Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass

-       A.___ mit Schreiben vom 20. Mai 2025 als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2025 erhebt und im Wesentlichen und sinngemäss geltend macht, die B.___ habe, ohne sich an die Abmachung zu halten, eine Betreibung gegen ihn eingeleitet, zudem hätten ihn die Briefe der Steuerbehörde krank gemacht, was zur Folge gehabt habe, dass seine EL-Leistungen gekürzt worden seien, er verlange, dass die Betreibungen der B.___ für ungültig zu erklären seien und ihm die EL ab Herbst 2022 wieder auszuzahlen sei;

-       weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden können;

-       die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht zuständig ist;

-       auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch