Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung / Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erheben A.___ und B.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnungen vom 25. und 26. November 2025 (den Beschwerdeführern zugegangen am 29. November 2025) und machen im Wesentlichen geltend, ihre monatlichen Kosten beinhalteten folgende Positionen: Miete CHF 1'280.00, Krankenkassenprämien CHF 260.00 und CHF 496.00, Internet ca. CHF 60.00 – 70.00, Arbeitswegkosten mit dem Auto von [...] nach [...] CHF 200.00, ÖV-Abo [...] nach [...] CHF 100.00. Weiter fielen Kosten für laufende Rechnungen wie beispielsweise für Strom, Lebensmittel, ÖV und Versicherungen an, die im Existenzminimum einzurechnen seien. Eine zusätzliche Belastung durch eine Pfändung würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt nicht mehr decken könnten. Es werde deshalb beantragt, die beiden Existenzminima nochmals neu zu berechnen, die Höhe der Pfändung anzupassen und ihre unregelmässigen Einkommen im Stundenlohn zu berücksichtigen.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Der Mietzins wird in der Berechnung des Existenzminimums betreffend A.___ vom 25. November 2025 sowie der Berechnung des Existenzminimums betreffend B.___ vom 26. November 2025 in der geltend gemachten Höhe von CHF 1'280.00 bereits berücksichtigt.
2. Sodann erhalten die Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien gegen Vorlage der aktuellen Lohnabrechnungen, der Krankenkassenpolicen, der monatlichen Prämienrechnungen sowie der entsprechenden Zahlungsbestätigung zurückerstattet. Somit werden die Krankenkassenprämien ebenfalls bereits berücksichtigt. Zumal ist aus den Akten ersichtlich, dass B.___ offenbar aufgrund ausstehender Krankenversicherungsprämien betrieben wird, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
3. Der monatliche Grundbetrag deckt unter anderem Internetkosten sowie Radio/TV- und Telefonkosten (BSK SchKG 1-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 24). Somit sind die Internetkosten im berechneten Existenzminimum bereits berücksichtigt.
4. Den Berechnungen des Existenzminimums ist weiter zu entnehmen, dass die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehr von B.___ bereits in der Höhe von CHF 100.80 berücksichtigt werden. Die Fahrkosten zum Arbeitsplatz von A.___ werden mit einem Betrag von CHF 172.80 berücksichtigt. Kommt einem Auto – wie im vorliegenden Fall vom Betreibungsamt anerkannt – Kompetenzqualität zu und beläuft sich die Monatskilometer-Leistung auf 0 km - 1'000 km, so berechnen sich die Kosten gemäss Praxis der Betreibungsämter des Kantons Solothurn mit CHF 0.50/km. Vorliegend beträgt der Arbeitsweg von A.___ 14.4 km. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes arbeitet der Schuldner an drei Tagen pro Woche. Dies ergibt bei Berücksichtigung von Hin- und Rückfahrt 345.6 km pro Monat. Daraus resultiert ein Betrag von monatlich CHF 172.80 (345.6km x CHF 0.50), womit die Berechnung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden ist.
5. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass sie weitere Rechnungen zu begleichen haben, welche zum Existenzminimum gehören. So beispielsweise Strom, Lebensmittel, öffentlicher Verkehr, Versicherungen.
Im monatlichen Grundbetrag sind unter anderem Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen sowie für Beleuchtung und Kochenergie enthalten (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 24). Überdies werden die Kosten für den öffentlichen Verkehr von B.___ bereits in den Berechnungen des Existenzminimums berücksichtigt. Zudem sind die Heizkosten ebenfalls im monatlichen Grundbetrag berücksichtigt. Des Weiteren beträgt der Nettomietzins gemäss Mietvertrag vom 13. Februar 2025 (Mietbeginn) monatlich CHF 1'080.00. Die Nebenkosten belaufen sich auf monatlich CHF 200.00 - weitere Nebenkosten fallen gemäss Mietvertrag nicht an. Der in der Berechnung des Existenzminimum berücksichtigte Mietzins in Höhe von CHF 1'280.00 schliesst damit die Nebenkosten mit ein.
6. Wie auf den Berechnungen der Existenzminima vermerkt, sind die Einkommen der Schuldner variabel. Bei veränderlichem Einkommen (z.B. Stundenlohn) steht den Schuldnern ein Anspruch auf Ausgleich zu. Dem wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass gemäss den Existenzminimumberechnungen nur der das jeweilige Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet wird.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch