Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 17. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibungen Nrn. [...] und […]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

-       A.___ als Schuldner am 31. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 20. Oktober 2025 erhebt;

-       das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

-       der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen beanstandet;

-       weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen entscheiden können;

-       auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch