Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 7. Mai 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Verfügung vom 12. März 2025 forderte das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ auf, dass gepfändete Fahrzeug [...] für die Zwangsverwertung beim Betreibungsamt vorzuführen.

 

2. Gegen diese Zwangsverwertung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. März 2025 (Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde.

 

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach seiner […]operation einige Termine wahrzunehmen. Auch für den Arbeitsweg sei er auf das Fahrzeug angewiesen. Er fahre auch Personen in seinem Bekanntenkreis zu verschiedenen Terminen, da diese nicht mehr selbst fahren könnten.

 

2. Gepfändet wurde das Fahrzeug mit Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2025. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2025 zugestellt. Ist der Schuldner der Auffassung, es seien unpfändbare Gegenstände gepfändet worden, so muss er binnen 10 Tagen seit Erhalt der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde anbringen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 64). Die am 19. März 2025 gegen die Pfändung des Fahrzeugs eingereichte Beschwerde ist somit verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 

3. Führt der Schuldner keine Beschwerde, gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit. Ausnahmsweise ist die Pfändung jedoch trotz Versäumnisses der Beschwerdefrist jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliches Interesse verstösst und sich damit als nichtig erweist (Vonder Mühll, a.a.O.).

 

4. Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente sowie ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Er arbeitet einmal in der Woche für wenige Stunden und erzielt damit in der Regel ein monatliches Einkommen von CHF 175.35. Das Betreibungsamt verweist zutreffend auf das Urteil SCBES.2017.25 vom 25. April 2017. Auch in jenem Fall ging es um einen Rentner, der neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen ein Nebeneinkommen von ein paar hundert Franken pro Jahr verdiente. Auch dort trug der Beschwerdeführer vor, er brauche sein Auto für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Zudem hole er immer wieder Personen im Altersheim für einen Ausflug ab. Die Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei Rentner und damit nicht mehr berufstätig. Dem Fahrzeug könne nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn dieses zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre, was bei Gelegenheitsarbeiten und dem geringen Einkommen zu verneinen sei. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Eine Nichtigkeit ist erst recht nicht gegeben. Dasselbe gilt für Transportfahrten für Bekannte. Die Unpfändbarkeitsbestimmungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG gelten nur für den Schuldner und seine Familienangehörigen.

 

5. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, legt der Beschwerdeführer keine Belege zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie über die Regelmässigkeit seiner Arzttermine vor. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen sein sollte. Eine Nichtigkeit ist nicht erkennbar.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller