Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 21. Januar 2026     

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 28. November 2025 erhebt die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2025, worin das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Schuldnerin sei gemäss Polizeibericht an einen unbekannten Ort fortgezogen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Schuldnerin sei im März 2025 polizeilich aus der Wohnung der Beschwerdeführerin in [...] ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin begegne der Schuldnerin regelmässig an denselben Aufenthaltsorten im öffentlichen Raum ([...], Schulhaus bei den Sitzbänken und bei der Unterführung [...]). Die Voraussetzung eines unbekannten Aufenthaltsortes sei daher nicht gegeben. Es werde somit die Wiederaufnahme und Weiterbearbeitung des Fortsetzungsbegehrens sowie die Durchführung einer Pfändung am bekannten Aufenthaltsort der Schuldnerin oder gemäss den üblichen Be-stimmungen für Schuldner ohne festen Wohnsitz beantragt.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, Aufenthalt bedeute ein Verweilen an einem bestimmten Ort - eine zufällige Anwesenheit genüge nicht. Ein Indiz für einen Aufenthalt bilde, dass der Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort deponiert habe oder sonst eine objektiv feststellbare enge Beziehung zu einem Ort geschaffen habe (vgl. Basler Kommentar zum SchKG [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, Art. 48 N 4). Aus dem Umstand allein, dass dem Schuldner an einem bestimmten Ort der Zahlungsbefehl habe zugestellt werden können, dürfe noch nicht auf einen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG geschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Beobachtungen reichten nicht aus, um auf einen Aufenthaltsort der Schuldnerin zu schliessen. Somit fehle es an einem Betreibungsort im Zuständigkeitsbereich des unterzeichneten Betreibungsamtes, was auch eine öffentliche Publikation der Betreibungshandlungen ausschliesse.

 

3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, sie habe mittlerweile konkrete und überprüfbare Fakten zum Aufenthalt der Schuldnerin gesammelt, welche die Voraussetzungen von Art. 48 SchKG eindeutig erfüllten. So habe die Schuldnerin einen festen, regelmässigen Schlafplatz. Sie schlafe jede Nacht an der [...], auf den Sitzbänken neben der […]. Zeit: ab ca. 21:00 Uhr bis ca. 08:00 Uhr. Dieser Ort werde seit Monaten täglich genutzt und bilde den ständigen Nachtschlafplatz der Schuldnerin. Dies sei zweifellos ein «Verweilen am selben Ort» im Sinne der Rechtsprechung. Tagsüber halte sich die Schuldnerin regelmässig und über Stunden hinweg im [...], Sitzbereich, auf. Es handle sich um denselben wiederkehrenden Aufenthaltsort, den sie täglich benutze. Besonders relevant sei auch, dass die Schuldnerin seit der polizeilichen Ausweisung im März 2025 ihr gesamtes persönliches Mobiliar sowie weitere Habseligkeiten bei der Beschwerdeführerin eingelagert habe, und zwar am [...] - Box-Garage. Es handle sich um vollständige Wohnungsmöbel sowie persönliche Gegenstände. Zusammenfassend bestehe ein dauerhafter Aufenthalt im [...]. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei daher zuständig. Das Fortsetzungsbegehren hätte somit nicht zurückgewiesen werden dürfen.

 

II.

 

1.

1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Abs. 2).

Der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und die Pfändungsurkunde gelten wegen der qualifizierten Zustellungsform (vgl. BSK SchKG Art. 64 N 9 ff.) nicht als zugestellt, wenn diese dem Schuldner nicht persönlich übergeben worden sind, weshalb Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG bestimmt, dass die Publikation erfolgen kann, wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht. Auch in diesem Fall muss vorerst versucht werden, den Schuldner persönlich zu erreichen, sei es am Wohnort oder am Arbeitsort, auf der Strasse, in öffentlichen Lokalen oder anderswo (BGer 5A_522/2015 E. 3.3.3).

 

1.2 Zieht der Schuldner von einer bekannten Adresse weg, kann er dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (BGE 120 III 110 E. 1). Diesfalls kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann (BGE 112 III 6 E. 4). Bei Wegzug ohne Angabe des neuen Wohnortes kann jedoch nicht per se davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei (BGer, 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Es müssen erst alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen für eine mögliche Zustellungsadresse unternommen worden sein (BGer, 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 5.1.2, 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020, E. 4.3., 5A_305/2009 vom 10. Juli 2009, E. 3; BGE 136 III 571 E. 5 = (Pra 100 [2011] Nr. 53, 119 III 60 E. 2.a, 112 III 6 E. 4). Erhebungen zum Wohnort sind typischerweise insbesondere bei der Post oder den Behörden, der Einwohnerkontrolle und der Polizei zu tätigen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 66 N 21). In diesen Fällen ist das Betreibungsamt insbesondere dann zu eigenen Nachforschungen gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon (BGE 119 III 60 E. 2.a; BGer, 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Auch wenn das Betreibungsamt den Wohnsitz nicht ermitteln muss, hat es die entsprechenden Angaben des Gläubigers zu überprüfen, weil seine Zuständigkeit von dieser Frage abhängt (BGE 119 III 60 E.

2a = Pra 83 (1984) Nr. 86; BGer, 5A_403/2010 vom 17. November 2011, E. 2.2.). Die Publikation darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger dargetan hat, dass er alles versucht hatte, um die Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen, wenn jeder andere Weg sich als ungangbar erwiesen hat; sowohl Gläubiger als auch das Betreibungsamt haben alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (u.a. BGer 5A_522/2015 E. 3.3.3; OGer ZH, ZR 1998, 304).

 

1.3 Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder Arbeitsort, sei es durch Ersatzzustellung oder sei es durch Zustellung an seinem ausländischen Wohn- oder Aufenthaltsort (ultima ratio: BGer 5A_522/2015 E. 3.3.1; BGE 112 III 6). Die Zustellung der Betreibungsurkunden auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort besteht, sei es nun der ordentliche Betreibungsort gemäss Art. 46 oder ein ausserordentlicher Betreibungsort. Wenn kein Betreibungsort besteht, kann auch keine Betreibung eingeleitet werden und demzufolge haben auch keine Zustellungen zu erfolgen (BSK SchKG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 66).

 

2. Vorliegend ist die Frage zu klären, ob und bejahendenfalls wie der Zahlungsbefehl der obdachlosen Schuldnerin zugestellt werden kann – sei es persönlich oder mittels öffentlicher Bekanntmachung. Wie vom Betreibungsamt Olten-Gösgen zu Recht dargelegt wird, käme im vorliegenden Fall bei einer allfälligen persönlichen Zustellung Art. 48 SchKG zu Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung können Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, da betrieben werden, wo sie sich aufhalten. Aufenthalt bedeutet ein Verweilen an einem bestimmten Ort - eine zufällige Anwesenheit genügt nicht. Ein Indiz für einen Aufenthalt bildet, dass der Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat oder sonst eine objektiv feststellbare enge Beziehung zu einem Ort geschaffen hat (vgl. BSK SchKG, a.a.O., Art. 48 N 4). Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beobachtungen – die obdachlose Schuldnerin schlafe seit Monaten an der [...] auf den Sitzbänken neben der […] – ausreichen, um im Sinne der genannten Lehrmeinung auf einen Aufenthaltsort der Schuldnerin zu schliessen. In Kombination mit den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ergänzend angeführten detaillierten Schilderungen ergibt sich auf jeden Fall eine Regelmässigkeit der sich täglich wiederholenden Aufenthaltsorte der Schuldnerin, so dass von einem bestehenden Aufenthaltsort ausgegangen werden kann. Eine eher weite Auslegung dieses Begriffs rechtfertigt sich auch deshalb, weil ansonsten kein Betreibungsort vorläge und demnach auch keine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG zulässig wäre.

 

Zusammenfassend ist aufgrund der Angaben der Gläubigerin erstellt, dass sich die obdachlose Schuldnerin dauerhaft im Betreibungskreis Olten-Gösgen aufhält, womit die diesbezügliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegeben ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird das Betreibungsamt somit angewiesen, der Schuldnerin die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr.[...] zuzustellen. Es wird in das Ermessen des Betreibungsamtes gestellt, ob es gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einen persönlichen Zustellversuch an die Schuldnerin im Sinne von Art. 48 SchKG veranlassen oder die Pfändungsankündigung ohne weiteren Zustellversuch mittels öffentlicher Bekanntmachung zustellen will.

 

3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch