Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 29. Januar 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nrn. [...] und [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Mit Mail vom 2. Dezember 2025 an das Amtschreiberei-Inspektorat verlangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Überprüfung der Pfändungsnummern [...] und [...]. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 (Postaufgabe) eine unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerde besteht hauptsächlich aus einer Sachverhaltsdarstellung, in welcher der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme und verschiedene Handlungen des Betreibungsamtes schildert. Einen konkreten Antrag stellt der Beschwerdeführer nicht.

 

2. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt nimmt in seiner Vernehmlassung Bezug auf die beiden Pfändungsnummern. Die Pfändung Nr. [...] sei am 5. Juni 2025 vollzogen und sei am 31. Oktober 2025 mit voller Deckung abgerechnet worden. Die Beschwerde erweise sich in Bezug auf diese Pfändung als verspätet. Die Pfändungsnummer [...] sei gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt worden. Die Pfändungsverfügung sei ihr am 7. November 2025 zugestellt worden. Auch in Bezug auf diese Pfändung erweise sich die Beschwerde als verspätet.

 

3. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2025 eine Ergänzung zu seinen bisherigen Eingaben ein. Darin bringt er vor, der tatsächliche Vollzug der Pfändung sei vor dem 5. Juni 2025 erfolgt. Die Pfändung sei vollzogen worden, bevor ihm eine effektive Möglichkeit zur Wahrnehmung der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG eingeräumt worden sei. Die Beschwerdefrist könne nicht sinnvoll wahrgenommen werden, wenn der Eingriff bereits erfolgt sei.

 

4. Der Beschwerdeführer legt dazu zwei Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2025 vor. In dieser sind je ein Abzug für das Betreibungsamt Olten-Gösgen verzeichnet. Es ist jedoch weder belegt noch logisch, dass diese Abzüge ihre Grundlage in der späteren Pfändung Nr. [...] haben. Dagegen stützen die vom Betreibungsamt eingereichte Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2025, die Existenzminimumsberechnung und der Pfändungsvollzug vom 5. Juni 2025 dessen Darstellung. Offensichtlich erfolgten die Lohnabzüge in den Monaten April und Mai 2025 in einer früheren Betreibung und Pfändung. Zur Pfändung Nr. [...], die sich gegen seine Ehefrau richtet, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Die Beschwerde gegen die Pfändungsnummern [...] und [...] ist somit verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ein anderes Anfechtungsobjekt hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet.

 

5. Im Hinblick auf eine allfällige Nichtigkeit der beiden Pfändungen hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer in der Existenzminimumsberechnung im 5. Juni 2025 sämtliche möglichen Zuschläge gewährt worden seien, namentlich Mietzins (inkl. Nebenkosten), Krankenkassenprämien und Arbeitsauslagen. Dem ist nichts beizufügen. Dasselbe gilt für die Existenzminimums-berechnung vom 5. November 2025 gegenüber seiner Ehefrau. Von einer Nichtigkeit der Pfändungen kann keine Rede sein.

 

6. Der Beschwerdeführer ersucht um Zustellung einer konsolidierten Abschlussübersicht, aus welcher ersichtlich sei, welche Beträge zu welchen Zeitpunkten von ihm und seiner Ehefrau effektiv gepfändet worden seien. Das Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...], in welcher die Pfändung Nr. [...] erfolgte, gibt über die Kosten und Geldflüsse Auskunft. Die Einkommenspfändung Nr. [...] gegenüber seiner Ehefrau ist noch nicht abgeschlossen. Auch hier wird die Schuldnerin zu geben gegebener Zeit eine Abrechnung erhalten. Ohnehin ist das gestellte Begehren an das Betreibungsamt zu richten, und nicht im Rahmen einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

 

7. In Bezug auf die Krankheit des Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt Ausführungen zum Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG gemacht. Danach kann der Betreibungsbeamte einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung des Rechtsstillstands erfolgt in der Regel gestützt auf ein Gesuch des Schuldners. In der blossen Einreichung eines Arztzeugnisses ist ein solcher Antrag nicht zu erblicken (Jean-Daniel Schmid/Thomas Bauer in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 61 N 10). Der Beschwerdeführer bringt nicht einmal vor, dass er beim Betreibungsamt ein Gesuch gestellt hat. Das Betreibungsamt kann indessen auch für anstehende Betreibungshandlungen von sich aus, von Amtes wegen den Rechtsstillstand gewähren (Schmid/Bauer, a.a.O.). Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung mit zutreffenden Ausführungen aufgezeigt, wieso es dies nicht getan hat. Ohnehin wirkt die Anordnung des Rechtsstillstands nur für die Zukunft, nicht auch rückwirkend (Schmid/Bauer, a.a.O.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass aktuell überhaupt noch eine Betreibung gegen ihn hängig ist. Schliesslich ist vorliegend eine Konstellation, in welcher eine rückwirkende Anordnung in Betracht fiele (Schmid/Bauer, a.a.O.), nicht gegeben. Ausserdem ist die gegen den Beschwerdeführer geführte Betreibung Nr. [...], in welcher die Pfändung Nr. [...] erfolgte, längstens abgeschlossen und abgerechnet.

 

8. Am 20. Januar 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. In dieser nimmt er Bezug auf die Betreibung Nr. [...]. Seiner Eingabe legte er eine Existenzminimumsberechnung in einer gegen seine Ehefrau geführten Betreibung vom 16. Januar 2026 bei. Mit dieser Existenzminimumsberechnung bzw. dem damit verbundenen Pfändungsvollzug liegt ein neues Anfechtungsobjekt vor. Dafür wurde gemäss Verfügung des Präsidenten vom 27. Januar 2026 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet.

 

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller