Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 14. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 erhebt die A.___ als Gläubigerin Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2024 und führt zur Begründung aus, die Firma C.___ GmbH sei die Arbeitgeberin der Schuldnerin, B.___. Gleichzeitig sei Frau B.___ auch Mitinhaberin zu 50 %. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Verlustscheines das Fortsetzungsbegehren am 29. Juli 2024 eingereicht mit dem Vermerk, dass die Stammanteile von Frau B.___ an der C.___ GmbH zu verpfänden seien. Leider sei vom Betreibungsamt nicht Folge geleistet worden. Sodann sei die Existenzminimumberechnung anzupassen. So sei die Firma C.___ GmbH gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse wie die Schuldnerin gemeldet, weshalb die Abzüge im Existenzminimum für Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 95.00, sowie für die auswärtige Verpflegung von CHF 242.00 nicht angemessen seien. Zudem erachte man den Mietzins von CHF 1'660.00 für einen 2-Personenhaushalt als zu hoch. Es werde die Herabsetzung des Mietzinses auf CHF 1'300.00 beantragt. Dies scheine in der aktuellen Wohnungssituation rund um […] (10km Umkreis) für eine 3-Zimmer-Wohnung angemessen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Betreibungsamt aus, die Stammanteile der C.___ GmbH seien nicht gepfändet worden, da diese wertlos seien bzw. keinen genügenden Gantwert aufwiesen (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Fortsetzungsbegehren verlangt, dass diese unabhängig von deren Wert - also auch wenn sie wertlos sein sollten - gepfändet würden. Dies sei gemäss einem Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern (BISchK 2020 S. 40) nicht zulässig: «Gegenstände von geringem (Schätz-)Wert sind unpfändbar, selbst wenn der Gläubiger beantragt, dass ein solcher Gegenstand gepfändet werden soll und für die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will». Die Wertlosigkeit habe aufgrund der vorliegenden Steuerunterlagen der C.___ GmbH eindeutig festgestellt werden können. Sodann stelle man der Beschwerdeführerin betreffend die Punkte «Fahrten zum Arbeitsplatz» und «auswärtige Verpflegung» nach Vorliegen des Entscheides in der vorliegenden Beschwerdesache eine Revision der Einkommenspfändung in Aussicht (d.h. Streichung der beiden Zuschläge in der Existenzminimumberechnung). Des Weiteren werde eine Herabsetzung der Wohnkosten in der Praxis nur vorgenommen, wenn diese unverhältnismässig hoch seien. Bei der Beurteilung seien Faktoren, wie die entstehenden Umzugskosten, die Kündigungsfrist oder die Knappheit an günstigem Wohnraum zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall käme hinzu, dass der Wohn- und Arbeitsort bei einem Umzug nicht mehr identisch wären und somit der Schuldnerin die Zuschläge wieder (ev. teilweise) zu gewähren wären. Man erachte deshalb die beantragte Herabsetzung des Mietzinses um CHF 360.00 als nicht angemessen.
II.
1. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323; Georges Vonder Mühll in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45 zu Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art. 97 Abs. 1 SchKG).
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist festzuhalten, dass die Stammanteile der C.___ GmbH wertlos sind und somit vom Betreibungsamt in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG zu Recht nicht eingepfändet wurden. Wie das Betreibungsamt zudem korrekt festgehalten hat, ist die Pfändung von wertlosen Gegenständen auch dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger beantragt, dass ein solcher Gegenstand gepfändet werden soll und für die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Abänderung des Existenzminimums – Streichung der Auslagen für «Fahrten zum Arbeitsplatz» sowie für «auswärtige Verpflegung» – hat das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, nach Vorliegen des Entscheides in der vorliegenden Beschwerdesache eine Revision der Einkommenspfändung durchzuführen und die beiden Zuschläge in der Existenzminimumberechnung zu streichen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandlos geworden.
3. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich Recht zu geben, dass es im Umkreis von […] genügend 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung zu einem Mietbetrag von CHF 1'300.00 gibt. Jedoch ist dem Betreibungsamt zuzustimmen, dass eine Herabsetzung des Mietzinses kaum als verhältnismässig anzusehen ist. Hinzukommt, wie das Betreibungsamt zu Recht einwendet, dass nach einem Umzug wohl wiederum Auslagen für «Fahrten zum Arbeitsplatz» sowie allenfalls für «auswärtige Verpflegung» einzurechnen wären. Damit erscheint die Mietzinsherabsetzung im vorliegenden Fall insgesamt nicht angemessen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch