Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 28. April 2025 und stellt folgende Anträge:
1. Die Rücklage für den Notebook-Kauf in der Höhe von CHF 2000.00 sei ausdrücklich von der Pfändung auszunehmen.
2. Alternativ sei ihm für die verbleibenden 3 Monate bis Ausbildungsbeginn eine monatliche Rückstellung von CHF 670.00 (2'000.00 : 3 Monate) aus der Lohnpfändungsmasse zu gewähren bzw. diese Rücklage habe während der Dauer der Vorbereitung auf die Ausbildung geschützt zu bleiben, um die Teilnahme an der Umschulung nicht zu gefährden.
2. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen verpasster Frist nicht einzutreten.
3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Beschwerde habe er am 12. Mai 2025 eingereicht in dem guten Glauben, dass die gesetzliche 10-Tages-Frist nur Werktage betreffe. Sollte dem nicht so sein, bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 VwVG), da kein Rechtsmissbrauch, sondern ein entschuldbarer Irrtum vorliege.
II.
1. Die Pfändungsverfügung vom 28. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace der Post am 29. April 2025 zugestellt. Die am 12. Mai 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb nicht darauf einzutreten ist.
2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.
3. Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2. Auflage 1998, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
A.___ macht diesbezüglich geltend, er habe die Beschwerde am 12. Mai 2025 eingereicht in dem guten Glauben, dass die gesetzliche 10-Tages-Frist nur Werktage betreffe. Dies kann nicht als unverschuldetes Hindernis im oben genannten Sinne angesehen werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist deshalb abzuweisen.
4. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch, es sei die Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch