Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Betreibungen des Betreibungsamtes Region Solothurn verfasste A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) die folgenden Eingaben:
- Beschwerde vom 22. April 2025 (Postaufgabe) gegen den mündlichen Bescheid von Herrn B.___ vom Betreibungsamt an das Amtschreiberei-Inspektorat, von diesem weitergeleitet an die Aufsichtsbehörde
- Schreiben vom 23. April 2025 (Postaufgabe) an Frau C.___ vom Betreibungsamt mit Kopie an das Amtschreiberei-Inspektorat, von diesem weitergeleitet an die Aufsichtsbehörde
- Beschwerde vom 29. April 2025 gegen die Verfügung Pfändungsvollzug
- Schreiben vom 29. April 2025 betreffend Telefongespräch mit Frau D.___ vom Betreibungsamt
- handschriftliche Zusatzbeschwerde vom 30. April 2025 zur Beschwerde vom 29. April 2025, mit verbesserter Lesbarkeit eingereicht am 15. Mai 2025
2. Das Betreibungsamt reichte am 9. Mai 2025 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf eine weitere Vernehmlassung zur Zusatzbeschwerde vom 30. April 2025 kann nach den nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.
3. Die Eingaben des Beschwerdeführers können in einem einzigen Entscheid gemeinsam behandelt werden. Auf seine Ausführungen und diejenigen des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer wirft Herrn B.___ vom Betreibungsamt vor, dieser habe ihn anlässlich eines Gesprächs auf dem Betreibungsamtes vom 17. April 2025 gefragt, ob er ein «Hosenladenöffner» sei. Weiter habe Herr B.___ von ihm verlangt, ein Schreiben zu unterzeichnen, dessen Inhalt er (der Beschwerdeführer) nicht gekannt habe. Zudem sei ihm eine Kopie dieses Schreibens verweigert worden. Er fragt, ob die Aussagen und das Verhalten von Herrn B.___ gesetzeskonform seien.
2. Am 17. April 2025 wurde gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes das Pfändungsprotokoll in Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgefüllt. Die Herrn B.___ vorgeworfene Aussage ist einigermassen seltsam. Es ist nicht nachvollziehbar, was Herrn B.___ zu einer derartigen Aussage veranlasst haben sollte. Der Aufsichtsbehörde ist bisher nie zu Ohren gekommen, dass sich Herr B.___ nicht korrekt verhalten haben soll. Es scheint daher nicht angezeigt, der Sache auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers hin weiter nachzugehen. Weiter hält das Betreibungsamt fest, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das Pfändungsprotokoll zu unterzeichnen, was entsprechend vermerkt worden sei. Das Pfändungsprotokoll enthält denn auch mehrfach den Vermerk «Unterschrift verweigert». Auch insofern ist keine Unkorrektheit erkennbar. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer eine Kopie des Pfändungsprotokolls in seinen Händen. Diese wurde ihm mit der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt. Ohnehin stützt sich das Pfändungsprotokoll auf seine Angaben. Er kannte also dessen Inhalt. Letztlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit keinem konkreten Antrag verbindet, sondern nebst der bereits erwähnten lediglich weitere Fragen stellt. In Bezug auf die Klagen des Beschwerdeführers betreffend das Verhalten von Frau D.___ kann auf die Erwägungen zu Herrn B.___ verwiesen werden.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet in verschiedenen Eingaben den Hausbesuch, den das Betreibungsamt angekündigt hat. Auch wenn in der Praxis die Pfändung in der Regel mit der Einvernahme des Schuldners auf dem Betreibungsamt vorgenommen wird, hat der Pfändungsbeamte die Pfändung grundsätzlich am Wohnsitz, Arbeitsort oder im Geschäft des Schuldners oder am Ort, wo pfändbare Vermögensstücke liegen, zu vollziehen (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 89 N 16; siehe dazu auch die Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2012, SCRIW.2012.1). Wie der Beschwerdeführer indessen in seiner Eingabe vom 15. Mai 2025 selbst ausführt, ist der Hausbesuch mittlerweile annulliert. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.
4. In seinem Schreiben an Frau C.___ vom 23. April 2025 bittet der Beschwerdeführer darum, vom Gläubiger [...] eine detaillierte Zusammenstellung diverser Rechnungen einzufordern. Weiter stellt er Fragen zu Zahlungen, kündigt Zahlungen an die Krankenkasse und die AHV-Beitragsrechnung an, bezeichnet Rechnungen der [...] als falsch und der Steuerbehörden als gestundet. Das Betreibungsamt hält dazu zutreffend fest, dass es die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht zu überprüfen hat und sich der Beschwerdeführer selbst mit seinen Gläubigern auseinandersetzen muss. Das Betreibungsamt ist dafür nicht zuständig. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die rechtskräftigen Zahlungsbefehle zu vollstrecken.
5. In seiner Beschwerde vom 29. April 2025 gegen die Verfügung Pfändungsvollzug fragt der Beschwerdeführer, ob die Fortsetzung des Verfahrens gesetzeskonform sei und ob das Verfahren nicht hätte neu eröffnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer wurde der Pfändungsvollzug der Gläubigerin [...] AG am 28. März 2025 angekündigt. Wie bereits erwähnt, wurde am 17. April 2025 das Pfändungsprotokoll erstellt. Die Pfändung für die Gläubigerin [...] wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung ohne Vorladung vom 28. April 2025 mitgeteilt. Die Berechnung des Existenzminimums und die Pfändung eines Betrages von CHF 1’800.00 bei der [...]Krankenkasse erfolgte am 28. April 2025. Wenn ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellt, muss das Betreibungsamt nach Art. 89 SchKG unverzüglich die Pfändung vollziehen. Das Verfahren ist korrekt abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat auf den Pfändungsurkunden handschriftlich Rechtsvorschlag erklärt. In diesem Verfahrensstadium kann kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden. Der Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wird innert dieser Frist kein Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG) und das Verfahren nimmt seinen Fortgang.
6. In seiner Zusatzbeschwerde gegen die Lohnpfändung vom 15. Mai 2025 erachtet der Beschwerdeführer die Lohnpfändung angesichts seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit für unangemessen, zumal eine Beschwerde hängig sei. Seiner Auffassung nach wären Ratenzahlungen zu vereinbaren gewesen. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Betreibungsamt nach Art. 89 SchKG die Pfändung zu vollziehen, wenn ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellt. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2024 um eine Sistierung des Hausbesuchs ersucht. Dieses Ersuchen wurde als Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung behandelt und abgewiesen. Das Betreibungsamt musste das Verfahren somit fortsetzen. Es ist auch nicht seine Aufgabe, mit den Gläubigern des Betriebenen oder mit diesem Ratenzahlungen zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer trägt seine subjektive Auffassung vor, wonach die Leistungen der [...]Krankenkasse nicht pfändbar seien, da es sich um Leistungen aufgrund von Invalidität handle. Er begründet seine Auffassung nicht näher. Es wird ihm ein Taggeld in der Höhe von CHF 250.00 pro Tag und keine Rente ausbezahlt. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Taggeld gemäss KVG, das einen Ersatz für einen Erwerbsausfall darstellt und damit beschränkt pfändbar ist (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 15).
7. Die Beschwerden und Eingaben sind demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden und Eingaben werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juli 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_330/2025).