Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 24. Januar 2025, womit das Konto des Schuldners bei der [...] im Betrag von ca. CHF 25'000.00 gepfändet wurde. Er stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Die Pfändung sei hinsichtlich des Betrages von ca. CHF 15'000 aufzuheben, da es sich nicht um pfändbares Vermögen des Schuldners handle, sondern um zweckgebundene treuhänderisch verwaltete Darlehen und Sozialhilfe.
2. Die Verwertungsmassnahmen seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde zu suspendieren.
Zur Begründung führt der Schuldner aus, bei dem betroffenen Guthaben handle es sich nicht um sein pfändbares Vermögen, sondern um treuhänderisch überlassene Darlehensbeträge mit einem festen Rückzahlzeitpunkt, welche weiterhin in wirtschaftlichem Eigentum der Darlehensgeber stehe. Verträge lägen vor. Diese Darlehen seien mit einer klar definierten Laufzeit und einem festgelegten Rückzahlungsdatum versehen worden und seien nicht zur freien Verwendung oder Tilgung von Gläubigerforderungen bestimmt. Sie dienten ausschliesslich der Ausbildung zum Wertschriftenhändler mit der Spezialisierung auf den Handel mit Futures an der Börse in [...]. Gemäss Gesetz unterliege die Pfändbarkeit von Vermögen folgenden Einschränkungen: Die Darlehen seien mit einer klaren Rückzahlungsfrist vereinbart worden. Eine sofortige Tilgung sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen. Da der Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung gehabt habe, hätte das Betreibungsamt prüfen müssen, ob es sich hierbei um eine nicht fällige Schuld handle, die nicht unmittelbar verwertet werden dürfe. Sodann sei die gepfändete Summe nicht als Teil des freien Vermögens des Schuldners zu werten, da der Darlehensvertrag eine zweckgebundene Nutzung vorsehe und keine Möglichkeit für eine sofortige Verwertung durch Dritte bestehe. Zudem stelle die Pfändung eines Betrages, der vertraglich gebunden und noch nicht fällig sei, eine Verletzung des Gläubigerschutzes dar und sei unverhältnismässig. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Pfändung des betreffenden Betrages rechtswidrig und unverhältnismässig. Das Betreibungsamt habe die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht hinreichend geprüft, bevor die Massnahme ergriffen worden sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Insofern der Schuldner geltend macht, auf dem gepfändeten Konto seien grösstenteils treuhänderisch überlassene Darlehensbeträge enthalten, ist vorab festzuhalten, dass er diesbezüglich keine Unterlagen einreicht, welche dies belegen würden. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass es sich – falls seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen – entweder um ein Darlehen oder um Treugut handeln kann. Eine Vermischung dieser beiden Vertragsformen ist rechtlich widersprüchlich und damit nicht möglich. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Dagegen wird der Begriff Treuhandvertrag oft im Zusammenhang mit den sogenannten fiduziarischen Rechtsgeschäften verwendet. Bei diesen enthält der Treuhandvertrag regelmässig eine Kernabrede, wonach der Treugeber (Fiduziant) einen Gegenstand (Treugut) wie Grundstück, bewegliche Sachen, Rechte und Forderungen zu Eigentum an den Treuhänder (Fiduziar) überträgt und dieser – gegen Entgelt – damit nach den Weisungen des Treugebers verfährt und bei Vertragsbeendigung zurückgibt. Es wird also angestrebt, dass der Treuhänder anstelle des Treugebers in Erscheinung tritt und gegen aussen für diesen handelt. Wie bei Darlehensverhältnissen der Darlehensnehmer erwirbt bei Treuhandverhältnissen der Treuhänder unter Vorbehalt von Art. 401 OR das volle Eigentum am Treugut (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430). Als vollberechtigter Eigentümer hat er im Aussenverhältnis auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt (Pra 2003 Nr. 209 S. 1139, 2P.300/2002 E. 3.3; vgl. auch BGE 98 V 191 E. 2 S. 191).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Schuldner ungeachtet der Vertragsform, unter welcher ihm die betreffenden Geldbeträge überlassen wurden, deren Eigentümer geworden ist. Somit ist die diesbezügliche Pfändung nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind Darlehen oder treuhänderisch zur Verfügung gestellte Geldbeträge in der in Art. 92 Abs. 1 SchKG aufgeführten Liste der unpfändbaren Gegenstände und Rechte nicht enthalten.
2. Insofern der Schuldner in seinen Rechtsbegehren geltend macht, auf dem gepfändeten Konto seien auch Sozialhilfeleistungen enthalten, ist er darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt die Sozialhilfeleistung des Monats Januar 2025 mit Schreiben vom 30. Januar 2025 freigegeben hat (BA [Akten des Betreibungsamtes] 6).
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache, ist das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch