Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 2. Dezember 2025   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Therese Hintermann,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Abrechnung Einkommenspfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 16. Oktober 2025 erstellte das Betreibungsamt Olten-Gösgen für die Pfändung Nr. [...] die Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung.

 

2. Gegen diese Abrechnung erhob die Schuldnerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2025 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die den Gläubigern am 16. Oktober 2025 ausgerichteten Abschlagszahlungen zurückzufordern und die Revision der Existenzminimumsberechnung vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Urteil der Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2025 (SCBES.2025.6) sei festgehalten worden, dass die Revision der Existenzminimumsberechnung und der darauf gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen sei, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht würden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit sei, erübrige sich eine entsprechende Anweisung. Entgegen diesem Entscheid habe das Betreibungsamt Olten-Gösgen die erforderlichen Unterlagen nicht abgewartet und die Beschwerdeführerin auch nicht aufgefordert, diese einzureichen und sei ohne Revision zur Verwertung sämtlicher gepfändeter Löhne geschritten. Das Handeln des Betreibungsamtes sei unrechtmässig und wider Treu und Glauben.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat im damaligen Verfahren SCBES.2025.6 in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 eine umgehende Neuberechnung ihres Existenzminimums verlangt. Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Urteil dazu Folgendes ausgeführt:

(…) Das Betreibungsamt erklärt es in seiner Vernehmlassung für unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...] zu revidieren sei. Es ist jedoch ebenso offensichtlich, dass auch die Existenzminimumberechnung revidiert werden muss, nachdem die bisherige Wohnung der Beschwerdeführerin gekündigt worden ist. Zudem drängt sich auch eine Überprüfung der Arbeitswegkosten auf, da die Kosten der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin über die Buchhaltung der B.___ GmbH abgerechnet werden. Die blosse Ausscheidung eines Privatanteils bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin effektiv Kosten bezahlen muss. Zusammenfassend erscheint es somit sinnvoll, die Revision der Existenzminimumberechnung und der darauf gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit ist, erübrigt sich eine entsprechende Anweisung.

 

3. Vorab ist festzuhalten, dass es im damaligen Beschwerdeverfahren um die Pfändung Nr. [...] ging, währenddem vorliegend die Pfändung Nr. [...] Gegenstand der Abrechnung und damit des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, worauf sie mit ihrem Hinweis auf das Verfahren SCBES.2025.6 hinauswill. Darüber hinaus hat sie im damaligen Verfahren eine sofortige Revision der Einkommenspfändung verlangt. Das Betreibungsamt hat sich explizit bereit erklärt, diese Revision vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht würden. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin nun dem Betreibungsamt vorwirft, dieses habe sie nicht zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert, nachdem sie im Urteil vom 6. Mai 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sie habe es in der Hand, die Voraussetzungen für eine Überprüfung ihres Existenzminimums zu schaffen. Bereits in jenem Urteil wurde der begründete Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter dem Existenzminimum leben muss, sondern dieses über die B.___ GmbH zu decken vermag. Dieser Verdacht rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird durch den Umstand bestärkt, dass sie damals vortrug, sie habe seit September 2024 die Miete nicht mehr bezahlen können und habe inzwischen sogar die Kündigung per 31. März 2025 erhalten. Trotzdem gibt sie in der Beschwerde vom 31. Oktober 2025 immer noch dieselbe Wohnadresse an wie im damaligen Verfahren.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller