Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 9. Januar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 29. November 2025 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – geltend, das Betreibungsamt wolle seine Fahrkosten und Arbeitsbekleidungskosten nicht anerkennen. Er arbeite selbständig und habe ein GA für die SBB um zu seinen Kunden zu fahren. Zudem fehle auf dem Entscheid die Adresse der Beschwerdeinstanz. Sodann erkenne das Betreibungsamt nur Unterhaltszahlungen an, die 6 Monate vor der Betreibung geleistet worden seien. Diese Regel gebe es aber nicht. Dies alles stelle einen versuchten Betrug dar und die Gefährdung seiner Existenz. Er verlange eine Genugtuung vom Betreibungsamt in der Höhe von CHF 10'000.00, da er wegen des Betreibungsamtes sehr viel Zeit investieren müsse.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. So betreffe die vorliegende Beschwerde die Pfändung Nr. [...], welche dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 17. Oktober 2025 eröffnet worden sei. Die erwähnte Pfändungsverfügung – enthaltend die Existenzminimumberechnung – sei dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 zugestellt worden. Die am 29. November 2025 der Post übergebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die weiteren dem Beschwerdeführer zugestellten Verfügungen lösten keine neue Beschwerdefrist aus. Die Abschrift der Pfändungsurkunde wiederhole die Angaben der Pfändungsverfügung.
3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2026 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er arbeite in der [...] von [...] über [...], [...], [...] und [...]. Seine Tochter wohne in [...] und er brauche das GA für CHF 355.00 im Monat, weil dies so günstiger ausfalle. Des Weiteren brauche er einen Anteil an die Arbeitskleidung von CHF 35.00. Da er 20 Tage und nachweislich auch am Samstag gearbeitet habe sei ihm zudem der Zuschlag von CHF 13.00 à 20 Tage für ausserhäusliche Verpflegung einzurechnen. Schliesslich habe er aufgrund des Besuches des Betreibungsamtes einen Auftrag von monatlich CHF 592.00 nicht wahrnehmen können. Somit sei ihm für 4 Monate der Betrag von CHF 2'368.00 zurückzuerstatten.
II.
1. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, wurde die vorliegend angefochtene Pfändung Nr. [...] dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 17. Oktober 2025 eröffnet und am 27. Oktober 2025 zugestellt. Die am 29. November 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 6. Oktober 2025 und der Existenzminimumberechnung vom 17. Oktober 2025 ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt keine aktuellen Unterlagen bezüglich seiner Arbeitseinsätze eingereicht und die regelmässige Bezahlung der Alimente während sechs Monaten nicht nachgewiesen. Somit verfügt das Betreibungsamt diesbezüglich über keine aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er betreffend diese Vorbringen auf den Revisionsweg zu verweisen ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Arbeitskleidung. Zudem hat das Betreibungsamt diesbezüglich sein Ermessen nicht überschritten. So gilt für sämtliche Zuschläge in der Existenzminimumberechnung, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt entsprechende Belege verlangt. Des Weiteren wurden in der Existenzminimumberechnung CHF 242.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend kann somit eine Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.
3. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich eine Genugtuung von CHF 10'000.00 und einen Ersatz für einen ihm entgangenen Auftrag von CHF 2'368.00 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. So ist die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung einer allfälligen Staatshaftung im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nicht zuständig.
4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Isch