Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. Mai 2025     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verfügung vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde)


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 (Betreibung Nr. [...]) des Betreibungsamtes Region Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde) nichtig sei.

Evtl.: Die Verfügung vom 30. Januar 2025 sei aufzuheben.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023, Ziff. 1 – bestätigt durch das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2024 – sei Frau B.___ verpflichtet worden, folgende Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen: GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...] und GB [...]. Mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 habe Frau B.___ als damalige Alleinaktionärin der A.___ AG ihre Aktienanteile an die Herren C.___, D.___ und E.___ veräussert. Bereits im Berufungsverfahren habe B.___ auf die Veräusserung hingewiesen und somit auf die Tatsache, dass sie keinerlei Verfügungsgewalt mehr über die Grundstücke habe. Dies habe sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht verändert. Im Anschluss an das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers und gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 habe das Betreibungsamt drei Pfändungsankündigungen - adressiert an Frau B.___, Herrn F.___ und die A.___ AG - zugestellt. Dabei sei das Betreibungsamt offenbar der Ansicht gewesen, dass die Aktien der A.___ AG im Eigentum von Frau B.___ stünden (vgl. Pfändungsprotokoll vom 22. Januar 2025, S. 9). Dieses Vorgehen sei aus zwei Gründen falsch. Einerseits sei mit Urteil vom 10. Juli 2023 einzig Frau B.___ verpflichtet worden, die entsprechenden Grundstücke für die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Damit bestehe kein Grund, die A.___ AG zu einer Pfändung vorzuladen, geschweige denn ohne weitere Abklärungen deren Eigentum mit Pfand zu belegen. Anderseits verfüge Frau B.___ über keine Aktien der A.___ AG mehr. Sämtliche Aktien seien mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 veräussert worden. Bereits vor diesem Hintergrund sei die Pfändung widerrechtlich erfolgt und aufzuheben.

 

Sodann sei jeweils mit Schreiben vom 17. Januar 2025 gegenüber Frau B.___, Herrn F.___ und der A.___ AG die Pfändungsankündigung für den 22. Januar 2025, 08.00 Uhr, angezeigt worden. Umgehend nach Erhalt am 20. Januar 2025 (vgl. Urk. 7) habe Frau B.___ mitgeteilt, dass sie aufgrund von akuter Krankheit den Termin nicht wahrnehmen könne und habe unter Vorlage eines ärztlichen Attests (vgl. Urk. 8) um eine entsprechende Verschiebung gebeten. Die A.___ AG habe von der Pfändungsankündigung erst am 21. Januar 2025, 16:41 Uhr, Kenntnis erlangt. Der Mehrheitsaktionär C.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund der Kurzfristigkeit niemand von der A.___ AG bei der Pfändung anwesend sein könne und habe eine Verschiebung des Termins verlangt. Einzig anwesend am Pfändungstermin sei Herr F.___ gewesen. Der Hinweis auf der nunmehr vorliegenden Pfändungsurkunde, wonach trotz gehöriger Vorladung niemand am Termin anwesend gewesen sei, sei geradezu zynisch mit Blick auf die äusserst kurzfristige Ansetzung und dem Ignorieren der begründeten Verschiebungsgesuche.

 

Des Weiteren gehe aus den vorliegenden Akten hervor, dass gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 die entsprechenden Liegenschaften gepfändet und mit einer Verfügungsbeschränkung belegt worden seien (vgl. Schreiben Betreibungsamt vom 22. Januar 2025). Die Pfändung der Grundstücke der A.___ AG sei rechtswidrig, weil die Aktiengesellschaft seit dem Jahre 2023 nicht mehr im Eigentum von Frau B.___ stehe. Der guten Ordnung- und Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 lediglich Frau B.___ beschwert worden sei - und nicht die neuen, unbeteiligten Eigentümer der A.___ AG. Ebenfalls sei sie mit keiner Veräusserungsbeschränkung belegt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 30. Januar 2025 nichtig bzw. aufzuheben, weil Grundstücke, die nicht mehr im (indirekten) Eigentum von Frau B.___ stünden, gepfändet worden seien.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, gemäss Art. 90 SchKG sei die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmungen des Artikels 91 anzukündigen. Die Ankündigungen zur Pfändung am 22. Januar 2025 seien am 17. Januar 2025 den vorgenannten Personen zugestellt worden. Daher sei die Frist eingehalten worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung stelle die rechtzeitige Ankündigung der Pfändung keine Ordnungsvorschrift dar, sondern sie solle dem Schuldner ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen und insbesondere auf eine möglichst schonende Pfändung hinwirken zu können. Damit stelle die Anwesenheit bei der Pfändung nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Schuldners dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2; 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2). Eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden sei, sei nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003, E. 3.4; BGE 97 III 18 E. 3). Dieser Mangel werde geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen sei, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2008 vom 18. November 2008, E. 3.1; BGE 115 III 41 E.1; BGE 79 III 150 E.1.; Kren Kostkiewicz Jolanta, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 90 2. Ankündigung N 1 f.). Weder die Beschwerdeführerin noch B.___ habe dem Betreibungsamt eine Vertretung bekannt gegeben. Der Schuldner F.___ sei zur Pfändung am 23. Januar 2025 erschienen. Daher sei die Pfändung am 23. Januar 2025 unter Anwesenheit des Schuldners F.___ durch die Beschwerdegegnerin vollzogen worden. Die Abwesenheit stehe einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung nicht entgegen, ebenso wenig die Verweigerung der Auskunft. Habe der Betreibungsbeamte Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Schuldners (z.B. aus einer früheren Betreibung), so sei er dennoch zur Pfändung befugt (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2; BGE 112 III 14 E. 5a; Kren Kostkiewicz Jolanta, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 91 3. Pflichten des Schuldners und Dritter N 3). Im Sinne von Art. 101 SchKG sei als Sicherungsmassnahme bei den Grundstücken Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...], am 22. Januar 2025 bzw. am 24. Januar 2025 ([...]) die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen worden. Sicherungsmassnahmen (SchKG 98 ff.) seien bereits ab dem Zeitpunkt des gültig gestellten Fortsetzungsbegehrens und somit bereits vor der Pfändungsankündigung möglich (Winkler Thomas, in: Kren Kostkiewicz Jolanta / Nock Dominik, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 90 N 28). Im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 und des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass ein Durchgriff möglich sei, wenn ein Rechtsmissbrauch, eine offenbar zweckwidrige, missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die beherrschende Person vorliege, was bei B.___ durch die A.___ AG klar bestätigt worden sei. Voraussetzung sei natürlich, dass das Grundstück gepfändet worden sei, was bei nicht auf den Namen des Schuldners eingetragenen Grundstücken nur zulässig sei, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass der Schuldner Eigentum ohne Eintrag im Grundbuch erworben habe oder das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte oder der Grundbucheintrag unrichtig sei (Art. 10 Abs. 1 VZG). Hier verschaffe der Eintrag im Grundbuch den Rechtsschein für die bessere Berechtigung, weshalb das Verfahren nach der vorliegenden Bestimmung mit Ansetzung der Klagefrist an den Dritten nur Platz greife, wenn der Schuldner im Grundbuch bzw. Grundprotokoll als Eigentümer eingetragen sei (BGE 99 III 12; 85 III 50; 72 III 44), ausgenommen, wenn der Dritte die Berechtigung des Schuldners liquid widerlegen könne, z.B. bei einem klarerweise gefälschten Kaufvertrag oder wenn Erkenntnisse über klaren Rechtsmissbrauch und damit die Möglichkeit des Durchgriffs vorlägen, auch wenn diese einem Summarverfahren wie dem Arresteinspracheverfahren entstammten (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 E. 4.1; BSK SchKG I - Adrian Staehelin/Benno Strub, Art. 107 N 17). Sämtliche gepfändeten Grundstücke seien gemäss Grundbuch im Eigentum der A.___ AG. Daher sei der Drittanspruch der A.___ AG an sämtlichen gepfändeten Grundstücken im Sinne von Art. 107 SchKG in der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 von Amtes wegen aufgenommen. Dieser Drittanspruch sei mit Schreiben vom 10. Februar 2025 des Gläubigers G.___, vertreten durch Dr. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt und Notar, bestritten worden. Das Betreibungsamt habe in der Folge die Klägerrolle der A.___ AG zugewiesen (Art. 10 Abs. 1 VZG, Art. 107 Abs. 5 SchKG). Es sei anzumerken, dass die Aktien gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023, also nachdem das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt am 10. Juli 2023 gefällt worden sei, bereits wieder übertragen worden seien. Ob C.___, D.___ und E.___ als neue Inhaber der Aktien der A.___ AG (gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023) als Drittansprecher bzw. neue Eigentümer der Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] zuzulassen seien, sei nicht durch die Beschwerdegegnerin resp. die Aufsichtsbehörde zu beurteilen, sondern in einem zweiten Widerspruchsverfahren vor dem Zivilrichter zu klären.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellt sie den Prozessantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter führt sie aus, für das Betreibungsamt sei einzig das Urteilsdispositiv relevant bzw. sämtliches Handeln des Betreibungsamtes habe sich einzig auf das Dispositiv - und nicht auf die Begründung - zu stützen. Gestützt auf das Dispositiv im Urteil vom 10. Juli 2023 könne einzig Frau B.___ angehalten werden, die Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Korrekterweise sei der Erwägung (E. III., S. 19, des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023) zu entnehmen, Frau B.___ werde als Inhaberin der A.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke herauszugeben. Losgelöst von der Frage, ob ein negativer Durchgriff gegenüber Frau B.___ zulässig wäre, könne gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 unmöglich ein Durchgriff auf die derzeitigen Aktionäre vorgenommen werden. Selbst wenn wider Erwarten der Durchgriff gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 gegenüber Frau B.___ als zulässig erachtet werden sollte, scheitere das Vorgehen des Betreibungsamtes spätestens am Umstand, dass Frau B.___ seit September 2023 nicht mehr Eigentümerin der A.___ AG sei. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von Liegenschaften einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG begründe, sei vor dem Zivilrichter zu klären. Konsequenterweise seien die Pfändungen der Grundstücke im Eigentum der A.___ AG unzulässig und die entsprechenden Handlungen des Betreibungsamtes nichtig.

 

4. Mit Verfügung vom 25. März 2025 weist die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde vom 10. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.

 

II.

 

1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Betreibungsamt die Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] zu Recht gepfändet hat.

 

1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 3), welches mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 (Beschwerdebeilage 4) bestätigt wurde, wurde Frau B.___ verpflichtet, die vorgenannten Grundstücke dem Betreibungsamt Region-Solothurn in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Dem genannten Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt ist zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde F.___, der Ehemann von B.___, verpflichtet, an G.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Am 5. August 2020 stellte G.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn gegen F.___ ein Betreibungsbegehren (CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2020). Der Zahlungsbefehl datiert vom 6. August 2020. Mit Ehevertrag vom 17. September 2020 übertrug F.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die Miteigentumsanteile der obengenannten Grundstücke an seine Ehefrau, B.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange der Familie und des Geschäftes des Ehemannes». Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von G.___ gegen F.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65 zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1. August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung. Am 30. März 2021 stellte das Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen gepfändet werden.

 

Am 7. Mai 2021 machte der Gläubiger G.___ gegen B.___ vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend paulianische Anfechtung anhängig. Im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, Frau B.___ habe die obengenannten Grundstücke von ihrem Ehemann F.___ innerhalb eines Jahres vor der Pfändung geschenkt erhalten. F.___ habe die Übertragung dieser Vermögenswerte in der Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen und B.___ habe dies erkennen können. Sowohl die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäss Art. 285 SchKG als auch für eine Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG seien vorliegend erfüllt. Eine Rückgabe der Liegenschaften, bzw. die geforderte Zurverfügungstellung für den Einbezug in die Pfändung durch B.___ sei zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie nicht mehr Eigentümerin sei. B.___ habe die Weiterveräusserung der Liegenschaften an die von ihr als alleinige Aktionärin beherrschte A.___ AG aber in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes und des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens gegen sie selbst getätigt. Berufe sich B.___ nun darauf, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, weshalb eine Rückführung nicht möglich sei, sei darin eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die beherrschende Person zu sehen. Die Übertragung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Zugriff des Gläubigers auf diese Liegenschaften zu vereiteln. Dieser Vereitelungsversuch sei eine Weiterführung des ersten Versuches der Übertragung des Anteils des Ehemannes an den betreffenden Liegenschaften an B.___, welche der Gläubiger paulianisch anfechte. Die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien aufgrund vorstehender Ausführungen gegeben. Die A.___ AG werde somit für die Verpflichtung von B.___ betreffend die Zurverfügungstellung der Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung in Anspruch genommen.

 

1.2    

1.2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass B.___ mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 (Beschwerdebeilage 5) als Alleininhaberin ihre sämtlichen Namenaktien der A.___ AG an ihre Söhne C.___, D.___ und E.___ verkauft hat. Angaben zum Kaufpreis sind dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Ebenso ist nicht aktenkundig, ob in diesem Zusammenhang finanzielle Mittel flossen.

 

Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf den Standpunkt, Frau B.___ sei seit September 2023 nicht mehr Eigentümerin der A.___ AG. Mit Dispositiv im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 sei einzig Frau B.___ verpflichtet worden, die Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Somit könne gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 unmöglich ein Durchgriff auf die derzeitigen Aktionäre vorgenommen werden. Demnach seien die Pfändungen der im Eigentum der A.___ AG befindlichen Grundstücke unzulässig und die entsprechenden Handlungen des Betreibungsamtes nichtig.

 

1.2.2 Dass im Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 Frau B.___ verpflichtet wurde, die genannten Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu stellen, ändert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nichts daran, dass im besagten Urteil der Durchgriff auf die A.___ AG bejaht wurde. Diesbezüglich wird auf die Begründung aus dem betreffenden Urteil in E. II. 1.1 hiervor verwiesen. Dass dieser Durchgriff im Urteilsdispositiv mit der Verpflichtung von B.___ umgesetzt wurde, liegt einzig darin begründet, dass B.___ im Zeitpunkt der Urteilsfällung Alleineigentümerin der A.___ AG war und Verfügungsgewalt über die betreffenden Grundstücke hatte, weshalb sie aus Praktikabilitätsgründen entsprechend verpflichtet wurde. Es ist aber unzweifelhaft, dass mit dem Urteil vom 10. Juli 2023 die A.___ AG verpflichtet wurde. So wurde in Erwägung 17 des genannten Urteils festgehalten, B.___ werde als Inhaberin der A.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke herauszugeben. Im Übrigen ist es analog zur Begründung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt wiederum rechtsmissbräuchlich, dass B.___ im Wissen um die Schuld ihres Ehemannes – und nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 10. Juli 2023 in betreffender Angelegenheit unterlegen ist und dazu verpflichtet wurde, die Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu stellen – ihre Anteile am 22. September 2023 an der A.___ AG an ihre Söhne verkaufte. Dieser Vereitelungsversuch ist eine Weiterführung ihres Versuches der Übertragung ihres Anteils an den betreffenden Liegenschaften an die A.___ AG. Schliesslich ist es im Lichte dessen ebenso rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass sich die A.___ AG nun auf den Wortlaut des Dispositivs beruft, wonach B.___ und nicht die A.___ AG verpflichtet worden sei.

 

Zusammenfassend ist die Pfändung der Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] somit nicht zu beanstanden.

 

2. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die Pfändung trotz Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchführen durfte.

 

Wie aus dem eingereichten Track & Trace der Post ersichtlich, wurde die Pfändungsankündigung vom 17. Januar 2025 der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025, 16.41 Uhr (Beschwerdebeilage 9), und damit gut 15 Stunden vor dem Pfändungstermin vom 22. Januar 2025, 08.00 Uhr, zugestellt. Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. Es ist nicht nötig, dass volle 24 Stunden zwischen Ankündigung und Pfändung liegen (SchKG-Kommentar, Basel 2021, 3. Auflage, N. 5 zu Art. 90; BGE 29 III 131). Damit wurde die Pfändung der Beschwerdeführerin vorliegend korrekt angekündigt.

 

Sodann kann die Pfändung auch in Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 91; BGE 112 III 14, 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Pfändung trotz Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin und nachfolgendem Nichterscheinen vollzogen hat. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Im Übrigen wohnte der Schuldner F.___ der Pfändung bei.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch