Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Beschluss vom 26. Mai 2025  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingaben vom 11. April 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025. Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau B.___ von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen. Zudem stelle er für dieses Verfahren den Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer Auflagen, Gebühren oder eine Busse aufzuerlegen, da seine Prozessführung als bös- und mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu werten sei.

 

3. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger, Barbara Kofmel sowie der Kanzleimitarbeiterin B.___ und damit der gesamten Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen alle Richter habe er schon einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten, zumal das Ausstandsgesuch gegen die drei vorgenannten Richter bereits mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 nicht eingetreten wurde.

 

2. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seiner vorangegangenen Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen den Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimum-Berechnung vom 11. Dezember 2024 im Rahmen der Pfändung Nr. [...], geltend gemacht hatte und welche von der Aufsichtsbehörde mit vorgenanntem Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Im Lichte dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen.

 

3.

3.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_432/2025).