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Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 3. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Existenzminimumsberechnung vom 10. Oktober 2025 setzte das Betreibungsamt Thal-Gäu das Existenzminimum von A.___ auf CHF 1’000.00 fest und pfändete von ihrem Einkommen den CHF 494.00 übersteigenden Betrag. Am 22. Oktober 2025 erging die Anzeige an den Arbeitgeber, wonach vom Lohn von A.___ der das monatliche Existenzminimum von CHF 494.00 übersteigende Betrag abzuziehen sei.
2. Am 10. November 2025 (Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellte die folgenden Anträge:
1. Die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 22. Oktober 2025.
2. Die Feststellung, dass die Familienergänzungsleistungen von CHF 506.00 nicht pfändbar sind und nicht vom Existenzminimum abzuziehen sind.
3. Die Neufestsetzung meines Existenzminimums auf CHF 1’000.00.
3. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2025 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin nahm am 2. Dezember 2025 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes. Sie beantragte neu, die Familienergänzungsleistungen seien gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG unpfändbar und dürften nicht zur Reduktion des Existenzminimums herangezogen werden.
II.
1. Das Betreibungsamt hat das Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist erfüllt und damit gegenstandslos. Sie hat sich durch die missverständliche Formulierung in der Anzeige an den Arbeitgeber irritieren lassen, wo von einem monatlichen Existenzminimum von CHF 494.00 die Rede ist. Gepfändet wird jedoch nur der diesen Betrag übersteigende Lohnanteil von CHF 19.25. Der Betrag von CHF 494.00 wird nicht gepfändet und entspricht auch nicht ihrem Existenzminimum. Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin von CHF 1’000.00 wird durch den Betrag von CHF 494.00 und den Familienergänzungsleistungen von CHF 506.00 gedeckt.
2. Das Betreibungsamt hat keine Pfändung der Familienergänzungsleistungen verfügt. Diese bleiben in Beachtung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unangetastet. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin werden diese auch nicht zur Reduktion des Existenzminimums herangezogen. Sie werden jedoch bei der Frage, ob sie mit ihren gesamten Einnahmen ihr Existenzminimum decken kann, mitberücksichtigt. Denn bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils ist vom Gesamteinkommen der Schuldnerin auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat die Schuldnerin wie im vorliegenden Fall Einkünfte, die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, da die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann. Die Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen ist also beschränkt zulässig. Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 18).
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller