Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Beschluss vom 18. Dezember 2025  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

 

-    A.___ am 10. November 2025 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 31. Oktober 2025 erhebt;

 

-    der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am
26. November 2025 folgende Verfügung erlässt:

 

1.    Ein Doppel der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. November 2025 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.

2.    Es wird festgestellt, dass das Betreibungsamt Region Solothurn die angefochtene Berechnung des Existenzminimums vom 31. Oktober 2025 aufgehoben und durch die neue Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 ersetzt hat.

3.    A.___ wird Frist gesetzt bis 10. Dezember 2025 mitzuteilen, ob und inwiefern sie an der Beschwerde vom 10. November 2025 festhält oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

 

-    A.___ mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 mitteilt, an der Beschwerde festhalten zu wollen;

 

-    das Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 wiederum aufgehoben und mit der Berechnung des Existenzminimums vom 9. Dezember 2025 ersetzt hat;

 

-     aus der Berechnung vom 9. Dezember 2025 eine Unterdeckung von CHF - 579.70 resultiert, weshalb das Betreibungsamt die Lohnpfändung aufheben wird (vgl. Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2025);

 

-     das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

 

-    das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

 

beschlossen:

 

1.   Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.   Es werden keine Kosten erhoben.

3.   Das Schreiben von A.___ vom 9. Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.

4.   Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2025 sowie die Existenzminimumberechnung vom 9. Dezember 2025 gehen zur Kenntnisnahme an A.___.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch