Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
3. C.___,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 25. Februar 2025 (Fristansetzung Drittansprecher)
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn die Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], [...] Nrn. [...], [...] und [...]. Sämtliche gepfändeten Grundstücke sind gemäss Grundbuch im Eigentum der E.___ AG, weshalb das Betreibungsamt den Drittanspruch der E.___ AG an sämtlichen gepfändeten Grundstücken im Sinne von Art. 107 SchKG in der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 von Amtes wegen aufnahm. Dieser Drittanspruch wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2025 des Gläubigers D.___ bestritten. Sodann erhoben die alleinigen Aktionäre der E.___ AG, C.___, A.___ und B.___, mit Schreiben vom 10. Februar 2025 einen Drittanspruch an den gepfändeten Grundstücken. Dieser Drittanspruch wurde mit Schreiben des Gläubigers D.___ vom 21. Februar 2025 ebenfalls bestritten. Hierauf setzte das Betreibungsamt den vorgenannten Aktionären der E.___ AG mit Verfügung vom 25. Februar 2025 im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen, gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu klagen. In der Folge erhob die E.___ AG beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10. März 2025 Widerspruchsklage gemäss Art. 107 SchKG (BA [Akten des Betreibungsamtes] 3).
2. Gegen diese Verfügung vom 25. Februar 2025 lassen C.___, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 10. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 25. Februar 2025 aufzuheben.
2. Es sei das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage im Sinne von Art. 108 SchKG zu setzen.
Evtl.: Es sei dem Gläubiger durch die Aufsichtsbehörde Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG zu setzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellten die Beschwerdeführer folgende Prozessanträge:
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Vorliegendes Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdeverfahrens (SCBES.2025.12) zu sistieren.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde die Frage, ob das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 oder nach Art. 108 SchKG zu führen sein werde. Im Sinne der Verfahrensökonomie erscheine die Klärung dieser Frage und damit die Festsetzung der Parteirollen als sinnvoll. Werde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt, seien die Beschwerdeführer gehalten, vorsorglich innert Frist gemäss Verfügung vom 25. Februar 2025 die Klage anzuheben. Vorliegendes Verfahren sei zudem abhängig von Ausgang des Beschwerdeverfahrens (SCBES.2025.12) und daher im Sinne der Prozessökonomie bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids zu sistieren. Sofern die ursprüngliche Pfändung nichtig sei, seien sämtliche darauffolgenden Handlungen des Betreibungsamtes ebenfalls nichtig, womit sich die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erübrige.
Anhand der Grundbuchauszüge sei erstellt, dass die E.___ AG Alleineigentümerin sämtlicher Grundstücke sei. Bereits auf der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 sei sie als Dritteigentümerin aufgeführt worden. Mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 habe Frau F.___ als damalige Alleinaktionärin der E.___ AG ihre Aktienanteile an die Herren C.___, A.___ und B.___ verkauft. Dies habe sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht verändert. Alleinige Eigentümerin der fraglichen Grundstücke sei die E.___ AG, deren Aktionariat sich folgendermassen zusammensetze: 60 Namenaktien: C.___; 20 Namenaktien: A.___; 20 Namenaktien: B.___. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG setze voraus, dass der Schuldner (G.___) Gewahrsam über die Sache innehabe. Dies sei vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Grundstücke stünden im Alleineigentum der E.___ AG, deren Aktien sich wiederum im Eigentum der Herren C.___, A.___ und B.___ befänden. Konsequenterweise sei das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 ff. SchKG zu führen.
3. Mit Verfügungen der Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. März 2025 werden die Verfahren SCBES.2025.24, SCBES.2025.25 und SCBES.2025.26 vereinigt und im Verfahren SCBES.2025.24 weitergeführt. Zudem werden die Gesuche, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Verfahrens SCBES.2025.12 zu sistieren, sowie es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
4. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerden.
5. Mit Stellungnahme vom 28. April 2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Betreibungsamt Region Solothurn den Aktionären der E.___ AG, C.___, A.___ und B.___ mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zu Recht im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu klagen.
2.
2.1 Diesbezüglich ist vorab auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 zu verweisen. Darin hatte die Aufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob das Betreibungsamt die Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], [...] Nrn. [...], [...] und [...] zu Recht gepfändet hat. Dem genannten Urteil ist zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde der Schuldner G.___, verpflichtet, dem Gläubiger D.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Am 5. August 2020 stellte D.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn gegen G.___ ein Betreibungsbegehren (CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2020). Mit Ehevertrag vom 17. September 2020 übertrug G.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die Miteigentumsanteile der obengenannten Grundstücke an seine Ehefrau, F.___. Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange der Familie und des Geschäftes des Ehemannes». Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von D.___ gegen G.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65 zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1. August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung. Am 30. März 2021 stellte das Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen gepfändet werden.
Am 7. Mai 2021 machte der Gläubiger D.___ gegen F.___ vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend paulianische Anfechtung anhängig. Im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, Frau F.___ habe die obengenannten Grundstücke von ihrem Ehemann G.___ innerhalb eines Jahres vor der Pfändung geschenkt erhalten. G.___ habe die Übertragung dieser Vermögenswerte in der Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen und F.___ habe dies erkennen können. Sowohl die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäss Art. 285 SchKG als auch für eine Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG seien vorliegend erfüllt. Eine Rückgabe der Liegenschaften, bzw. die geforderte Zurverfügungstellung für den Einbezug in die Pfändung durch F.___ sei zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie nicht mehr Eigentümerin sei. F.___ habe die Weiterveräusserung der Liegenschaften an die von ihr als alleinige Aktionärin beherrschte E.___ AG aber in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes und des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens gegen sie selbst getätigt. Berufe sich F.___ nun darauf, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, weshalb eine Rückführung nicht möglich sei, sei darin eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die beherrschende Person zu sehen. Die Übertragung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Zugriff des Gläubigers auf diese Liegenschaften zu vereiteln. Dieser Vereitelungsversuch sei eine Weiterführung des ersten Versuches der Übertragung des Anteils des Ehemannes an den betreffenden Liegenschaften an F.___, welche der Gläubiger paulianisch anfechte. Die Vor-aussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien aufgrund vorstehender Ausführungen gegeben. Die E.___ AG werde somit für die Verpflichtung von F.___ betreffend die Zurverfügungstellung der Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung in Anspruch genommen.
Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 bestätigt.
2.2 Den der Aufsichtsbehörde im Verfahren SCBES.2025.12 vorliegenden Akten war weiter zu entnehmen, dass F.___ mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 als Alleinaktionärin ihre sämtlichen Aktien der E.___ AG an ihre Söhne C.___, A.___ und B.___ verkauft hat.
Schliesslich hielt die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 Folgendes fest: «Dass im Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 Frau F.___ verpflichtet wurde, die genannten Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu stellen, ändert – entgegen der Ansicht der E.___ AG – nichts daran, dass im besagten Urteil der Durchgriff auf die E.___ AG bejaht wurde. (….). Dass dieser Durchgriff im Urteilsdispositiv mit der Verpflichtung von F.___ umgesetzt wurde, liegt einzig darin begründet, dass F.___ im Zeitpunkt der Urteilsfällung Alleineigentümerin der E.___ AG war und Verfügungsgewalt über die betreffenden Grundstücke hatte, weshalb sie aus Praktikabilitätsgründen entsprechend verpflichtet wurde. Es ist aber unzweifelhaft, dass mit dem Urteil vom 10. Juli 2023 die E.___ AG verpflichtet wurde. So wurde in Erwägung 17 des genannten Urteils festgehalten, F.___ werde als Inhaberin der E.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke herauszugeben. Im Übrigen ist es analog zur Begründung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt wiederum rechtsmissbräuchlich, dass F.___ im Wissen um die Schuld ihres Ehemannes – und nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 10. Juli 2023 in betreffender Angelegenheit unterlegen ist und dazu verpflichtet wurde, die Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu stellen – ihre Anteile am 22. September 2023 an der E.___ AG an ihre Söhne verkaufte. Dieser Vereitelungsversuch ist eine Weiterführung ihres Versuches der Übertragung ihres Anteils an den betreffenden Liegenschaften an die E.___ AG. Schliesslich ist es im Lichte dessen ebenso rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass sich die E.___ AG nun auf den Wortlaut des Dispositivs beruft, wonach F.___ und nicht die E.___ AG verpflichtet worden sei. Zusammenfassend ist die Pfändung der Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], Oensingen Nr. [...], Solothurn Nrn. [...], [...] und [...] somit nicht zu beanstanden.»
3.
3.1 Art. 107 SchKG regelt den Gang des Widerspruchsverfahrens und namentlich die Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess bei beweglichen Sachen, die sich in ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners befinden, bei Forderungen und anderen Rechten, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als diejenige des Dritten sowie bei Grundstücken, sofern sich der Anspruch des Dritten nicht aus dem Grundbuch ergibt. In allen diesen Fällen spricht der Rechtsschein gegen das angebliche Recht des Dritten, weshalb diesem bei Bestreitung seines Anspruchs durch den Gläubiger und den Schuldner die nachteilige Klägerrolle im Widerspruchsverfahren zukommt (BSK SchKG-Staehelin/Strub, 3. Auflage, 2021, N. 1 zu Art. 107).
Art. 108 SchKG ist das Gegenstück zu Art. 107 SchKG und regelt das Widerspruchsverfahren in den Fällen, in welchen dem Dritten der bessere Rechtsschein für seinen angeblichen Anspruch zukommt, weil er an gepfändeten beweglichen Sachen den Gewahrsam hat, bei gepfändeten Rechten und Pflichten die grössere Wahrscheinlichkeit für seine Berechtigung besteht und bei gepfändeten Grundstücken der Grundbucheintrag auf seinen Namen lautet (BSK SchKG, a.a.O., N. 1 zu Art. 108).
3.2 Das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 –109 SchKG soll es einem Dritten, der auf das gepfändete Vermögensrecht einen vorrangigen Anspruch hat – weil er Inhaber des gepfändeten Vermögensrechts ist oder weil er ein Pfandrecht oder anderes Recht daran hat, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist –, ermöglichen, dieses Vermögensrecht der Zwangsvollstreckung in der oder den laufenden Betreibungen zu entziehen oder es im weiteren laufenden Vollstreckungsverfahren berücksichtigen zu lassen (BGE 144 III 198 E. 5.1.1 = Pra 2019 Nr. 19). Zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob der strittige Gegenstand in der laufenden Betreibung zu Gunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung beziehungsweise dem Arrest zu entlassen ist (BGE 107 III 118 E. 2 = Pra 71 Nr. 46). Mit diesem Verfahren soll somit sichergestellt werden, dass ausschliesslich das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen wird (Urteil 5A_35/2014 vom 13. Februar 2014 E. 3.2; Zondler, in: SK SchKG, 4. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 106 SchKG).
Jedoch kommen das Rechtsmissbrauchsverbot und damit die Möglichkeit des Durchgriffs auch im Rahmen von Art. 106 ff. SchKG zur Anwendung (BGE 144 III 541 E. 8.3 und 8.4 S. 545 ff. mit Hinweisen). Zwar trifft zu, dass im Vorverfahren nach Art. 106 ff. SchKG Rechtsfragen nur zurückhaltend geprüft werden sollen (vgl. BGE 123 III 367 E. 3b S. 370 mit Hinweis). Dies schliesst jedoch die Nutzung von Erkenntnissen über klaren Rechtsmissbrauch bereits im Vorverfahren nicht aus. Ein definitiver Entscheid über die Rechtsinhaberschaft ist mit der Parteirollenverteilung gemäss Art. 107 oder Art. 108 SchKG nicht verbunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 4.1). Zudem hat die Bestimmung der Parteirollen durch das Betreibungsamt keinen Einfluss auf die Verteilung der Beweislast im Widerspruchsverfahren. Es gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere Art. 8 ZGB (BGE 116 III 82 E. 2 = Pra 80 Nr. 123; Urteile 5A_584/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3 = Pra 2008 Nr. 94; 5C.245/2002 vom 24. Dezember 2002 E. 2.3 = SJ 2003 I S. 444). Somit obliegt es dem Drittansprecher, unabhängig davon, ob er Kläger (Art. 107 SchKG) oder Beklagter (Art. 108 SchKG) ist, sein Recht zu beweisen, und dem Gläubiger, Tatsachen beizubringen, die Zweifel daran wecken (Urteil 5C.96/1996 vom 18. Juli 1996 E. 3a).
4. Wie in E. II 2 hiervor festgehalten, hat die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 das Durchgriffsrecht gegenüber der E.___ AG betreffend die Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], Solothurn Nrn. [...], [...] und [...] bejaht. Im Lichte dessen ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführern als alleinigen Aktionären der E.___ AG mit Verfügung vom 25. Februar 2025 im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu klagen. Zwar stehen die betreffenden Grundstücke gemäss Grundbuch im Eigentum der E.___ AG, was gemäss dem Wortlaut der Bestimmung eher für die Anwendbarkeit von Art. 108 SchKG sprechen würde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Jedoch wurde, wie erwähnt, mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 – bestätigt durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 – der Durchgriff gegenüber der E.___ AG bejaht. Dementsprechend ist es trotz des Grundbucheintrags gerechtfertigt, dass den Beschwerdeführern die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG zukommt, zumal aufgrund des gerichtlich bejahten Durchgriffsrechts der Rechtsschein eben gegen das Recht der beschwerdeführenden Dritten spricht. Das aus dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt gewonnene Wissen des Betreibungsamts über die vorliegend gegebene Konstellation eines Durchgriffsrechts ist behördennotorisch, weshalb das Vorgehen des Betreibungsamtes auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden ist.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Wie die Aufsichtsbehörde im vorerwähnten Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 festhielt (s. E. II. 2.2 hiervor), ist es rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass sich die E.___ AG – deren alleinige Aktionäre die Beschwerdeführer sind – auf den Wortlaut des Dispositivs des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 beruft, wonach F.___ und nicht die E.___ AG verpflichtet worden sei. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten setzen die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren fort. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Demnach sind ihnen aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'500.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird weder keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch