Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 18. Juni 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Revision der Lohn- bzw. Einkommenspfändung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 28. April 2025 und stellt folgende Anträge:

 

1.   Es seien der tatsächlich geschuldete Miet-/Hypothekarzins von CHF 1’230.00 sowie die belegten Heiz-/Stromkosten als Abzug nach Vorlage zu berücksichtigen.

2.   Es sei der Parkplatz einzuberechnen, da das Auto ein Kompetenzstück sei.

3.   Es seien die Unterhaltszahlungen für beide Kinder (je CHF 500.00 laut Scheidungsurteil und je CHF 25.00 für das ÖV-Abo) sowie das Besuchsrecht gemäss Urteil in voller Höhe als unpfändbar anzurechnen, ohne bei jeder Berechnung erneut Belege nachzufordern.

4.   Die Pfändung auf dieser Basis sei neu zu berechnen und ihm das Ergebnis binnen 14 Tagen mitzuteilen.

 

2.       Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3.       Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1.      

1.1     Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei gemäss Scheidungsurteil verpflichtet, CHF 500.00 pro Kind (B.___ 24. Januar 2004, C.___ 28. Juli 2008) bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten seien je hälftig zu teilen. Zudem bestehe eine mündliche Vereinbarung über CHF 25.00 pro Kind für ÖV-Abonnements. Seit November 2022 überweise er monatlich CHF 1'050.00 an die Kindsmutter. Seine Unterhaltszahlungen seien kraft Scheidungsurteil bis Bachelorabschluss (B.___) und Lehrabschluss (C.___) geschuldet und belegt. Sie müssten in voller Höhe unpfändbar bleiben. Ebenso die Kosten des Besuchsrechts. Das Betreibungsamt verkenne, dass der Abschluss der Fachmittelschule (FMS) keine abgeschlossene Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstelle. Die FMS bereite ausschliesslich auf ein nachgelagertes Studium an einer Fachhochschule vor. Sein Sohn B.___ habe diesen Weg konsequent eingeschlagen und sich direkt nach dem FMS-Abschluss an der FHNW für den Bachelor Primarstufe eingeschrieben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 117 II 372) definiere eine Erstausbildung als zusammenhängenden Ausbildungsgang bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Die FMS sei eine schulische Vorbereitung und könne für sich allein keinen Eintritt ins Berufsleben oder eigenwirtschaftliche Selbstständigkeit sichern.

 

1.2     B.___, der Sohn des Beschwerdeführers, ist volljährig (geb. […] 2004), weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer mehr geschuldet sind. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes absolviert B.___ den Studiengang «Primarstufe Bachelor». Dass der Sohn B.___ zum Studiengang zugelassen wurde, hat gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 an das Betreibungsamt den Abschluss der Fachmittelschule vorausgesetzt. Wie das Betreibungsamt hierzu mit Verweis auf das Informationsblatt des Amtes für Berufsbildung des Kantons Solothurn (BA [Akten des Betreibungsamtes] 10) korrekt ausführt, ist die Fachmittelschule eine Alternative sowohl zur gymnasialen Maturität als auch zur Berufslehre mit Berufsmaturität. Der Fachmittelschulausweis eröffnet den Zugang zu Höheren Fachschulen im Gesundheits- und Sozialbereich und auch zu vielen Fachhochschulen. Der Fachmittelschulausweis ist somit eine Voraussetzung für den Studiengang des Sohnes B.___. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch wenn volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium seiner Kinder aufkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Urteile 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E. 2, in: FamPra.ch 2000 S. 550; 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 5.1; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2.; 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3). Die Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen an den Sohn B.___ im Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Demnach können die vom Beschwerdeführer beantragten Positionen für den Sohn B.___ – Unterhaltszahlungen von CHF 500.00, CHF 25.00 für das ÖV-Abo sowie Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts – nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden. Dies entspricht denn auch der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022). Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mangels Zuständigkeit nicht darüber entscheiden, ob der Sohn B.___ allenfalls die Möglichkeit hätte, die Unterhaltszahlungen an ihn mittels Schuldneranweisung zu erwirken (vgl. Franco Lorandi, «(Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG – weder Fisch noch Vogel», in: AJP 2015 S. 1387 ff.; Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 177 ZGB N 20 ff.).

 

1.3     Unbestritten sind dagegen die Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn C.___, als auch die mit der Ausübung seines Besuchsrechts verbundenen Auslagen in das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Hinsichtlich der Berücksichtigung der mündlich und damit auf freiwilliger Basis geleisteten (Mehr-)Beträge an den Unterhalt, vorliegend im Umfang von CHF 25.00 pro Monat, ist es sodann nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt – gemäss seinen Angaben in der Vernehmlassung – eine Berücksichtigung der geleisteten Mehrbeträge prüfen wird, nachdem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis der benötigten Auslagen und deren Notwendigkeit einreicht.

 

2.       Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in der Existenzminimumberechnung seien weder Leasing- noch Unterhalts- oder Stromkosten abgezogen worden. Das Auto sei aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen ein Kompetenzstück und bis zu diesem Zeitpunkt auch als solches immer eingerechnet worden. Wie jedoch das Betreibungsamt diesbezüglich dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer aktuell kein Fahrzeug eingelöst, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass diesbezüglich keine Kosten eingerechnet wurden.

 

3.       Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es seien der tatsächlich geschuldete Miet-/Hypothekarzins von CHF 1’230.- sowie die belegten Heiz-/Stromkosten als Abzug nach Vorlage zu berücksichtigen. Zudem seien die Kosten Garage/Parkplatz getrennt belegt und vertraglich geregelt.

 

Diesbezüglich ist vorweg auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer hat die Vertragsänderung seines Mietvertrages per 1. April 2024, woraus ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1'230.00 hervorgeht, erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Somit ist er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. 

 

Sodann wurde der gemietete Parkplatz im Betrag von CHF 50.00 vom Betreibungsamt zu Recht nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer, wie vorstehend festgehalten, über kein Fahrzeug verfügt.

 

Hinsichtlich der geltend gemachten Heizkosten ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag pauschal Nebenkosten von CHF 50.00 pro Monat bezahlt. Sollte er noch zusätzlich Heizkostenabrechnungen erhalten, so hat er diese dem Betreibungsamt vorzuweisen, welches hiernach über deren Einrechnung zu befinden hat. Dagegen sind die ebenfalls geltend gemachten Stromkosten bereits im Grundbetrag enthalten.

 

4.       Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe dem Betreibungsamt immer alle geforderten Belege (Scheidungsurteil, Zahlungen, Lehrvertrag, Studienbestätigung, Stromrechnungen) rechtzeitig und vollständig eingereicht. Die ständige Wiederholung bereits vorliegender Nachweise widerspreche dem Grundsatz von Art. 2 ZGB und schaffe eine unzumutbare Rechtsunsicherheit. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Schuldner hat die Pflicht, dem Betreibungsamt die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug zu geben. Dazu gehört auch, dass der Schuldner dem Betreibungsamt regelmässig die aktuellsten Unterlagen einreicht.

 

5.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch