Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. November 2025   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

beide vertreten durch Advokat Johannes Mosimann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Pfändung Nrn. […] und […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2025 erheben A.___ und B.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügungen vom 14. Oktober 2025 (Pfändungs-Nrn. […] und […]) sowie die Existenzminimumberechnungen vom 6. Oktober 2025. A.___ stellt in ihrer Beschwerde folgende Rechtsbegehren:

1.   Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.

2.   Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 teilweise aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF 1'274.35 übersteigenden Einkünfte gepfändet werden.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

4.   Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten bei entsprechender Entschädigung zu bewilligen.

 

B.___ stellt in seiner Beschwerde folgende Rechtsbegehren:

1.   Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.

2.   Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 teilweise aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF 4'218.50 übersteigenden Einkünfte gepfändet würden.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

4.   Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten bei entsprechender Entschädigung zu bewilligen.

 

2. Mit Vernehmlassungen vom 11. November 2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden. Zudem teilt das Betreibungsamt mit, aufgrund neuer Erkenntnisse habe es am 6. November 2025 die Existenzminima der Beschwerdeführer neu berechnet und mit Verfügungen vom 10. November 2025 die Revision der Einkommenspfändungen verfügt. Dies führe aber nur zu einer teilweisen Änderung der vorliegend angefochtenen Existenzminimumberechnungen.

 

3. Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde werden die Verfahren SCBES.2025.116 und SCBES.2025.117 vereinigt und unter der Verfahrensnummer SCBES.2025.116 weitergeführt.

 

4. Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, der Grundbetrag von CHF 1'700.00 für ein Ehepaar sei zwar in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2014 enthalten, aber aufgrund der seit deren Erlass eingetretenen Teuerung von ca. 6,4 Prozent (gemäss LIK-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik) innerhalb des in Ziff. V der selbigen Richtlinien vorgesehenen Ermessens anzupassen. Der Grundbetrag sei deshalb von CHF 1'700.00 um 6,4 Prozent auf CHF 1'808.80 zu erhöhen.

 

Diesbezüglich kann auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Wie den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 zu entnehmen ist, beruhen diese auf dem damaligen Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 - 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen eine Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen. Anhand der den Richtlinien zugrunde liegenden Indexbasis (Dezember 2005 - 100 Punkte) ist gemäss LIK-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik festzuhalten, dass der Index zur Zeit der Existenzminimumberechnung bei 109.6 Punkten liegt, womit keine Anpassung vorzunehmen ist. Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Anpassung zuerst von der Aufsichtsbehörde in den Richtlinien vorzunehmen, bevor diese im Einzelfall anwendbar wäre.

 

2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer den Umstand, dass ihnen in der Existenzminimumberechnung lediglich je ein Viertel des Mietzinses angerechnet worden sei, obwohl die beiden im gleichen Haushalt lebenden Söhne einem Studium nachgingen, über kein Einkommen verfügten und demnach keinen Beitrag leisten könnten. So sei der effektive Mietzins nur bei volljährigen Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen anteilsmässig herabzusetzen (vgl. BSK-SchKG I Staehelin/Bauer/Staehelin, 2. Aufl., Art. 93 N 26, Richtlinien Ziff. I). Den Beschwerdeführern sei deshalb der volle effektive Mietzins von CHF 1'594.00 (inkl. Nebenkosten) im Existenzminimum anzurechnen.

 

Gemäss Angaben in den Pfändungsprotokollen vom 11. August 2025 und 29. Oktober 2025 befinden sich die volljährigen Söhne (gemäss Angaben des Betreibungsamtes 25- und 26-jährig) in einer Lehrerausbildung bzw. in einer Designerschule und verfügen über kein eigenes Einkommen. Wie in den Pfändungsprotokollen vermerkt, wurden dem Betreibungsamt diesbezüglich aber keine Unterlagen eingereicht, weshalb das Betreibungsamt beim Steueramt Unterlagen einholte. Wie daraus ersichtlich, erzielte der Sohn C.___ im Jahr ein 2024 ein Nettoeinkommen (nach steuerrechtlich massgebenden Abzügen) von CHF 9'241.00 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 11). Im Lichte dessen und mangels Dokumentation seitens der Beschwerdeführer ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt vorderhand einen hälftigen Beitrag der beiden Söhne am Mietzins anerkannt hat. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit haben die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt allfällige diesbezügliche Unterlagen auf dem Revisionsweg einzureichen. Im Übrigen ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführer anzufügen, dass angesichts des Alters der beiden Söhne von 25 bzw. 26 Jahren nicht ohne Vorlage von entsprechenden Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass sie über kein Einkommen verfügen.

 

3. Sodann verlangen die Beschwerdeführer, es seien die nicht in den Nebenkosten enthaltenen Kosten für Allgemeinstrom von monatlich ca. CHF 140.00 – bzw. CHF 70.00 je Ehegatte – im Existenzminimum zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der monatliche Grundbetrag gemäss Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. beinhaltet, womit die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist.

 

4. Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführer, es seien die monatlichen Krankenversicherungsprämien von je CHF 457.55 sowie die Gesundheitskosten im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt von monatlich CHF 150.00 anzurechnen.

 

Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt ausführt, genügt die alleinige Vorlage der Krankenversicherungspolice für das aktuelle Jahr anhand des Effektivitätsgrundsatzes nicht zur Anrechnung an das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Vielmehr müssen sich die Beschwerdeführer auch über die tatsächliche Leistung der Krankenversicherungsprämien ausweisen, was durch Vorlage der Zahlungsquittungen der letzten drei Monate zu geschehen hat (SK SchKG-Thomas Winkler, Art. 93 N 36). Wie aus der Beschwerdeantwort und den vorliegenden Akten ersichtlich, reichten die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt bislang keine Zahlungsnachweise über die in den vergangenen drei Monaten bezahlten KVG-Prämien ein. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien vorerst nicht im Existenzminimum der Beschwerdeführer eingerechnet hat, sondern diese nur gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

 

Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitskosten Folgendes festzuhalten: Erwachsen den Beschwerdeführern während der Dauer der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihnen ein entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, haben die Beschwerdeführer bislang keine Belege über selbstzutragende Arzt- oder Medikamentenkosten sowie deren Regelmässigkeit eingereicht. Praxisgemäss sind entsprechende Zahlungsbelege dem Betreibungsamt zur Prüfung einer allfälligen Rückzahlung vorzulegen. Eine Einrechnung eines festen Betrages im Existenzminimum käme nur infrage, wenn es sich um monatlich regelmässige und im Voraus zu beziffernde Gesundheitskosten handelt, wofür jedoch Belege fehlen.

 

5. Des Weiteren wird verlangt, dem Auto des Beschwerdeführers sei Kompetenzcharakter beizumessen. So sei er Selbständigerwerbender in der Schwimmbadbranche und müsse für Service, Montage etc. mobil sein. Dies auch zu Randzeiten und an Orten ohne praktikable ÖV-Anbindung, oft mehrmals wöchentlich. Er sei deshalb auf sein Auto beruflich zwingend angewiesen. Das Auto sei nur geliehen, der Beschwerdeführer müsse aber selbst für die laufenden Betriebskosten aufkommen, welche sich monatlich auf ca. CHF 350.00 beliefen. Zudem sei die Miete des Stellplatzes von CHF 40.00 ebenfalls einzurechnen. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund der beruflich bedingten Mobilität viel unterwegs und auf auswärtige Verpflegung angewiesen, wofür ihm eine Verpflegungspauschale von ebenfalls bescheiden bemessenen CHF 200.00 zuzubilligen sei. Für weitere Berufsauslagen – etwa Arbeitsmaterial und die auf Baustellen nötige Schutzkleidung – seien ihm zudem CHF 30.00 anzurechnen. Des Weiteren seien die Sozialversicherungsbeiträge anzurechnen, die der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu entrichten habe. Diese müssten bei variablem Einkommen geschätzt werden, womit mindestens CHF 150.00 monatlich zu berücksichtigen seien.

 

Wie aus den Pfändungsprotokollen vom 11. August 2025 und 29. Oktober 2025 ersichtlich, wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer gehe einer selbständigen Tätigkeit nach. Dass er ein geliehenes Auto besitzt, wurde in den Protokollen nicht angegeben. Somit sind die Beschwerdeführer diesbezüglich grundsätzlich auf den Revisionsweg zu verweisen (vgl. E. II. 2 hiervor). Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung sodann zurecht angemerkt hat, gehören die beruflichen Auslagen – wie die genannten Betriebskosten für ein Fahrzeug – zu den Gestehungskosten. Diese bleiben aber ausser Betracht, da das vorliegend massgebende Nettoeinkommen des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers durch deren Abzug vom Bruttoeinkommen ermittelt wird (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 5 m.w.H.). Hierzu zählen sowohl die Auslagen für ein geliehenes Fahrzeug wie Treibstoff, Unterhalt, Parkgebühren etc., als auch die Auslagen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers, die Auslagen für allenfalls benötigtes Arbeitsmaterial und Schutzkleidung sowie dessen Sozialversicherungsbeiträge, die dieser zu entrichten hat. Diese sind somit nicht gesondert einzurechnen. Wie sodann der der Beschwerdeschrift beigelegten Mietzinsänderung per 1. März 2024 entnommen werden kann, sind zwei Parkplätze bereits bei der Miete inkludiert. Somit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb diese noch einmal im Existenzminimum berücksichtigt werden sollten.

 

6. Die in der angefochtenen Existenzminimumberechnung vom 6. Oktober 2025 eingerechneten Kosten für den Arbeitsweg der Beschwerdeführerin von CHF 15.00 werden in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Jedoch werden diese Kosten in der revidierten Existenzminimumberechnung vom 6. November 2025 nicht mehr berücksichtigt bzw. nur gegen Belege zurückerstattet. Hierzu ist der Beschwerdeantwort zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2025, und somit nach Erhebung der Beschwerde, erneut am Schalter des Betreibungsamtes vorgesprochen und dargelegt habe, dass sie neuerdings einer temporären Arbeitsstelle bei der D.___ in [...] nachgehe. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 29. Oktober 2025 ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Belege vorgelegt. Insofern die Beschwerdeführerin weiter angab, den Arbeitsweg zu der neuen Arbeitsstelle bewältige sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, legte sie ebenfalls keine Belege vor. Somit hat die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt allfällige diesbezügliche Unterlagen ebenfalls auf dem Revisionsweg einzureichen (vgl. E. II. 2 hiervor).

 

7. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es seien die Kosten für den Hund im Umfang von CHF 100.00 monatlich für Futter, Hundesteuern und Versicherung zu berücksichtigen.

 

Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003, Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003 der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a). Bezüglich der Frage, ob bei einer Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK 2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere - Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen «Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums - verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere» sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen, z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.). Auch in neueren Publikationen wird diese Sichtweise unterstützt (vgl. Peter V. Kunz, Tierrechtliche Aspekte im Vollstreckungsverfahren, in: ZZZ 2021 S. 654 ff, 661 f, mit Hinweisen).

 

Die vorstehenden Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl. SOG 2004 Nr. 9). Es ist somit grundsätzlich gerechtfertigt, für den Unterhalt des Hundes der Beschwerdeführer einen angemessenen zusätzlichen Betrag einzurechnen (vgl. Kunz, a.a.O., S. 662). Aus den vorliegenden Unterlagen ist aber nicht ersichtlich, wie hoch die tatsächlichen Unterhaltskosten, die ganz oder teilweise angerechnet werden könnten, ausfallen. Somit sind die Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

8. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

9. Zu prüfen bleibt, ob den Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um Beschwerdeführer, welche mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage sind, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

 

10. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandlos geworden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Advokat Johannes Mosimann als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch