Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 16. Januar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ am 12. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Dezember 2025 erhoben hat;
- der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 22. Dezember 2025 folgende Verfügung erliess:
1. Ein Doppel der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. Dezember 2025 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.
2. Es wird festgestellt, dass das Betreibungsamt Region Solothurn die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2025 revidiert und durch eine neue vom 15. Dezember 2025 ersetzt hat und das Existenzminimum von CHF 2’844.00 auf CHF 2’994.00 erhöht hat.
3. A.___ wird Frist gesetzt, bis 9. Januar 2026 mitzuteilen, ob und inwiefern sie an der Beschwerde vom 12. Dezember 2025 festhält oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
- A.___ die Verfügung vom 22. Dezember 2025, welche mittels Gerichtsurkunde an sie versandt wurde, nicht innert der Abholfrist bis 30. Dezember 2025 abgeholt hat;
- eine Sendung, welche innert der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1), wobei diese Rechtsprechung nur gilt, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400);
- A.___ als Beschwerdeführerin zweifellos mit der Zustellung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde rechnen musste, womit die Verfügung vom 22. Dezember 2025 am 30. Dezember 2025 als zugestellt gilt;
- innert der bis am 9. Januar 2026 gesetzten Frist somit keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte und das Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
beschlossen:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Isch