Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. April 2025  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhebt A.___ Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Februar 2025 und macht im Wesentlichen geltend, ihr Auto sei aus der Pfandhaft zu entlassen. So sei sie auf das Fahrzeug angewiesen, weil sie oft Arzttermine sowie Therapiesitzungen habe, unter starken Rückenschmerzen leide und die Termine ohne eigenes Fahrzeug nur schwer bewältigen könne. Zudem betreue sie ihre Enkelkinder mehrmals pro Woche und übernehme den Transport zum Kindergarten, Arztterminen, Sportveranstaltungen und anderen wichtigen Aktivitäten. Die beiden Eltern der Kinder seien beide berufstätig. Somit sei die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin unerlässlich.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug  im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

 

Die Beschwerdeführerin ist AHV-Rentnerin, weshalb sie nicht mehr auf ein Auto zur Berufsausübung angewiesen ist. Aufwendungen für ein Motorfahrzeug im Privatgebrauch sind aber nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unumgängliche Berufsauslagen darstellen, sondern gegebenenfalls auch dann, wenn die betroffene Person das Auto aus gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, insbesondere als Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BGE 106 III 104; Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, Art. 92 N. 11 mit Hinweisen).

 

Die Beschwerdeführerin hat bislang keine ärztlichen Berichte eingereicht, welche belegen würden, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, zur Wahrnehmung der Arzt- und Therapietermine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem wäre es denkbar, die Wegstrecke auch auf andere Weise wie beispielsweise mit dem Taxi zurückzulegen, da diese Kosten im vorliegenden Fall – da nicht regelmässig anfallend – möglicherweise günstiger als der Betrieb eines Autos ausfallen würden.

 

Sodann führt die Beschwerdeführerin an, sie brauche das Fahrzeug auch für die Betreuung ihrer Enkel. Dies sei aufgrund der Berufstätigkeit der Kindeseltern unerlässlich. Diesbezüglich kann auf die treffenden Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Demnach ist der Begriff der Familie, die am Kompetenzschutz des Schuldners teilhat, weit auszulegen. Eingeschlossen sind alle Personen, die mit dem Schuldner in dessen Haus oder Wohnung leben und zu deren Unterhalt er von Gesetzes wegen oder aus moralischen Gründen verpflichtet ist (BGE 84 III 27; 77 III 158). Zur Familie des Schuldners gehören namentlich auch seine ausserehelichen Kinder (BGE 106 III 15) und Stiefkinder (BGE 46 III 56); Pflegekinder, sofern der Schuldner zu ihrem Unterhalt gesetzlich oder moralisch verpflichtet ist (KGer GR, BlSchK 1969, 49; BSK, a.a.O., Art. 92 N. 10). Bei der Beschwerdeführerin kann weder die Tatsache, dass die Enkelkinder mit ihr zusammen in einer Wohnung leben, noch die Tatsache des Vorhandenseins einer Verpflichtung zu einem Unterhalt, bejaht werden. Primär sind die beiden Elternteile für ihre Kinder bzw. deren Betreuung und Transport verantwortlich. Die Mithilfe der Beschwerdeführerin beruht auf rein freiwilliger Basis. Somit kann dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht Kompetenzcharakter beigemessen werden.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch