Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 2. Oktober 2025 und die Pfändungsverfügung vom 15. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Thal-Gäu (dem Schuldner zugestellt am 17. Oktober 2025) und verlangt, sein Existenzminimum sei auf CHF 2'500.00 zu erhöhen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm ein Grundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet worden sei. So sei ihm in der Existenzminimumberechnung von 2021 ein Anteil von CHF 1'305.35 angerechnet worden. Seine Lebenspartnerin verfüge ebenfalls nur über ein kleines Einkommen. Sodann sei die Krankenkassenprämie von CHF 349.85 netto (nach Abzug der Prämienverbilligung) nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren müsse er die Heizölkosten von CHF 125.00 pro Monat selbst bezahlen. Zudem würden die Arbeitswegkosten mit dem Mofa CHF 30.00 betragen. Sodann seien CHF 110.00 für auswärtige Verpflegung (10 Tage à CHF 11.00) und Kosten von CHF 50.00 für überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch und Pflege wegen Reparaturarbeiten im Garten und im Betrieb einzurechnen. Schliesslich sei die Krankenkassenfranchise von CHF 50.00 pro Monat zu berücksichtigen.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Dem mit seiner Konkubinatspartnerin zusammenwohnenden Schuldner wurde der hälftige Grundbetrag von CHF 1'700.00 – somit CHF 850.00 – eingerechnet, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, zumal die Konkubinatspartnerin unbestrittenermassen ebenfalls über ein Einkommen verfügt. Wie sodann aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und dem Pfändungsprotokoll vom 23. September 2025 ersichtlich, machte der Schuldner keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Partnerin. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Ergänzend ist auf die überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer aus der von ihm eingereichten Existenzminimumberechnung vom 20. Dezember 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sich die Einkommensverhältnisse derart stark verändert hätten. So habe der Beschwerdeführer damals ein rund CHF 3'000.00 höheres Einkommen pro Monat erzielt. Zudem müssten die Unterschiede über die verschiedenen Einkünfte derart ins Gewicht fallen, dass sich eine Abweichung vom grundsätzlich hälftigen Ehegatten Grundbetrag zulasten der Pfändungsgläubiger überhaupt rechtfertige.
2. Hinsichtlich der Krankenversicherungsprämien ist vorab festzuhalten, dass sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Schuldner die Krankenversicherungspolice 2025, die regelmässigen Zahlungen und die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung betreffend die Krankenversicherungsprämien dem Betreibungsamt bislang nicht vorgelegt. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer mit einem Revisionsgesuch, welchem die vorgenannten Nachweise beizulegen sind, an das Betreibungsamt zu gelangen. Zudem kann der Schuldner dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Zahlungsquittungen zur Rückzahlung vorlegen.
3. Sodann gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heizkosten das in E. II. 2 hiervor Gesagte. Bislang hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Belege nicht vorgelegt. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte er diesbezüglich Unterlagen ein. Im Übrigen kann auch bei den Heizkosten eine anteilsmässige Rückerstattung durch das Betreibungsamt erfolgen, wenn der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Zahlungsquittungen zeitnah vorlegt.
4. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer Kosten für den Arbeitsweg sowie für die auswärtige Verpflegung geltend. Diesbezüglich kann wiederum auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Gemäss Aktenlage ist kein Mofa auf seinen Namen oder auf den Namen seiner Partnerin eingelöst. Zudem beträgt der Arbeitsweg des Beschwerdeführers 1.8 km, wofür 25 Gehminuten benötigt werden, weshalb es durchaus zumutbar ist, diesen Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Sodann hat ein Schuldner in analoger Anwendung der Grundsatzbestimmungen des Solothurner Steuerbuchs (Fassung vom 02. Dezember 2021, N 1.2) einen Anspruch auf auswärtige Verpflegung, wenn er wegen grösserer Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Die gesonderte Berücksichtigung der auswärtigen Verpflegung kann hingegen in denjenigen Fällen nicht geltend gemacht werden, wo die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort bis zu 3 km beträgt, wobei die Wahl der Fortbewegungsart irrelevant ist. Angesichts des Arbeitsweges des Beschwerdeführers von 1.8 km, welcher sich nicht über die Gemeindegrenze des Wohnorts hinaus erstreckt, kann deshalb keine Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Verpflegung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum erfolgen.
5. Des Weiteren beantragt der Schuldner einen Pauschalbetrag von CHF 50.00 für überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch und Pflege wegen Reparaturarbeiten im Garten und im Betrieb. Diese Anträge stellte der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen ist, wobei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen wäre, dass dieser für diese Auslagen nicht aufkommt. Weiter ist festzuhalten, dass die Kleidung, welche beispielsweise für den eigenen Garten benötigt wird, mit dem Grundbetrag abgedeckt wird und demzufolge im Existenzminimum nicht separat zu berücksichtigen ist.
6. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Einrechnung eines monatlichen Betrages für die Krankenkassenfranchise von CHF 50.00. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Erwachsen dem Beschwerdeführer während der Dauer der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihm ein entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Belege über selbstzutragende Arzt- oder Medikamentenkosten sowie deren Regelmässigkeit eingereicht. Praxisgemäss sind entsprechende Zahlungsbelege dem Betreibungsamt zur Prüfung einer allfälligen Rückzahlung vorzulegen. Eine Einrechnung eines festen Betrages im Existenzminimum käme nur infrage, wenn es sich um monatlich regelmässige und im Voraus zu beziffernde Gesundheitskosten handelt, wofür jedoch Belege fehlen.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_1128/2025).