Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Rückerstattung (Nebenkosten Nachzahlungen)


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt, das Betreibungsamt Thal-Gäu habe ihm die Wohnungsnebenkosten der Jahre 2023 und 2024 von CHF 978.80 sowie CHF 1'119.85 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. So gehörten die Wohnungsnebenkosten gemäss Art. 93 SchKG zu den zwingend notwendigen Lebenshaltungskosten.

 

2. Das Betreibungsamt Thal-Gäu schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

II.

 

1. Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes habe der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt bislang noch nie die Rückerstattung der Nebenkosten beantragt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer, in dieser Sache bereits beim Betreibungsamt vorstellig geworden zu sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Anträge auf Rückerstattung zuerst beim Betreibungsamt vorzubringen sind und nicht direkt mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Aufgrund der Aktenlage und der widersprechenden Aussagen der Parteien, kann jedoch nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer bereits einen entsprechenden Antrag beim Betreibungsamt gestellt hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, da die Beschwerde – selbst wenn auf diese einzutreten wäre – abzuweisen ist, wie nachfolgend darzulegen ist.

 

2. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, wurde erst am 19. Oktober 2023 die Lohnpfändung betreffend den Beschwerdeführer verfügt. Eine vorgängige Lohnpfändung bestand nicht, wodurch die Lohnpfändung erst zu diesem Zeitpunkt begonnen hat. Der erste Lohnpfändungsabzug konnte am 6. Dezember 2023 beim Betreibungsamt verbucht werden. Die erste eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 datiert vom 21. September 2023. In diesem Zeitraum bestand keine Lohnpfändung. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfändungsdauer erwachsen (BGE 85 III 68). Eine Rückerstattung aus gepfändeten Lohnpfändungsquoten ist für die entstandenen Mehrkosten gemäss der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21. September 2023 somit ausgeschlossen.

 

3. Die zweite vom Beschwerdeführer eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 und datiert vom 9. Oktober 2024. Gemäss den Angaben des Betreibungsamtes befindet sich der Beschwerdeführer seit der zuvor erwähnten Lohnpfändungsverfügung vom 19. Oktober 2023 ununterbrochen in einem Lohnpfändungsverfahren. Die ledigliche Vorlage der Nebenkostenabrechnung reicht jedoch für die Anrechnung an das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht aus. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer auch über die tatsächliche Leistung der entstandenen Mehrkosten ausweisen, was durch die Vorlage des entsprechenden Zahlungsnachweises zu geschehen hat. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerdeschrift die jeweiligen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen bei. Entsprechende Zahlungsbelege, mit welchen die durch den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen bewiesen werden, legt er hingegen nicht vor. Somit hat er diesbezügliche Belege beim Betreibungsamt revisionsweise einzureichen.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch