Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 22. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger   

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Zahlungsbefehl Betreibung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. B.___ hat A.___ mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10. April 2025 über CHF 50’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2025 betrieben. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Schadenersatz wegen Verletzung der Eigentumsrechte (GB […] Nr. [...]) Solidarische Haftung mit den restlichen Stockwerkeigentümern von GB [...] Nr. [...] ([...] und [...] sowie A.___)».

 

2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 beim Amtschreiberei-Inspektorat eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Diese wurde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet und enthält die folgenden Anträge:

1. Ich beantrage, die kantonale Aufsichtsbehörde möge den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10.04.2025 aufheben.

2. Ich beantrage, Betreibung gegen mich einzustellen.

 

3. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

4. B.___ (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

II.

 

1.1 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden ergibt sich die folgende Vorgeschichte der Betreibung:

 

1.2 Mit Schreiben vom 27. März 2025 gelangte der Vertreter des Beschwerdegegners an die Stockwerkeigentümergemeinschaft [...]. Darin wird den Stockwerkeigentümern vorgeworfen, es befänden sich nach wie vor verschiedene Sträucher, Gewächse und Gartenbögen auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze. Diese seien als Einfriedungen zu qualifizieren und innert Wochenfrist ab Erhalt des Schreibens auf die maximal zulässige Höhe von 2 m zurückzustufen oder vollständig aus dem Grenzbereich zu entfernen. Zudem seien auf seinem Grundstück widerrechtlich Anpflanzungen vorgenommen worden. Der Stromkasten und die Einfahrt seien teilweise auf seiner Parzelle zu stehen gekommen. Zudem sei die Mauerverlängerung aus Backstein auf seinem Grundstück erstellt sowie der die beiden Grundstücke trennende Grenzstein überteert und widerrechtlich sein Grundstück benutzt worden. Vor diesem Hintergrund verlange er eine Entschädigungszahlung von CHF 50’000.00 für die Verletzung seiner Rechte.

 

1.3 In ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2025 bestreitet die Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass es sich bei der Bepflanzung bzw. den Gartenbögen um eine Einfriedung im Sinne von § 162 EG ZGB handle. Ein Rückschnitt erübrige sich daher und werde abgelehnt. Ihre Klientschaft habe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners keine Anpflanzungen vorgenommen. Bei den Pflanzen auf der Fotografie Nummer 2 scheine es sich um Unkraut zu handeln. Unter Umständen seien auch Anpflanzungen von der vorherigen Eigentümerschaft vorgenommen worden. Seit dem Erwerb seiner Parzelle habe der Beschwerdegegner bisher nie eine Grenzverletzung geltend gemacht. Dass ihre Klientschaft bewusst und in erheblicher Weise systematisch dessen Eigentumsrechte verletzt habe, werde entschieden zurückgewiesen. Die unspezifizierte, ungerechtfertigte und nicht weiter belegbare Forderung in der Höhe von CHF 50’000.00 werde bestritten. Der Grenzstein sei keinesfalls überteert. Der Bolzen sei vorhanden und ersichtlich. Der Beschwerdegegner habe ein Bauprofil daraufgesetzt. Ihre Klientschaft biete einen Rückbau der Einfahrt (inklusive Zaun, Plättli und Stellriemen) an. Der Stromkasten gehöre der [...].

 

2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Forderungen der Gegenpartei umfassten im Wesentlichen Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Grenzverletzungen und die Aufforderung zur Entfernung von Bepflanzung. Die im Zahlungsbefehl angegebene Forderung sei seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt und schikanös. Die detaillierte Zurückweisung dieser Forderung sei bereits im Schreiben vom 11. April 2025 erfolgt, also vor Einleitung der Betreibung. Trotz dieser fristgerechten Zurückweisung habe die Gegenpartei die Betreibung eingeleitet. Dies stelle seiner Ansicht nach ein fragwürdiges Vorgehen dar.

 

3. Der Beschwerdegegner entgegnet, die rechtsmissbräuchliche Anhebung einer Betreibung sei nur in seltenen Fällen zu bejahen, weil die Anhebung einer Betreibung grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen geknüpft sei. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt feststelle, bestehe zwischen den Betreibungsparteien ein Rechtsstreit, wodurch es per se nicht als rechtsmissbräuchlich erscheine, eine strittige Forderung bereits vor dem Entscheid in Betreibung zu setzen. Zudem habe er gleichzeitig mit der vorliegenden Stellungnahme beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht und Schadenersatz von CHF 50’000.00 zzgl. 5% Zins wegen der Verletzung seiner Eigentumsrechte und die Beseitigung des Rechtsvorschlags gefordert. Auch vor diesem Hintergrund sei die Einleitung des Betreibungsverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer keinen Mangel im Betreibungsverfahren geltend, sondern bestreite pauschal die geltend gemachte Forderung.

 

4.1 Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2005, E. 2.3).

 

4.2 Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu Art. 69 SchKG).

 

5. Die Parteien führen mit grossem Eifer einen Nachbarstreit über Bauten und Anpflanzungen an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die gegenseitigen Vorwürfe, die in den Schreiben ihrer Anwälte erhoben werden, erwecken den Eindruck, es werde gezielt nach Rechtsverletzungen gesucht. Dasselbe Bild ergibt sich aus den eingereichten Fotos. Unter anderem wird mit einer Schnur eine gerade Grenzlinie gezogen, um Abweichungen im Zentimeterbereich zu dokumentieren. Ohnehin dürfte nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft verantwortlich für den Standort des Stromkastens sein. Welche Partei wo die Eigentumsrechte der anderen Partei verletzt, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn selbst die geltend gemachten Verletzungen schränken das Eigentum des Beschwerdegegners und dessen Ausübung nur in geringfügigem Ausmass ein. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung von CHF 50’000.00 wird einfach und ohne nähere Substantiierung in den Raum gestellt. Ein aus einer allfälligen Verletzung resultierender Schaden in dieser Höhe ist nicht vorstellbar und erscheint geradezu absurd. Missbräuchlich ist eine Betreibung insbesondere dann, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 am Ende). Dementsprechend kann die Einleitung einer Betreibung auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Rechtsstreit vorliegt. Vorliegend offenbart ein Vergleich der gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen Beanstandungen mit der Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Diese ist daher nichtig.

 

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist.

2.     Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller