Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Antrag auf Fristverlängerung / Abweisung


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-       A.___ mit Eingabe vom 24. November 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhebt und geltend macht, gemäss Arztzeugnis sei er bis zum 31. Januar 2026 zu 100 % krankgeschrieben, weshalb ihm Rechtsstillstand zu gewähren sei;

-       das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2025 Rechtsstillstand bis am 31. Januar 2026 gewährt und mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 ergänzend festhält, die Gläubiger seien über den Rechtsstillstand orientiert worden;

-       die Beschwerde demnach gegenstandslos geworden und das Verfahren abzuschreiben ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

1.    Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 28. November 2025 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch