Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsandrohung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 und stellt sinngemäss folgende Anträge:

 

1.    Die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben.

2.    Ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, den Rechtsvorschlag mit der Begründung «keine neues Vermögen» zu erheben.

3.    Es sei die Vollstreckung aufgrund ihres fehlenden neuen Vermögens einzustellen.

4.    Eventualiter sei ihr die Ratenzahlung zu gewähren.

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, in der gegen sie geführten Betreibung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt und nicht die Möglichkeit gegeben worden, gegen die Forderung Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens zu erheben. Stattdessen sei ihr direkt eine Pfändungsandrohung zugestellt worden. Da sie über kein neues Vermögen verfüge und weiterhin unter dem Existenzminimum lebe, sei die Pfändungsandrohung unrechtmässig und verletze ihre Rechte gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG. Ihr Einkommen reiche nur zur Deckung des Existenzminimums, sodass keine Mittel zur Verfügung stünden, um alte Schulden zu begleichen. Falls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, beantrage sie eine Zahlungsvereinbarung.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

 

3. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde ihr der Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]), welcher der Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 zugrunde liegt, am 9. Januar 2025 zugestellt (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1). Hiernach hätte sie innert der 10-tägigen Frist bis am 20. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens zu erheben, was sie jedoch nicht gemacht hat.

 

Sodann wurde die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 am selben Tag per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und ihr am 6. Februar 2025 zur Abholung gemeldet, mit Abholfrist bis 13. Februar 2025 (BA 2). In der Folge holte die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 nicht ab, worauf das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung, neu datiert auf den 17. Februar 2025, noch einmal per A-Post zusandte.

 

Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie vorgehend festgehalten, wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 9. Januar 2025 zugestellt, weshalb sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 13. Februar 2025 - als zugestellt. Demnach ist die gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 am 7. März 2025 erhobene Beschwerde nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben worden und damit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin, wie vorgehend festgehalten, keinen Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens erhoben, obwohl sie Gelegenheit dazu hatte.

 

3. Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei die Ratenzahlung zu gewähren, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich diesbezüglich an die Gläubiger zu wenden hat. So können weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt eine allfällige Ratenzahlung anordnen.

 

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch