Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Rückerstattung (Arztrechnung)


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 1. November 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht sinngemäss geltend, das Betreibungsamt weigere sich, ihm die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zurückzuerstatten. Er fordere umgehend die Rückzahlung auf sein Konto bei der [...].

 

2. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, sandte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt am 28. Oktober 2025 eine mit «Einsprache» betitelte Eingabe zu, worin er die Verrechnung der Kosten für das Medikament Ritalin im Betrag von CHF 498.75 verlangte. Hierauf erliess das Betreibungsamt am 3. November 2025 eine anfechtbare Verfügung, worin die Kostenübernahme für das Medikament Ritalin vorerst abgelehnt wurde. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden, da er an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2025 ohne Kenntnis der Verfügung vom 3. November 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Mangels Kenntnisnahme des Beschwerdeführers mangelte es damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung faktisch an einem Anfechtungsobjekt. Aus Praktikabilitätsgründen ist auf die vorliegende Beschwerde dennoch einzutreten, da sich das Betreibungsamt in Form der genannten Verfügung zum Antrag des Beschwerdeführers geäussert hat.

 

2. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, teilte die Krankenversicherungsgesellschaft B.___ dem Betreibungsamt am 15. April 2024 telefonisch mit, die Kostenvergütung durch die obligatorische Krankenversicherung sei vorerst verneint worden, da kein ärztlicher Bericht betreffend die Notwendigkeit des Medikaments Ritalin eingereicht worden sei (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 12). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in der Folge mitteilte, es werde eine Rückvergütung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten prüfen, falls die Krankenversicherung die Kosten des Medikaments auch nach Zustellung der entsprechenden Unterlagen nicht übernehme. Wie das Betreibungsamt weiter darlegt, habe der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt die zur abschliessenden Prüfung einer Rückerstattung benötigten Unterlagen eingereicht. Auch die in der Beschwerdeschrift erwähnte Zahlung der Auslagen sei weder gegenüber dem Betreibungsamt noch im laufenden Beschwerdeverfahren belegt worden. Gestützt auf diese Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Rückerstattung der Kosten für das Medikament Ritalin bislang abgelehnt hat. Eine Rückvergütung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten kann vom Betreibungsamt erst geprüft werden, wenn diesem die vorstehend ausgeführten Unterlagen vorgelegt werden. Im diesem Sinne hat der Beschwerdeführer ein entsprechendes Revisionsgesuch unter Beilage der notwendigen Belege und des Zahlungsnachweises beim Betreibungsamt einzureichen.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch