Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 10. Dezember 2025   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend   Rückerstattung Rechnung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 bzw. mit innert der durch die Aufsichtsbehörde gesetzten Frist verbesserten Eingabe vom 6. November 2025 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde erheben und macht im Wesentlichen geltend, da sie Krebs habe, habe sie beim Wohnungswechsel ihre alte Wohnung nicht selbst putzen können, sondern diese für CHF 600.00 durch ein Putzinstitut putzen lassen. Trotz Vorweisung der Zahlungsquittung habe das Betreibungsamt nur CHF 300.00 zurückerstattet. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Wohnungswechsel nicht freiwillig, sondern aufgrund der Kündigung erfolgt sei.

 

2. Mit Eingabe vom 15. November 2025 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, sie sei vom Betreibungsamt erneut schikaniert worden. Die letzte monatliche Nebenkostenabrechnung betrage CHF 600.00. Das Betreibungsamt wolle nur CHF 60.00 für Heizung und Wasser einrechnen. Abwasser werde nicht berücksichtigt. Es seien ihr CHF 250.00 für Nebenkosten einzurechnen.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Gemäss den Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist das Existenzminimum bei einem bevorstehenden Wohnungswechsel grundsätzlich zeitweise angemessen zu erhöhen, da in einem solchen Fall grössere Auslagen anstehen.

 

Seitens des Betreibungsamtes wird nicht bestritten, dass die Kündigung der alten Wohnung durch die Vermieterschaft der Beschwerdeführerin erfolgt ist und grundsätzlich ein zwingender Grund für den Wohnungswechsel vorlag. Wie aus den Akten ersichtlich, erstattete das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 die Hälfte der geltend gemachten Kosten des Reinigungsinstituts von CHF 325.00 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 9). Hierzu führt das Betreibungsamt aus, man habe gestützt auf das Schreiben von Dr. med. C.___ vom 15. Oktober 2025 bzw. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin entschieden, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Rechnung zu erstatten. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die gekündigte Wohnung der Beschwerdeführerin zwei Zimmer mit einem Etagen-WC und einem Waschbecken mit kaltem Wasser umfasse. Die Wohnung habe weder über eine Küche noch über ein Badezimmer verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin die Duplex-Wohnung der Familie B.___ im ersten und zweiten Stock mitbenutzt habe. Gemäss telefonischer Auskunft habe das Reinigungsinstitut nicht nur die von der Beschwerdeführerin gemieteten Zimmer, sondern auch die Duplex-Wohnung im ersten und zweiten Stock gereinigt. Es liege somit auf der Hand, dass nur der Teil der Rechnung, welcher auf den von der Beschwerdeführerin bewohnten Teil entfalle, erstattet werden könne; eine Rückerstattung der gesamten Rechnung komme nicht in Betracht. Die Kosten für die Reinigung der Duplex-Wohnung, die von der Beschwerdeführerin lediglich mitbenutzt, jedoch nicht gemietet worden sei, seien nicht erstattungsfähig. Zudem erscheine eine Rechnung von CHF 650.00 für die Reinigung von lediglich zwei Zimmern nicht realistisch.

 

Aus den inzwischen eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, ihre Wohnung für einen Betrag von CHF 1'850.00 (vgl. Quittung vom 3. September 2025) ebenfalls durch die Reinigungsfirma reinigen liess, wofür die Tochter einen Anteil von CHF 1'620.00 von der Pro Infirmis erstattet erhielt. Des Weiteren liegt eine zweite Quittung vom 8. September 2025 im Betrag von CHF 650.00 betreffend die Reinigung der Wohnung der Beschwerdeführerin vor. Entgegen der Annahme des Betreibungsamtes ist somit erstellt, dass die CHF 650.00 ausschliesslich die Reinigungskosten der Zweizimmerwohnung der Beschwerdeführerin betreffen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss der Website comparis.ch für eine professionelle Endreinigung von 2.5 Zimmern mit Kosten von CHF 550.00 – 900.00 zu rechnen ist (https://www.comparis.ch/immobilien/umzug/endreinigung/putzinstitute-schweiz#content-4-text-1; aufgerufen am 9. Dezember 2025). Somit sind die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Reinigung ihrer Zweizimmerwohnung geltend gemachten Reinigungskosten von CHF 650.00 durchaus realistisch. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt von Amtes wegen anzuweisen, der Beschwerdeführerin auch den übrigen Teil der Reinigungskosten von CHF 325.00 zurückzuerstatten.

 

2. Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes würden nebst den Gaskosten grundsätzlich künftig die Kosten für Wasser und Abwasser eingerechnet bzw. zurückerstattet. Entsprechend würden der Beschwerdeführerin ein Viertel der im Monat September für Wasser und Abwasser angefallenen Kosten (CHF 32.75) nachträglich rückerstattet. Für den Monat Oktober sei die Erstattung von einem Viertel der Kosten für Gas, Wasser und Abwasser, ausmachend CHF 183.60, veranlasst worden. Weiter hält das Betreibungsamt fest, da die Beschwerdeführerin erst vor kurzem umgezogen sei, lägen bis dato nicht genügend Rechnungen vor, sodass die Festlegung einer Pauschale derzeit nicht sinnvoll erscheine. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da die beiden Rechnungen vom September 2025 und Oktober 2025 stammten. Bekannterweise variierten die Nebenkosten über das Jahr hinweg, besonders in den Sommer- und Wintermonaten. Zu einem späteren Zeitpunkt könne die Anrechnung eines Pauschalbetrages in Erwägung gezogen werden. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

 

3. Die Beschwerde, wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungsamt angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den übrigen Anteil der Reinigungskosten von CHF 325.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungsamt angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den übrigen Anteil der Reinigungskosten von CHF 325.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                   Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                          Isch