Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 9. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 28. März 2025 sowie die Existenzminimumberechnung vom 17. März 2025. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die gegen ihn gestellten Forderungen seien unbegründet. Zudem betrage die Wohnungsmiete CHF 1'300.00 und nicht CHF 1'130.00. Sodann seien die Krankenkassenprämien nicht eingerechnet worden.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ansonsten sei sie abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, da er zurzeit in ärztlicher Behandlung sei, sei die Krankenversicherung zu begleichen.
II.
1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Wohnungsmiete betrage CHF 1'300.00 und nicht CHF 1'130.00. Diesbezüglich ist er auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, zumal er im vorliegenden Verfahren keine Belege eingereicht hat. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Krankenkassenprämien seien nicht eingerechnet worden. Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, wird der Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Krankenversicherungsprämien betrieben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass diese dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt nur gegen Vorweisung von Zahlungsbelegen zurückerstattet werden.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gemäss Art. 93 Abs. 4 SchKG die Möglichkeit hat, beim Betreibungsamt zu beantragen, dass dieses den Arbeitgeber bzw. – im vorliegenden Fall – die Pensionskasse anweist, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.
3. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch