Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Löschung einer Betreibung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 3. Februar 2025 erliess das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach in der Betreibung Nr. [...] gegen A.___ eine Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung. A.___ schrieb auf diese Pfändungsankündigung «Rechtsvorschlag» und schickte sie zurück an das Betreibungsamt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 stellte das Betreibungsamt fest, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 21. November 2024 abgelaufen und der am 8. Februar 2025 erhobene Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist.
2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhob am 22. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Löschung der Betreibung und die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls, damit er Rechtsvorschlag erheben könne. In einer weiteren Eingabe vom 4. März 2025 (Postaufgabe) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals und wiederholte seine Anträge.
3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. März 2025 Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme geboten. Darauf äusserte sich am 26. März 2025 (Postaufgabe) die Mutter des Beschwerdeführers zur Angelegenheit.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er, sondern seine Mutter habe das Geld von der Bank abgehoben. Sie habe eine Vollmacht gehabt, da er noch minderjährig gewesen sei. Er habe auch nie einen Zahlungsbefehl gesehen, um Rechtsvorschlag erheben zu können.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] gegen den Beschwerdeführer wurde am 11. November 2024 an dessen Mutter zugestellt. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, werden Betreibungsurkunden nach Art. 68c Abs. 1 SchKG an den gesetzlichen Vertreter zugestellt, wenn der Schuldner minderjährig ist. Der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum am […] 2007 war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch minderjährig. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Mutter des Beschwerdeführers, die damals noch seine gesetzliche Vertreterin war, ist somit rechtsgültig. Weder er noch seine Mutter haben innert der 10-tägigen Frist Rechtsvorschlag erhoben. Aus der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 26. März 2025 ergibt sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer muss sich das Handeln bzw. Unterlassen seiner Mutter anrechnen lassen. Wer der Bank für die Rückzahlung des abgehobenen Geldes haften müsste, ist in diesem Stadium der Betreibung nicht mehr zu prüfen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Betreibung kann ihren Fortgang nehmen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller