Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Nina Menzi, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
2. B.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Inventar 16. August 2024 / 20. Februar 2025
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Gläubigerin gegen das vom Konkursamt des Kantons Solothurn erfasste Inventar vom 16. August 2024 / 20. Februar 2025 im Konkurs über die B.___ AG (Konkurs-Nr. [...]) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Das Inventar vom 16. August 2024 / 20. Februar 2025 im Konkurs über die B.___ AG, [...] (Konkurs-Nr. [...]), sei hinsichtlich der Liegenschaften / Grundstücke wie folgt zu ergänzen:
1.1 Es seien LIG C.___ und LIG D.___ in das Inventar aufzunehmen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das Inventar sei unvollständig. Seine Unvollständigkeit hänge mit zwei Liegenschaften / Grundstücken zusammen, nämlich LIG C.___ und LIG D.___. Dieselben seien - trotz Zugehörigkeit zur Konkursmasse zufolge ihrer nichtigen Veräusserung durch die Konkursitin - nicht inventarisiert worden. Bezüglich derselben seien - trotz Gefahr des unumkehrbaren Veräusserns an gutgläubige Erwerberinnen und Erwerber - keine Sicherungsmassnahmen vorgesehen. Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Inventar aufzunehmen, sei generell jeder Gläubiger beschwerdeberechtigt. Die Konkursitin habe mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 LIG C.___ für CHF 700'000.00 an die E.___ AG verkauft und mit demselben Vertrag LIG D.___ der E.___ AG geschenkt. Sie habe sich hiermit ihrer wesentlichsten, wenn nicht sogar ihrer einzigen Aktiven entledigt. Die Ermittlungsakten des durch die Strafanzeige der Beschwerdeführerin angestossenen Strafverfahrens STA.2024.3024 und wohl auch diejenigen des Konkursverfahrens untermauerten diese Annahme. Wohlgemerkt: Das fragliche Veräusserungsgeschäft sei an eine bzw. mit einer nahestehenden Person erfolgt. Herr F.___, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der verkaufenden / schenkenden Konkursitin, sei der Vater von Herrn G.___, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der kaufenden/beschenkten E.___ AG. Dazu komme, dass Herr G.___ die Geschäftsführung der Konkursitin besorgt habe, was mutmasslich eine faktische Organstellung darstelle. Zudem liege der Kaufpreis deutlich unter Wert. Der Kaufpreis für GB C.___ entspreche nicht dem marktüblichen Preis. Gemäss Angaben der Baukommission Egerkingen dürfe von einem viel höheren Wert, von mind. CHF 700.00/m2, ausgegangen werden, was bei einer Fläche von 3'329 m2 einem Verkehrswert von mindestens CHF 2'330'300.00 entspreche. Das vorbeschriebene Veräusserungsgeschäft stelle - über seine paulianische Anfechtbarkeit nach Massgabe von Art. 285 ff. SchKG hinaus seien richtigerweise Anfechtungsansprüche inventarisiert worden (vgl. Beilage 2, S. 2, Nr. 2) - eine faktische Liquidation der Konkursitin dar. Eine auf eine faktische Liquidation gerichtete Rechtshandlung sei zufolge Verstosses gegen die Liquidationsvorschriften (vgl. Art. 736 ff. OR) nichtig im Sinn von Art. 20 OR. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wirke ex tunc, gelte absolut und sei unheilbar; sie müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden. Darauf habe die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren aufmerksam gemacht. Zufolge der Nichtigkeit des Veräusserungsgeschäfts gehörten die Grundstücke zur Konkursmasse. Aktuell sei jedoch nicht die Konkursitin, sondern eine Dritte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Daher müssten die Grundstücke durch Klage zur Masse gezogen werden (Art. 242 Abs. 3 SchKG). Demzufolge hätten LIG C.___ und LIG D.___, zumindest aber die diesbezüglichen (Klage-)Ansprüche (Art. 242 Abs. 3 SchKG) inventarisiert werden müssen. Das aber habe das Konkursamt trotz dahingehender Hinweise nicht getan. Diese Hinweise hätten mindestens einen Streit- bzw. Zweifelsfall hinsichtlich der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Konkursmasse begründet, was entsprechend dem oben Gesagten zur Aufnahme im Inventar hätte führen müssen. So liege in der Nichtinventarisierung eine Verletzung der konkursamtlichen Pflichten zur Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG), zur Bereinigung der Aktivmasse durch Aussonderung und Admassierung (Art. 242 SchKG) und zur Erhaltung der Konkursmasse (vgl. Art. 240 SchKG) begründet. Dieses Versäumnis müsse aufsichtsrechtlich wie beantragt korrigiert werden.
Dagegen vertrete das Konkursamt die Ansicht, die Thematik sei durch die inventarisierten Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG abgedeckt, weshalb am aufgelegten Inventar festgehalten werde. Die konkursamtliche Auffassung sei jedoch falsch. Die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG (pauliana) sei ein rein zwangsvollstreckungsrechtliches Klageverfahren. Das heisse, dass ein gutheissendes Anfechtungsurteil ausschliesslich betreibungs- bzw. konkursrechtlich wirke, indem es den betreffenden Vermögenswert der Konkursmasse als Vollstreckungssubstrat zuführe. Es gehe in diesem Rahmen nicht um die materielle Gültigkeit der entziehenden und daher angefochtenen Rechtshandlung. Die paulianische Anfechtung ziele gerade nicht darauf ab, den Eigentumseintrag eines Dritten für unrichtig, das heisse ungerechtfertigt im Sinn von Art. 974 f. ZGB zu erklären. Dementsprechend hänge die Anfechtbarkeit nach Massgabe von Art. 285 ff. SchKG auch nicht von der zivilrechtlichen Anfechtbarkeit der entziehenden Rechtshandlung ab. Folglich mache selbst ein gutheissendes Anfechtungsurteil die angefochtene Rechtshandlung (hier: Veräusserungsgeschäft betreffend LIG C.___ und LIG D.___) zivilrechtlich nicht ungültig. Das bedeute, dass über die Anfechtungsansprüche - entgegen der Auffassung des Konkursamtes - keine Nichtigerklärung des Veräusserungsgeschäfts erreicht werden könne und werde. Das wiederum verhindere die Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Art. 975 ZGB). Anders ausgedrückt: Im paulianischen Anfechtungsverfahren gebe es keinen Anknüpfungspunkt für Rück- bzw. Zuführung der Grundstücke zur Konkursmasse, weil in diesem Rahmen die Gültigkeit des Veräusserungsgeschäfts gar nicht beurteilt werde. Das Konkursamt blende den Umstand der früheren faktischen Liquidation der Konkursitin aus. Sie konzentriere sich auf die zwangsvollstreckungsrechtliche Anfechtbarkeit der Veräusserungshandlung nach Massgabe von Art. 285 ff. SchKG. Zwar sei die vom Konkursamt vorgenommene lnventarisierung der paulianischen Anfechtungsansprüche gut und richtig. Konsequenterweise werde sie auch nicht angefochten. Aber sie sei eben höchstens «die halbe Wahrheit». Die Anfechtbarkeit des Veräusserungsgeschäfts unter materiellen Gesichtspunkten müsse entsprechend dem Vorgesagten als (zusätzlicher) Ansatzpunkt auch inventarisiert werden.
Gleichzeitig mit der Inventaraufnahme habe das Konkursamt die zur Erhaltung der Vermögenswerte gebotenen Sicherungsmassnahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Hierfür kämen etwa die in Art. 223 SchKG umschriebenen Massnahmen in Betracht.
Bestehe die Gefahr, dass der Dritte die Gegenstände veräussere, bevor darüber entschieden sei, ob sie in die Masse fielen, so habe die Konkursverwaltung bzw. Abtretungsgläubiger die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen beim Richter zu erwirken. Gehe es um Grundstücke, für die ein Dritter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, bestehe die zur Sicherung geeignete Massnahme insbesondere in der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Ziff. 1 ZGB. Gesichert werden könnten hierdurch etwa die Anfechtungsrechte aus Art. 285 ff. SchKG. LIG C.___ und LIG D.___ könnten entsprechend dem oben Gesagten nur durch Klage zur Konkursmasse gezogen werden. Zugleich bestehe die dringliche und reale Gefahr, dass die Grundstücke an gutgläubige Dritte verkauft würden und insofern der Konkursmasse unwiederbringlich entzogen blieben: Die E.___ AG als nach dem oben Gesagten unrichtig / ungerechtfertigt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin biete die Grundstücke bzw. Stockwerkeigentumsanteile davon unter dem Projektnamen «[...]» zum Verkauf an ([...]). Gemäss Online-Angaben seien von den insgesamt 20 Einheiten schon 7 Einheiten reserviert. Die Wohnungen des sogenannten «Neubauprojekts [...]» seien auch beim Maklerbüro [...] zum Verkauf gelistet (https://www.[...]). Beide öffentlichen Anpreisungen dokumentierten die Verkaufsabsichten. Auch die Einlassungen von Herrn E.___ (Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin) und Herrn G.___ (mutmasslich faktisches Organ der Konkursitin sowie Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der E.___ AG) im Beschwerdeverfahren BKBES.2025.17 bestätigten die Verkaufsabsichten. So habe Herr F.___ anführen lassen, dass «sieben Reservationsvereinbarungen mit Käuferinnen und Käufern abgeschlossen» worden seien (Stellungnahme vom 24. Februar 2025, Rz. 18), die man erfüllen wolle, und habe für den Beleg der abgeschlossenen Vereinbarungen teilgeschwärzte Urkunden eingereicht (Beilagen 4-10 zur Stellungnahme vom 24. Februar 2025). Herr G.___ habe ausführen lassen, es sei zutreffend, dass die E.___ AG «das Gelände der gesperrten Parzelle entwickeln» wolle und dass «das Projekt denn auch inzwischen weit fortgeschritten» sei und «etliche Kaufinteressenten die zukünftigen Wohnungen reserviert und dafür Anzahlungen geleistet» hätten. Die Gefahr eines zufolge des Schutzes des guten Glaubens der Erwerberinnen und Erwerber unumkehrbaren Verkaufs verfestige sich noch, falls es bei der im Strafverfahren STA.2024.3024 verfügten Aufhebung der momentan noch bestehenden strafprozessualen Grundbuchsperre bleiben sollte. Ob diese Aufhebung rechtens sei und insofern Bestand habe, sei aktuell im Beschwerdeverfahren BKBES.2025.17 in Klärung. Aufgrund dieser Umstände sei die Notwendigkeit des Treffens bzw. Erwirkens von Sicherungsmassnahmen betreffend LIG C.___ und LIG D.___ ausgewiesen. Es verletze die Sicherungspflicht (Art. 221 SchKG) und die Pflicht zur Erhaltung der Konkursmasse (vgl. Art. 240 SchKG), dass das Konkursamt in dieser Hinsicht untätig geblieben sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025 schliesst das Konkursamt auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt das Konkursamt aus, Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet seien oder von Dritten zu Eigentum beansprucht würden, seien im Inventar mit einem entsprechenden Vermerk nach Art. 225 SchKG aufzunehmen, sofern es sich nicht offensichtlich um fremdes Eigentum handle. Im vorliegenden Fall befänden sich die Grundstücke C.___ und D.___ weder im Gewahrsam noch im Eigentum der Konkursitin. Die formellen Voraussetzungen für die Übertragung der Grundstücke seien mit Vertrag vom 10. Mai 2023 ebenfalls erfüllt worden, weshalb es sich offensichtlich um das Eigentum Dritter, namentlich der E.___ AG, handle. Der Abschluss eines Grundstückkaufs (Art. 216 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 657 Abs. 1 ZGB; Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV) sowie eines Grundstückschenkungsvertrags (Art. 243 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 657 Abs. 1 ZGB; Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV) bedürften zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Der Grundbuchverwalter habe gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine formelle, wie auch eine beschränkte materielle Prüfungsbefugnis. Stelle der Grundbuchverwalter auf Grund seiner Prüfung fest, dass eine der formellen oder materiellen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Rechtsverhältnisses nicht erfüllt seien, so habe er die Anmeldung abzuweisen. Die Anmeldung sei u.a. vollständig abzuweisen, wenn der Grundbuchverwalter auch nur begründete Zweifel habe, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme eines angemeldeten Rechts oder Rechtsverhältnisses gegeben seien. Im Kanton Solothurn werde die Funktion des Grundbuchverwalters durch den Amtschreiber wahrgenommen (vgl. § 297 Abs. 1 EG ZGB; BGS 211.1 vgl.§ 8 ASV; BGS 123.21). Vorliegend habe die Amtsschreiberei keinerlei offensichtliche Anhaltspunkte gehabt, die zu Zweifeln Anlass gegeben hätten und somit keinen Grund gehabt, die Anmeldung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe Argumente vorgebracht, die darauf hindeuteten, dass die Amtsschreiberei ein nichtiges Veräusserungsgeschäft vorgenommen habe. Dabei verkenne sie jedoch, dass sie eine rein retrospektive Betrachtung vornehme. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung sei nicht absehbar gewesen, welche Entwicklung die heutige Konkursitin nehmen würde. Zwischen dem Kauf- und Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 und der Konkurseröffnung vom 2. Februar 2024 seien gut neun Monate vergangen. Die Schädigungsabsicht sei für Dritte nicht erkennbar gewesen und somit nicht bewiesen. Auch die Beschwerdeführerin bringe diesbezüglich keine substantiierte Argumentation vor. Die Voraussetzungen einer faktischen Liquidation lägen somit nicht vor. Der Kaufvertrag sowie der Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 über die Liegenschaften C.___ und D.___ seien folglich rechtsgültige Verträge mit jeweils einem rechtsgültigen Verpflichtungs- sowie einem rechtsgültigen Veräusserungsgeschäft.
Der Zweck der paulianischen Anfechtung sei in Art. 285 SchKG umschrieben. Diese Klage diene der Anfechtung von Geschäften, die vor dem Konkurs zum Nachteil der Gläubiger abgeschlossen worden seien, um diese wieder der Konkursmasse zuzuführen. Die paulianische Anfechtung ziele somit auf Rückgängigmachung bestimmter Rechtsgeschäfte hin, welche die Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigten, und so auf die Wiedergutmachung des Nachteils, den die Gläubiger durch die Beeinträchtigung erlitten hätten. Das schuldnerische Vermögen sei also wieder so herzustellen, als hätten die anfechtbare Rechtshandlung und die anfechtbare Vermögensverschiebung nicht stattgefunden. Aktivlegitimiert für die paulianische Anfechtungsklage sei die Konkursverwaltung oder nach Massgabe von Art. 260 SchKG jeder einzelne Konkursgläubiger. Vorliegend habe die Konkursverwaltung das Recht der paulianischen Anfechtung mit Zirkularschreiben vom 25. März 2025 an die Gläubiger zur Abtretung offeriert. Mit Schreiben vom 15. April 2025 habe die Beschwerdeführerin die Abtretung der Anfechtungsansprüche verlangt. Damit eine paulianische Anfechtung erfolgreich geltend gemacht werden könne, müssten die Konkurseröffnung, die Erfüllung eines Anfechtungstatbestandes (Art. 286 ff. SchKG) sowie die Verwirkungsfrist nach Art. 292 SchKG erfüllt sein (vgl. Art. 285 ff. SchKG). Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend unbestritten, weshalb eine paulianische Anfechtung möglich sei. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG unter die Kategorie der betreibungsrechtlichen Klagen mit Reflexwirkung auf materiellrechtliche Verhältnisse oder mit materiellem Hintergrund falle. So habe die paulianische Anfechtungsklage als formales Verfahren nicht nur eine Reflexwirkung auf das materielle Recht, sondern könne sogar die zivilrechtlich zulässige Begünstigung eines Dritten durch die paulianische Anfechtung nachträglich zunichtemachen. Speziell an der Anfechtungsklage sei, dass die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes (z.B. Eigentumsübertragung), durch die Gutheissung der Anfechtungsklage nicht tangiert werde. Für die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG sei daher nicht von Belang, ob das anfechtbare Rechtsgeschäft zivilrechtlich gültig sei oder nichtig oder einseitig anfechtbar sei, da die Gültigkeit oft umstritten sei und auch ungültige Rechtsgeschäfte erfüllt werden könnten. Das gutheissende Urteil müsse sich somit auch nicht zur materiellen Rechtslage äussern (z.B. die Ungültigkeit eines Vertrages festhalten), sondern einzig die Rückgabe des Vermögenswertes, beispielsweise Einbezug in die Konkursmasse, anordnen. Wenn die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien unbestritten sei, komme die paulianische Anfechtung nicht mehr in Betracht, da in diesem Fall eine mögliche Schädigung der Gläubiger entfalle. Vorliegend sei die Nichtigkeit des Veräusserungsgeschäfts bestritten, da das Kantonale Konkursamt der Ansicht sei, dass sowohl der Kaufvertrag als auch der Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 rechtsgültig zustande gekommen seien.
Wie die paulianische Anfechtungsklage sei auch die separate Admassierungsklage als eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zu qualifizieren. Die zivilrechtlich zulässige Begünstigung eines Dritten könne deshalb durch die paulianische Anfechtung nachträglich zunichte gemacht werden. Die Admassierung sei in der Anfechtungsklage gemäss Rechtsprechung sowie Lehre enthalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde aufgrund der obigen Ausführungen das Element der Admassierung im paulianischen Anfechtungsverfahren als Anknüpfungspunkt für die Rückführung der Grundstücke in die Konkursmasse herangezogen.
Schliesslich sei im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine vorsorgliche Massnahme nach Art. 221 ff. SchKG angezeigt. Zu betonen sei, dass eine Sicherungsmassnahme nach Art. 223 SchKG, nur schon von dessen Wortlaut her, für Grundstücke ausser Betracht falle. In diesem Konkurs seien keine Aktiven vorhanden, weshalb der Hauptgläubiger den Kostenvorschuss geleistet habe. Aufgrund der Leistung des Kostenvorschusses sei das Konkursverfahren eröffnet und das summarische Verfahren bewilligt worden. Bereits im Juli 2024 sei die Grundbuchsperre aufgrund eines Gläubigerantrages im Rahmen des Strafverfahrens STA.2024.3024 errichtet worden. Das Konkursamt habe daher keinen Anlass bisher eine Grundbuchsperre zu veranlassen. Das Kantonale Konkursamt werde jedoch bei Notwendigkeit, spätestens in der Abtretungsverfügung anordnen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Grundbuchsperre zu stellen.
3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und ergänzend ausführen, für die Annahme einer faktischen Liquidation komme es - anders als etwa bei der paulianischen Absichtsanfechtung (vgl. Art. 288 SchKG) - nicht auf eine Schädigungsabsicht an. Entscheidend sei, dass die Gesellschaft faktisch aufgelöst werde, ohne dass die Liquidationsvorschriften von Art. 736 ff. OR beachtet würden. Das geschehe regelmässig dadurch, dass das Vermögen der Aktiengesellschaft verkauft werde. Es verbleibe «ein (mehr oder weniger) ausgehöhlter Aktienmantel». Dieser Aktienmantel sei «eine wirtschaftlich vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene, juristisch aber noch nicht aufgelöste Gesellschaft». Ob die mit dem Veräusserungsgeschäft verbundene Schädigungsabsicht damals schon (und nicht nur in der Rückschau) erkennbar gewesen sei oder nicht, sei im Hinblick auf den Tatbestand der faktischen Liquidation insofern irrelevant. Mit dem Verkauf des einen Grundstücks (LIG D.___) an die und mit der Schenkung des anderen Grundstücks (LIG D.___) auf die E.___ AG sei im Wesentlichen das gesamte Vermögen der B.___ AG liquidiert worden. Zurückgeblieben sei jedenfalls nur der vorbeschriebene Aktienmantel. Dieser sei dann rund ein halbes Jahr später, im Januar 2024, vermeintlich wegen eines Organisationsmangels in Konkurs gefallen. Es sei durch die Ermittlungen im Strafverfahren STA.2024.3024 bzw. die daraus hervorgegangenen Akten erstellt, dass es sich bei den zwei Grundstücken um die einzigen (wesentlichen) Aktiven der B.___ AG gehandelt habe. Das Konkursamt gehe davon aus, dass die lnventarisierung «einer gesonderten Admassierungsklage» «nicht notwendig» sei, weil «die Admassierung [ ... ] in der Anfechtungsklage enthalten» sei. Das stimme so nicht. Es werde auf das in der SchKG-Beschwerde Gesagte verwiesen.
4. Die B.___ AG, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
II.
1. Als Hauptargument stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das vorbeschriebene Veräusserungsgeschäft stelle eine faktische Liquidation der Konkursitin dar. Eine solche auf eine faktische Liquidation gerichtete Rechtshandlung sei zufolge Verstosses gegen die Liquidationsvorschriften (vgl. Art. 736 ff. OR) nichtig im Sinn von Art. 20 OR. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wirke ex tunc, gelte absolut und sei unheilbar; sie müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden. Zufolge der Nichtigkeit des Veräusserungsgeschäfts gehörten die Grundstücke LIG C.___ und LIG D.___ zur Konkursmasse und seien entsprechend zu inventarisieren. Der Argumentation der Beschwerdeführerin hält das Konkursamt aber zu Recht entgegen, zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung sei nicht absehbar gewesen, welche Entwicklung die heutige Konkursitin nehmen würde. Zwischen dem Kauf- und Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 und der Konkurseröffnung vom 2. Februar 2024 hätten gut neun Monate gelegen. Die Schädigungsabsicht sei für Dritte nicht erkennbar gewesen und somit nicht bewiesen. Die Voraussetzungen einer faktischen Liquidation und damit einer Nichtigkeit liegen demnach nicht vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt (Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin Ziff. 1.1) abzuweisen ist.
2.
2.1 Weiter ist strittig, ob das Konkursamt als Konkursverwalterin den Gläubigerinteressen genügend Rechnung getragen hat, indem es im Inventar betreffend die Grundstücke LIG C.___ und LIG D.___ folgende Anfechtungsansprüche festgehalten hat: «Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG insbesondere nach Art. 286 SchKG gegenüber den Käufern/Beschenkten auf Anfechtung des Kauf- und Schenkungsvertrages vom 10.05.2023. Mit diesem Vertrag hat die Schuldnerin das Grundstück Grundbuch C.___ für CHF 700'000.00 verkauft und das Grundstück D.___ schenkungshalber an die E.___ übereignet. Der Kaufpreis für GB C.___ entspricht nicht dem marktüblichen Preis. Gemäss Angaben der Baukommission [...] darf von einem viel höheren Wert, von mind. CHF 700.00/m2, ausgegangen werden, was bei einer Fläche von 3'329m2 einem Verkehrswert von mind. CHF 2'330'300.00 entspricht.»
(Diese Anfechtungsansprüche) «Werden den Gläubigern im Sinne von Art. 260 SchKG zur Abtretung offeriert.»
Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, aktuell sei nicht die Konkursitin, sondern eine Dritte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Daher müssten die Grundstücke durch Klage zur Masse gezogen werden (Art. 242 Abs. 3 SchKG). Demzufolge hätten zumindest die diesbezüglichen (Klage-)Ansprüche (Admassierung gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG) inventarisiert werden müssen. Das habe das Konkursamt aber trotz dahingehender Hinweise nicht getan. In der Nichtinventarisierung liege eine Verletzung der konkursamtlichen Pflichten zur Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG), zur Bereinigung der Aktivmasse durch Aussonderung und Admassierung (Art. 242 SchKG) und zur Erhaltung der Konkursmasse (vgl. Art. 240 SchKG) begründet. Zwar sei die vom Konkursamt vorgenommene lnventarisierung der paulianischen Anfechtungsansprüche gut und richtig. Aber sie sei eben höchstens «die halbe Wahrheit». Die Anfechtbarkeit des Veräusserungsgeschäfts unter materiellen Gesichtspunkten müsse entsprechend dem Vorgesagten als (zusätzlicher) Ansatzpunkt auch inventarisiert werden. So gebe es im paulianischen Anfechtungsverfahren keinen Anknüpfungspunkt für Rück- bzw. Zuführung der Grundstücke zur Konkursmasse, weil in diesem Rahmen die Gültigkeit des Veräusserungsgeschäfts gar nicht beurteilt werde.
2.2 Es ist somit zu prüfen, ob das Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung den Gläubigern – wie in Rechtsbegehren Ziff. 1.2 von der Beschwerdeführerin verlangt – neben dem paulianischen Anfechtungsanspruch auch die Klagemöglichkeit im Sinne von Art. 242 Abs. 3 SchKG zur Abtretung hätte offerieren müssen.
2.3
2.3.2 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286 - 288 SchKG entzogen worden sind. Die paulianische Anfechtung zielt auf Rückgängigmachung bestimmter Rechtsgeschäfte hin, welche direkt oder indirekt die Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigen und damit auf die Wiedergutmachung des Nachteils, den die Gläubiger durch diese Beeinträchtigung erlitten haben. Das schuldnerische Vermögen ist wieder so herzustellen, als hätte die anfechtbare Rechtshandlung und die anfechtbare Vermögensverschiebung nicht stattgefunden (BSK, a.a.O., N. 1 zu Art. 285). Die paulianische Anfechtung ist ein rein betreibungsrechtliches Institut und kommt nur in einem konkreten gegen den Schuldner durchgeführten Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren zum Zug (vgl. BGE 143 III 167 E. 3.3.4; KUKO SchKG-Umbach-Spahn/Bossart, Art. 285 N 2). Sie bezweckt die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das zur Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners und den Umfang seiner Verbindlichkeiten ohne die anfechtbare Handlung befunden hätte (BGE 141 III 527 E. 2.2; 136 III 247 E. 2; 135 III 276 E. 5; 134 III 615 E. 2.1; 134 III 52 E. 1.3.3; 132 III 489 E. 3.3, E. 3.4). Sie bewirkt nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes (BGE 143 III 167 E. 3.3.4; 136 III 341 E. 3; 136 III 247 E. 2; 135 III 265 E. 3; 134 III 52 E. 1.3.3, E. 1.4; SK SchKG-Maier, Art. 285 N 5; CR LP-Peter, N 10); sie verschafft dem Anfechtenden weder Eigentum noch Besitz an den Vermögenswerten, welche der Anfechtungsgegner infolge des angefochtenen Rechtsgeschäftes erlangt hat (BGE 134 III 52, 57; 115 III 141; 81 III 91; 52 II 54; KUKO SchKG-Umbach-Spahn/Bossart, N 2). Der Anfechtende kann nur erreichen, dass die entzogenen Vermögensstücke wieder dem Vermögen des Schuldners zwecks deren Pfändung oder Einbezug in die Konkurs- bzw. Liquidationsmasse zugeführt oder ihm allenfalls entsprechende Geldleistungen ausgerichtet werden, bzw. dass das auf den Anfechtungsgegner im Vollstreckungsverfahren entfallende Betreffnis für dessen in anfechtbarer Weise begründete Forderung der Konkursmasse oder dem anfechtenden Gläubiger zukommt.
2.3.3 Das Admassierungsverfahren hat stattzufinden, wenn sich die Sache, an welcher ein Dritter einen Anspruch erhebt, in seinem (Mit-)Gewahrsam befindet. Unter Gewahrsam versteht man die unmittelbare faktische Herrschaft über eine Sache, verbunden mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen. Aktivlegitimiert ist die Konkursmasse, welche von der Konkursverwaltung vor Gericht vertreten wird (Art. 240 SchKG zweiter Satz). Die Beantwortung der Frage, ob die Konkursverwaltung von sich aus handeln kann oder ob sie die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Führung eines Vindikationsprozesses für die Masse braucht, dürfte davon abhängen, ob die Konkursverwaltung einen Prozess anstrebt oder nicht: Wird der Prozess verloren, so wird die Masse nur dadurch betroffen, als dass sie im Falle ihres Unterliegens allenfalls kosten- und entschädigungspflichtig wird. Verzichtet dagegen die Konkursverwaltung auf eine Geltendmachung, ist das Interesse der gesamten Gläubigerschaft am Bestand der Konkursmasse tangiert. Die Konkursverwaltung hat daher die zweite Gläubigerversammlung über eine aus bestimmten Gründen erfolgte Nichteinleitung von nicht grundsätzlich aussichtslosen Admassierungsklagen aufzuklären (BSK, a.a.O., Rz. 43 f. zu Art. 242).
2.4 Wie vorgehend dargelegt, ist gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG können namentlich paulianische Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG und Admassierungsansprüche gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG sein. Das Konkursamt legt zwar grundsätzlich nachvollziehbar dar, weshalb es die paulianische Anfechtung im vorliegenden Verfahren als das geeignete Mittel erachtet. Doch spricht der Umstand, dass das Konkursamt im Inventar bereits die paulianischen Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG auf Anfechtung des Kauf- und Schenkungsvertrages vom 10. Mai 2023 erfasst hat, nicht dagegen, – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – auch die Klageansprüche nach Massgabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG (Admassierung) betreffend LIG C.___ und LIG D.___ in das Inventar aufzunehmen und diesbezüglich die Abtretung an die Gläubiger im Sinn von Art. 260 SchKG zu offerieren, sofern die Konkursverwaltung dieselben Ansprüche nicht selber weiterverfolgt und auch die Mehrheit der Gläubiger auf die Weiterverfolgung verzichtet. Wie eingehend festgehalten, ist gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Recht bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Abtretung des Klageanspruchs nach Art. 242 Abs. 3 SchKG verweigert werden sollte, zumal die Admassierung durchaus als geeignetes Mittel erscheint, wenn wie vorliegend aufgrund der erstellten Verkaufsbemühungen der derzeitigen Eigentümerin der Grundstücke, der E.___ AG, zeitliche Dringlichkeit besteht und rasch Klarheit über die Massezugehörigkeit im Konkurs geschaffen werden soll. Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem zu Recht zu bedenken gibt, könnte mit der paulianischen Anfechtung gegen allfällige gutgläubige Neuerwerber nichts erreicht werden. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in diesem Punkt gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, betreffend LIG C.___ und LIG D.___ die Klageansprüche nach Massgabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG (Admassierung) in das Inventar aufzunehmen und diesbezüglich die Abtretung an die Gläubiger im Sinn von Art. 260 SchKG zu offerieren, sofern die Konkursverwaltung diese Ansprüche nicht selber weiterverfolgt und auch die Mehrheit der Gläubiger auf die Weiterverfolgung verzichtet.
3. Schliesslich ist auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Konkursamt des Kantons Solothurn anzuweisen sei, die Veräusserung verhindernde Sicherungsmassnahmen betreffend LIG C.___ und LIG D.___ zu treffen bzw. zu erwirken. Hierzu hielt das Konkursamt zu Recht fest, dass eine Sicherungsmassnahme nach Art. 223 SchKG, nur schon von dessen Wortlaut her, für Grundstücke ausser Betracht falle. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Juli 2024 die Grundbuchsperre aufgrund eines Gläubigerantrages im Rahmen des Strafverfahrens STA.2024.3024 errichtet worden ist. Diese Grundbuchsperre wurde im Urteil der Beschwerdekammer des Kantons Solothurn BKBES.2025.17 vom 30. Mai 2025 bestätigt. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Somit besteht seitens des Grundbuchamtes derzeit keine Veranlassung, diesbezüglich tätig zu werden. Im Übrigen fügt das Konkursamt in diesem Zusammenhang an, es werde bei Notwendigkeit, spätestens in der Abtretungsverfügung anordnen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Grundbuchsperre zu stellen. Zusammenfassend besteht somit derzeit kein Anlass, das Grundbuchamt anzuweisen, die Veräusserung verhindernde Sicherungsmassnahmen betreffend die genannten Liegenschaften zu erwirken, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen (s. E. II. 2.4 hiervor) teilweise gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als das Konkursamt angewiesen wird, betreffend LIG C.___ und LIG D.___ die Klageansprüche nach Mass-gabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG (Admassierung) in das Inventar aufzunehmen und diesbezüglich die Abtretung an die Gläubiger im Sinn von Art. 260 SchKG zu offerieren, sofern die Konkursverwaltung dieselben Ansprüche nicht selber weiterverfolgt und auch die Mehrheit der Gläubiger auf die Weiterverfolgung verzichtet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch