Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 22. April 2025 (der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace der Post am 14. Mai 2025 zugegangen) und macht geltend, in der Verfügung sei eine Hinterbliebenenrente von CHF 2'960.00 aufgeführt worden. Dabei handle es sich jedoch nicht nur um eine AHV-Hinterbliebenenrente, sondern auch um Ergänzungsleistungen zur AHV. Ihre tatsächliche AHV-Rente betrage nur ca. CHF 1'400.00, der Rest stamme aus den Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG seien Ergänzungsleistungen unpfändbar und dürften daher nicht als Einkommen angerechnet werden. Es sei daher eine sofortige Neuberechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie die Leistungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Leistungen der Familienausgleichskassen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar und daher grundsätzlich von der Pfändung ausgeschlossen.
Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung aber zurecht ausführt, ist zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils dennoch vom Gesamteinkommen der Schuldnerin auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat die Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, Einkünfte, die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, da die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann. Die Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen ist also beschränkt zulässig. Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 18).
Aus der Existenzminimumberechnung vom 22. April 2025 (Beilage 6) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus einer Erwerbstätigkeit ein variables Einkommen von CHF 2'081.58 pro Monat erzielt und zudem monatlich eine UV-Rente von CHF 715.15 und eine «Hinterbliebenenrente AHV» von CHF 2'960.00 ausbezahlt erhält. Aus der Berechnung des Existenzminimums vom 22. April 2025 resultierte ein darüber liegender Betrag von CHF 2'083.68. Da sowohl das Einkommen von CHF 2'081.58 als auch die UV-Rente von CHF 715.15 beschränkt pfändbar sind, bleibt die «Hinterbliebenenrente AHV» von CHF 2'960.00 somit unangetastet. Demnach besteht kein Anlass für eine Neuberechnung des Existenzminimums.
2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch