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Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Vorführung von Fahrzeugen
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Thal-Gäu, worin er aufgefordert wurde, die Personenwagen [...] und [...] bis spätestens 8. Dezember 2025 zwecks Besichtigung und Ermittlung eines Schätzwerts auf dem Betreibungsamt vorzuführen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, diese beiden Autos seien immer noch im Inventar seiner verstorbenen Frau und die Erbverhandlung habe noch nicht stattgefunden. Die Autos seien bereits eingeschätzt worden. Das Auto [...] laufe zurzeit nicht mehr und habe einen Kupplungsschaden.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2026 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, da die erste Erbschaftssitzung in Balsthal am 8. Januar 2026 stattgefunden habe und er die Verfügung des Betreibungsamt Thal-Gäu bereits am 25. November 2025 erhalten habe, sei er noch gar nicht Besitzer dieser Fahrzeuge gewesen, die alle auf den Namen seiner Frau eingelöst gewesen seien. Die Fahrzeuge blieben im Inventar als Guthaben für die Todesfallkosten seiner Frau, bis das ganze Erbe sowie sämtliche laufenden Schulden und Todesfallkosten abgeschlossen seien. Er werde diese Fahrzeuge nicht übernehmen oder ausschlagen bis das ganze Erbschaftsverfahren vorbei sei. Da seine verstorbene Ehefrau mit dieser Angelegenheit von ihm nicht haftbar gemacht werden könne, blieben diese Fahrzeuge Eigentum der Erblasserin.
II.
1. Das Betreibungsamt hat sich im Rahmen der Pfändung davon zu überzeugen, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke vorhanden sind. Es darf sich dabei nicht einfach auf die Aussagen des Schuldners verlassen, sondern hat eigenständige Abklärungen vorzunehmen. Gestützt auf das Verbot der Pfändung auf Distanz, ist es deshalb unabdingbar, dass das Betreibungsamt die infrage stehenden Gegenstände, vorliegend die beiden vorgenannten Fahrzeuge, begutachten muss (Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 89 N 17).
2.
2.1 Die Erben erwerben die Erbschaft nach Art. 560 Abs. 1 ZGB als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetz. Die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen nach Art. 560 Abs. 2 ZGB ohne Weiteres auf die Erben über. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___ sel., ist am [...] verstorben, wodurch der Erbgang der Erblasserin nach Art. 537 Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist. Der Erwerb der eingesetzten Erben wird nach Art. 560 Abs. 3 ZGB auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zurückbezogen. Der Beschwerdeführer wurde von der Erblasserin mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 30. September 2000 als Alleinerbe eingesetzt (vgl. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 9). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich weiter ausführt, seien gemäss Angaben des zuständigen Erbschaftsamtes Thal-Gäu keine anderen pflichtteilsgeschützten Erben nebst dem Beschwerdeführer vorhanden. Die übrigen gesetzlichen Erben seien mit der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen worden. Der überlebende Ehemann und hiesige Beschwerdeführer ist demzufolge eingesetzter und gemäss Auskunft des Erbschaftsamtes (bislang) unbestrittener Alleinerbe. Wie das Betreibungsamt ergänzend anführt, seien gemäss Auskunft des Erbschaftsamtes keine Einsprachen gegen die Vermögensaushändigung an den Alleinerben eingegangen.
2.2 An den Tod knüpft das Gesetz unmittelbar die Folge des Erbgangs und des gemeinsamen Erwerbs der Erbschaft durch die gesetzlichen und eingesetzten Erben. Anfall und Erwerb der Erbschaft fallen im schweizerischen Erbrecht zusammen. Die Erben werden somit sofort, unmittelbar aufgrund des Gesetzes (eo ipso-Erwerb) mit dem Tod (Gesamt-) Eigentümer der gesamten vererbbaren Nachlasswerte. Es bedarf dazu weder einer Annahmeerklärung oder Anerkennung durch die Erben noch eines behördlichen Aktes. Es wird nicht einmal die Kenntnis des Erben von der Eröffnung des Erbgangs vorausgesetzt. Der Nachlass wird auch nicht während einer Zwischenphase herrenlos (Basler Kommentar ZGB II, 7. Auflage, Basel 2023, Art. 560 N 5). Die Nachlasswerte sind demnach bereits an den Alleinerben übergegangen (Art. 560 ZGB).
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 568 ZGB aber die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen, was eine Entlassung der hier infrage stehenden Fahrzeuge aus dem Pfändungsbeschlag zur Folge hätte. Die Ausschlagungsmöglichkeit macht für ihre Dauer jeden Erbschaftserwerb vorerst zu einem resolutivbedingten Erwerb. Der Erbe ist während der noch laufenden Ausschlagungsfrist vorläufiger oder provisorischer Erbe. Dies ist aber genau betrachtet, keine Ausnahme oder Relativierung des eo-ipso-Erwerbs, sondern nur die Konsequenz daraus, dass der Erbe überhaupt ausschlagen und damit das Prinzip der Universalsukzession für seine Person ausschalten kann. Sofern er nicht ausschlägt und daher Erbe ist, hat er notwendigerweise eo-ipso erworben (BSK ZGB ll, a.a.O., Art. 560 N 7).
2.3 Art. 92 SchKG besagt, dass das Betreibungsamt nur Vermögenswerte pfänden darf, die rechtlich dem Schuldner gehören, einen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben und einen gegenwärtigen Vermögenswert haben. Erbteile gelten nur dann als unpfändbare Anwartschaften, solange der Schuldner nicht Erbe geworden ist. Wie vorgehend dargelegt, ist im vorliegenden Fall von einem resolutivbedingten Erbschaftserwerb auszugehen. Die vererbbaren Nachlasswerte, die auch die beiden Fahrzeuge miteinbeziehen, sind kraft Gesetz (Art. 560 ZGB) und noch vor dem Pfändungsvollzug an den Beschwerdeführer als Alleinerben übergegangen.
2.4 Damit das Betreibungsamt einen Schätzungswert ermitteln kann, hat der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge dem Amt vorzuführen oder er hat dem Betreibungsamt einen Termin bekannt zu geben, an welchem die Fahrzeuge an seiner Wohnadresse besichtigt werden können (vgl. E. II. 1 hiervor). Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer einen neuen Termin zur Vorführung der beiden Fahrzeuge anzusetzen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer einen neuen Termin zur Vorführung der beiden Fahrzeuge anzusetzen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch