Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 12. Februar 2025. Zur Begründung führt sie aus, ihr Krebsmedikament koste alle 2 Monate CHF 1'190.00, bzw. CHF 595.00 pro Monat. Dies habe sie bis jetzt nicht bezahlen können, da ihre ganze Pension von CHF 659.00 gepfändet werde. Sie beantrage die sofortige Aufhebung der Lohnpfändung. Ziehe man vom ausbezahlten Rentenbetrag die Miete von CHF 600.00, die Krankenkassenprämien von CHF 608.00, den monatlichen Selbstbehalt für die Medikamente von CHF 595.00 sowie die Pfändungsquote von CHF 659.00 ab, verblieben noch CHF 376.00, was weit unter dem Existenzminimum sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.
II.
1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 12. Februar 2025 der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG gegen vorgenannte Verfügung ist folglich am 24. Februar 2025 abgelaufen. Demnach ist die am 4. April 2025 erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
2.1 Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt bislang nicht über ihre Erkrankung informiert. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat der Aufsichtsbehörde diverse Unterlagen eingereicht, welche die Erkrankung belegen. Anfallende Kosten für Arzt und Medikamente sind im Existenzminimum zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kann somit die anteilsmässige Rückerstattung der von ihr getätigten Auslagen für Medikamente und Arzt beim Betreibungsamt verlangen. Hierfür hat sie dem Betreibungsamt die entsprechende Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie eine Zahlungsbestätigung vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, tatsächlich monatlich Medikamentenkosten von CHF 595.00 selbst zu bezahlen haben, dürfte es aufgrund ihrer engen finanziellen Verhältnisse für sie jeweils schwierig sein, diese Kosten im Voraus zu begleichen. Das Betreibungsamt ist deshalb gehalten, der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, damit es ihr möglich ist, die Medikamente zu bezahlen.
2.3 In diesem Zusammenhang ist auch auf die bislang nicht eingerechneten Krankenkassenprämien einzugehen. Hierzu führt das Betreibungsamt in der Vernehmlassung aus, die obligatorische Krankenkassenprämie sei nicht fix im Existenzminimum eingerechnet worden, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer eine teilweise Prämienverbilligung erhalten habe. Es sei zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Dossiers und vor dem Erlass der Rentenpfändung naheliegend gewesen, dass diese Prämienverbilligung auch im Jahr 2025 gewährt werde. Gemäss Abklärungen des Betreibungsamtes habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2025 das ihr am 17. Dezember 2024 zugestellte Antragsformular jedoch noch nicht unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe aber für bezahlte Krankenkassenprämien nach KVG in den letzten Monaten (Februar bis April 2025), unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der effektiv pfändbaren Quote und der errechneten Quote, eine Rückerstattung durch das Betreibungsamt erhalten. Die Krankenkassenprämien nach KVG könnten erst im Rahmen einer Revision im Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn der Entscheid betreffend (teilweiser) Prämienverbilligung vorliege und belegt sei, dass die Beträge auch regelmässig durch die Beschwerdeführerin bezahlt würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aus finanzieller Sicht kaum möglich sein dürfte, die Medikamente und die Krankenkassenprämien jeweils selbst vorab zu bezahlen und gegen Vorlage von Zahlungsbelegen die Rückerstattung zu verlangen. In den Akten gibt es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien bei der aktuellen Krankenkasse B.___ nicht regelmässig bezahlt. Allein der Umstand, dass bislang ein Entscheid betreffend Prämienverbilligung ausstehend ist, rechtfertigt es nicht, die Krankenkassenprämien weiterhin nicht im Existenzminimum einzurechnen bzw. nur gegen Vorlage von Zahlungsbelegen zurückzuerstatten. Das Betreibungsamt wird deshalb von Amtes wegen angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
2.4 Sodann sind in den geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 608.70 (Beschwerdebeilage 5) auch noch Prämien von CHF 53.00 für eine Zusatzversicherung gemäss VVG enthalten. Diese können als Privatversicherung grundsätzlich nicht im Existenzminimum eingerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes ist eine Rückerstattung der VVG-Prämien unter gewissen Umständen möglich. Ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes auf Leistungen aus der Zusatzversicherung angewiesen bzw. wird ein Teil der anfallenden Krankheitskosten durch die Zusatzversicherung bezahlt, so hat dies die Beschwerdeführerin durch entsprechende Unterlagen, insbesondere der Krankenkassenpolice, nachzuweisen. Es liegt dann im Ermessen des Betreibungsamtes, in solchen Fällen die Prämien für Zusatzversicherungen (VVG) im Notbedarf zu berücksichtigen.
2.5 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch