Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit E-Mail vom 27. November 2025 erhebt D.___ Beschwerde beim Amtschreiberei-Inspektorat, welche zuständigkeitshalber an die Aufsichbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, ihr Partner und sie seien von ihrem Vermieter zu Unrecht betrieben worden. Sie hätten beide fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben - allerdings nur unter der Betreibungsnummer von D.___, da ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass für ihren Partner eine separate Nummer existiere. Ihr Partner habe mehrmals persönlich am Schalter nachgefragt und auch telefonisch Kontakt aufgenommen, um den Eingang des Rechtsvorschlags zu bestätigen. Frau E.___ vom Betreibungsamt habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag eingegangen sei. Trotz dieser eindeutigen Auskunft habe ihr Partner kürzlich eine Pfändungsankündigung erhalten. Die Aussage von Frau E.___ sei somit irreführend gewesen und habe dazu geführt, dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen seien, der Rechtsvorschlag sei korrekt erfasst worden. Sie bäten die Aufsichtsbehörde um Prüfung des Sachverhalts und um Information, wie sie nun korrekt vorgehen könnten, damit der Rechtsvorschlag auch für die Betreibung ihres Partners berücksichtigt und die Pfändung aufgehoben werde.
2. Mit Verfügung vom 27. November 2025 stellte der Präsident der Aufsichtsbehörde fest, dass D.___ Beschwerde im Namen ihres Partners erhoben habe, ohne den Namen und die Anschrift ihres Partners zu nennen und ohne eine mit Originalunterschrift versehene Vertretungsvollmacht einzureichen. Die Beschwerde vom 27. November 2025 gehe zurück an D.___. Es werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 8. Dezember 2025 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen und eine mit Originalunterschrift versehene Vertretungsvollmacht ihres Partners einzureichen. Werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht und keine Vertretungsvollmacht beigelegt, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein.
3. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 reicht der Partner von D.___, A.___, eine verbesserte und mit Originalunterschrift versehene Beschwerde ein und führt ergänzend aus, er habe fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben, wobei er versehentlich die Betreibungsnummer seiner Partnerin Nr. [xx] angegeben habe. Da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass für ihn und seine Partnerin je eine separate Betreibungsnummern existiere, sei der Rechtsvorschlag unter der falschen Nummer eingereicht worden. Er habe mehrfach persönlich am Schalter sowie telefonisch beim Betreibungsamt Olten-Gösgen nachgefragt und sei von Frau E.___ ausdrücklich darüber informiert worden, dass der Rechtsvorschlag eingegangen und alles in Ordnung sei. Dass nun dennoch eine Pfändungsankündigung erfolgt sei, beruhe auf einem Irrtum, der nicht ihm zuzuordnen sei. Er beantrage somit, dass die Pfändungsankündigung aufzuheben und der Rechtsvorschlag der richtigen Betreibung Nr. [xy] zuzuordnen sei.
4. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Der Gläubiger, zur Vernehmlassung eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
II.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [xy]. In dieser Betreibung wurde aber keine Pfändung angekündigt, da diese an die am 28. Oktober 2025 vollzogene Pfändung anschloss. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Pfändungsanschluss mittels Schreiben vom 14. November 2025 mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2025 zugestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerde vom 27. November 2025 gegen diese Mitteilung richtet und somit fristgerecht erhoben wurde.
2. Wie aus den Akten ersichtlich, leitete die C.___ AG als Vertreterin des Gläubigers B.___ je eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer (Betreibungsnummer-Nr. [xy]) und gegen seine Partnerin, D.___ (Betreibungsnummer-Nr. [xx]), ein. Wie aus den diesbezüglichen Betreibungsprotokollen ersichtlich, handelt es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um die gleiche Mietzinsforderung von CHF 9'688.80 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Oktober 2025. Am 29. Oktober 2025 gingen beim Betreibungsamt in diesem Zusammenhang in einem Sendungsumschlag zwei Schreiben, datiert auf den 27. Oktober 2025, mit je einer Rechtsvorschlagserklärung von D.___ und dem Beschwerdeführer, A.___, ein. Sowohl auf dem Schreiben von D.___ als auch auf dem Schreiben von A.___ wurde als Betreibungsnummer, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Nr. [xx] genannt. In der Folge protokollierte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag bei der Betreibung Nr.[xx].
3.
3.1 Mit dem vorgenannten Schreiben vom 27. Oktober 2025 brachte A.___ als Schuldner unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er Rechtsvorschlag betreffend die gegen ihn durch die C.___ AG in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung von CHF 9'688.80 erheben wollte. So handelt es sich bei dieser Mietzinsforderung – wie erwähnt – um die gleiche Forderung, betreffend welche auch seine Partnerin, D.___, in Betreibung gesetzt wurde. A.___ hat jedoch auf seinem Rechtsvorschlagsschreiben irrtümlich nicht die ihn betreffende Betreibungsnummer [xy] sondern die seine Partnerin betreffende Betreibungsnummer [xx] aufgeführt.
3.2 Erklärt der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder erscheint die Begründung dazu untauglich, ist eine Auslegung notwendig (AB BE, SJZ 2017, 249 f.). Das Bundesgericht verlangt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 140 III 567 E. 2.3; BGer 5A_351/2016 E. 8 = SJ 2017, 141 ff.). Wo immer in einer Erklärung eines Betriebenen nach Treu und Glauben der Wille erblickt werden kann, das Verfahren sei einzustellen und der Richter müsse über die Sache entscheiden, ist von einem gültigen Rechtsvorschlag auszugehen. Soweit Zweifel am Sinn einer Erklärung bestehen, ist mit Blick auf die vorgehend beschriebene Eigenart des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob der Betriebene von seinem Recht Gebrauch machen wollte und sich dabei bloss ungeschickt äusserte. Dabei ist insb. die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, dass ohne jegliche weitere materielle oder belegmässige Prüfung jede frist-, form- und inhaltsgerechte Willenserklärung ausreicht, mit welcher der Betriebene den Betreibenden auf den Rechtsweg verweisen will (BSK SchKG, Basel 2021, 3. Auflage, Rz. 21 zu Art. 74; Fritzsche/Walder, Bd. I, §17 N 38; A. Staehelin, 111; Hinderling, 72; Blumenstein, 247, 252 FN 21; vgl. BGE 103 III 31, 34; 100 III 44, 47; 98 III 27, 30; 28 I 397, 398f.; AB BE, SJZ 2017, 249 f.).
3.3 Wie vom Betreibungsamt dargelegt, wurden die beiden vorgenannten Rechtsvorschlagsschreiben von A.___ und seiner Partnerin vom 27. Oktober 2025, welche beide die Betreibungsnummer [xx] aufführten, im selben Umschlag an das Betreibungsamt beim Betreibungsamt eingereicht. A.___ konnte jedoch – mangels Schuldnereigenschaft in der Betreibung Nr. [xx] – gar nicht rechtsgültig Rechtsvorschlag gegen die [xx] Betreibung erheben, zumal er auch nicht über eine Vollmacht seiner Partnerin verfügte, um allenfalls in ihrem Namen Rechtsvorschlag erheben zu können. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem ein Schuldner unter Angabe einer falschen Betreibungsnummer Rechtsvorschlag erhebt, hätte das Betreibungsamt A.___ darauf aufmerksam machen müssen, dass unter der von ihm angegebenen Betreibungsnummer gar keine Betreibung betreffend ihn als Schuldner existiert, sondern gegen ihn eine Betreibung mit der Nummer [xy] betreffend die selbe Gläubigerforderung erhoben wurde. Der Wille von A.___, mit seinem Schreiben vom 27. Oktober 2025 gegen die ihn betreffende Betreibung Nummer [xy] Rechtsvorschlag zu erheben, war unzweifelhaft gegeben und hätte vom Betreibungsamt erkannt werden müssen. Formmängel oder Irrtümer, welche erkennbar und korrigierbar sind, dürfen nicht schematisch zum Verlust des Rechtsvorschlags führen. Dies gilt insbesondere für Schreibfehler oder Verwechslungen, wenn für das Betreibungsamt wie im vorliegenden Fall hätte klar sein müssen, welche Betreibung gemeint ist. Aufgrund der übrigen Angaben und der vorliegenden Konstellation, dass gegen A.___ und D.___ betreffend die gleiche Forderung je separat eine Betreibung erhoben wurde, hätte für das Betreibungsamt klar sein müssen, auf welche Betreibung sich der Rechtsvorschlag von A.___ bezieht. Das Betreibungsamt hätte diesen Rechtsvorschlag nach Treu und Glauben der Betreibung Nr.[xy] zuordnen müssen. Eine strikte Bindung an die fehlerhafte Nummer wäre überspitzt formalistisch.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 und damit rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den ihm am 21. Oktober 2025 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [xy] erhoben hat.
4. Die Fortsetzung einer Betreibung, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig, so z.B. bei einem nicht beseitigten Rechtsvorschlag (BSK SchKG-Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N. 12; BGE 73 III 145, 147; BGer 5A_713/2018 E. 2.2; sinngemäss auch BGE 85 III 14, 17; 84 III 13).
Somit ist der – gestützt auf den Zahlungsbefehl Betreibung-Nr. [xy] und das von der Gläubigervertreterin gestellte Fortsetzungsbegehren vom 14. November 2025 (s. BA [Akten des Betreibungsamtes] 3) – am 14. November 2025 erfolgte Pfändungsanschluss an die Pfändung Nr. [...] (BA 1) nichtig.
5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [xy] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass der in der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erfolgte Pfändungsanschluss vom 14. November 2025 der Betreibung Nr. [xy] nichtig ist.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch