Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 29. Juli 2025              

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,   

2.    C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verlustschein Betreibung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhebt die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Ausstellung des Verlustscheins nach Art. 115 SchKG in der Betreibung Nr. [...] vom 20. Mai 2025 des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Das Betreibungsamt Dorneck sei anzuweisen den Verlustschein in der Betr.-Nr. [...] aufzuheben, die Existenzminimumberechnung beim Schuldner neu durchzuführen, unter Anrechnung sämtlicher belegten Aufwände und einem vergleichbaren Einkommen, und eine Verdienstpfändung über Existenzminimum zu verfügen.

2.   Eventualiter soll der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Einsichtsrechts sämtliche Belege im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzuges (wie z.B. die Existenzmi-nimumberechnung, Belege über Aufwände des Schuldners, die abgefragten Konto-auszüge des Schuldners usw.) zugestellt werden.

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt könne nicht einfach davon ausgehen, dass der Schuldner ohne Arbeit und Verdienst sei, wenn er eine Einzelfirma ohne Buchhaltung führe und keine Belege über ein Einkommen erbringe, und deshalb gestützt darauf einen Verlustschein ausstellen. Habe das Betreibungsamt eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so müsse das Betreibungsamt den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit befragen und die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit beiziehen, um so das Nettoeinkommen zu ermitteln (Bruttogeschäftserlös unter Abzug der Auslagen; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 52). Führe der Schuldner keine Buchhaltung oder Aufzeichnung oder weigere er sich diese dem Betreibungsamt auszuhändigen, so solle das Betreibungsamt mittels Vergleichs mit ähnlichen Geschäften oder falls nötig, das Einkommen durch Schätzung festlegen (SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, 2017, Art. 93 N 69). Die Ansicht des Betreibungsamtes gehe also fehl, wenn es der Meinung sei, es könne ein mutmassliches Einkommen nicht pfänden. Im […] und […] betrage der Mindestlohn z.B. CHF 4'650.00. Dieser Betrag hätte als Einkommen und im Sinne eines «Vergleichs» eingesetzt werden und davon die belegten Aufwände abgezogen werden können. Da der Schuldner offenbar keine Nachweise über die Bezahlung seiner Abzüge, wie Miete, Krankenkasse usw. anlässlich des Pfändungsvollzuges beigebracht habe (gemäss Aussage des Betreibungsamtes wisse man nicht, von welchem Konto die Miete bezahlt werde), würde es so zu einer Verdienstpfändung kommen. Die Beschwerdeführerin erachte aufgrund ihrer Ausführungen das Vorgehen des Betreibungsamtes als zu einfach, in dem es seit Jahren direkt Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausstelle, nur weil der Schuldner keine Auskünfte zu seinem Einkommen mache und die gemachten Recherchen bisher ins Leere verlaufen seien. Im Übrigen zeigten Vergleiche mit anderen Betreibungsämtern in der Schweiz, dass bei einer solchen Konstellation zumindest eine Verdienstpfändung über Existenzminimum verfügt werde, auch wenn beim Schuldner kein Einkommen nachgewiesen werden könne. Es sollte unbestritten sein, dass der Schuldner über irgendwelche Einnahmequellen verfügen müsse. So sei es ihm z.B. möglich, in [...] ein grosses Einfamilienhaus zu mieten, das nachweislich nicht einem Verwandten des Schuldners gehöre, der es ihm unentgeltlich zur Verfügung stellen würde. Es müsse ihm also zu mindestens möglich sein, den Mietzins zu begleichen. Diesbezüglich sei noch anzumerken, dass gemäss Auskunft der Steuerverwaltung der Schuldner im Jahr 2022 ein Einkommen von CHF 61'679.00 gehabt habe. Auch in diesem Jahr habe das Betreibungsamt nur einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, am 9. April 2025 sei beim Schuldner die Aufnahme des Pfändungsprotokolls vorgenommen worden. Gemäss Aussagen des Schuldners habe er zum Zeitpunkt der Aufnahme über kein geregeltes Einkommen aus seinen früheren Tätigkeiten im Bereich […] und […] verfügt. Er habe angegeben, vom Einkommen der Ehefrau zu leben. Das Einkommen seiner Ehefrau variiere stark. Das Protokoll sei vom Schuldner unterschrieben und somit bestätigt worden, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Er sei auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden. Gemäss weiteren Aussagen des Schuldners sei er gesundheitlich angeschlagen und könne momentan seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen. Detaillierte Informationen zum Krankheitsverlauf seien dem Betreibungsamt noch nicht bekannt. Die Kontoauszüge bestätigten grundsätzlich die Aussagen des Schuldners, dass seit April 2025 keine Einnahmen mehr erzielt worden seien. Die letzte Einnahme vom 7. April 2025 stamme aus einer früheren Erbringung einer Dienstleistung. Eine Sperrung von Kontivermögen sei zum Zeitpunkt der Pfändung ebenfalls nicht möglich gewesen, da keine Guthaben vorhanden gewesen seien. Die bekannten Fahrzeuge seien 12 und 23 Jahre alt und hätte zusammen ca. 460'000 km Laufzeit. Es handle sich dabei um Nutzfahrzeuge, welche nach Art. 92 Abs. 2 SchKG keinen genügenden Gantwert aufwiesen. Selbst wenn die Fahrzeuge einen rechnerischen Mehrwert hätten, könnten diese auf Grund des bestehenden Kompetenzcharakters nicht gepfändet werden. Die sogenannte Berufskompetenz - welche auf die besagten Fahrzeuge zutreffe - verliere gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG auch dann nicht ihren Kompetenzcharakter, wenn der Schuldner seiner Berufsausübung momentan nicht nachkommen könne und ebenfalls noch nicht feststehe, wie lange der Schuldner seiner Berufsausübung nicht nachgehen könne.

Des Weiteren sei dem Betreibungsamt die Vermögenssituation des Schuldners bekannt, welche der Schuldner durch seine Aussagen auch bestätigt habe. Aus Sicht des Betreibungsamtes habe keine Verweigerung oder Verheimlichung stattgefunden. Eine fiktive Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit nicht vorhandenen Einkommen, sei nicht verhältnismässig und bringe keinerlei neue Erkenntnisse. Weiter stelle ein vergleichbar hoch eingesetztes Schuldnereinkommen im Verhältnis zum Einkommen der Ehegattin einen erheblichen Eingriff in das Existenzminimum dar, da die gemeinsamen Auslagen im Verhältnis der entsprechenden Nettoeinkommen zu tragen seien. Zudem liege dem Steueramt aktuell lediglich ein Wertschriftenverzeichnis aus dem Jahr 2023 vor, ohne grössere Vermögenswerte.

Sodann sei darauf hinzuweisen, dass beim Schuldner keine Buchhaltung vorhanden sei. Das Betreibungsamt habe sich bei der Entscheidung, einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszufertigen, aber nicht auf blosse Auskünfte des Schuldners, sondern hauptsächlich auf vorhandene Belege gestützt. Zum jetzigen Zeitpunkt seien weder dem Betreibungsamt, dem Steueramt noch der Beschwerdeführerin anderweitige Belege oder Einkünfte bekannt. Das nicht Vorhandensein von Vermögenswerten und Einkünften möge für die Beschwerdeführerin unglaubwürdig und ärgerlich sein, entspreche jedoch auf Grund der vorhandenen Belege, der aktuellen Situation des Schuldners und seiner Familie. Ob der Schuldner seiner Buchführungspflicht nachgekommen sei, hätten die Steuerbehörden zu klären.

Weiter habe das Betreibungsamt telefonisch weder bestätigt, dass bei «Einzelfirmen nichts zu holen sei», noch dass der Schuldner «wahrscheinlich arbeite». Es sei lediglich erläutert worden, dass trotz der zahlreich vorhandenen Belege, die theoretische Möglichkeit bestehe, dass Einkommen hätte erzielt werden können und dass dies bei Einzelunternehmen schwer nachzuweisen sei, wenn keine Buchhaltung geführt werde und Zahlungen in bar getätigt werden würden. Es gebe diesbezüglich jedoch keinen Verdacht.

 

3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus den Kontoauszügen werde klar ersichtlich, dass immer wieder Einnahmen generiert worden seien. So gebe es auf allen Konten diverse Gutschriften, auch sei ersichtlich, dass private Aufwendungen von allen Konten bezahlt würden. Auch wenn die letzte Einnahme aus einer früheren Erbringung einer Dienstleistung stamme, stelle sie doch zu diesem Zeitpunkt eine Einnahme dar, welche direkt auf das Privatkonto des Schuldners überwiesen worden sei und damit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei. Ausserdem werde aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dass der Schuldner und seine Ehefrau sich auch einen Mietzins von CHF 3'043.00 leisten könnten, der de facto weder einem ortsüblichen noch einem den Verhältnissen des Schuldners entsprechenden Mietzins entspreche. Die Aussage des Betreibungsamtes, dass der Schuldner über kein Einkommen verfüge, sei aus Sicht der Beschwerdeführerin somit falsch. Die Beschwerdeführerin sehe darum keinen Grund, wieso das Existenzminimum nicht hätte berechnet werden können. Ausserdem erachte sie ihren Antrag eine Verdienstpfändung über das Existenzminimum zu verfügen weder als missbräuchlich noch als Vortäuschung falscher Tatsachen. Es handle sich um die Praxis der Betreibungsämter in der Schweiz, eine Verdienstpfändung über das Existenzminimum zu verfügen, wenn der Schuldner keine Buchführung vornehme - gemäss der hiesigen Lehre nötigenfalls mittels einer Schätzung seines Einkommens. Es obliege dann dem Schuldner mittels Belegen nachzuweisen, dass er unter seinem Existenzminimum geblieben sei. Dem Schuldner erwachse dadurch also kein Nachteil. Mit der Verdienstpfändung würde er nämlich verpflichtet, Rechenschaft über sein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das wie vom Betreibungsamt festgestellt unregelmässig und schwierig zu ermitteln sei, abzulegen. Ebenfalls falsch sei die Aussage des Betreibungsamtes, dass wenn die Fahrzeuge einen rechnerischen Mehrwert hätten, diese aufgrund des bestehenden Kompetenzcharakters nicht gepfändet werden könnten. Ein Personenwagen sei insbesondere dann pfändbar, wenn der Betrieb des Schuldners als unwirtschaftlich bezeichnet werden müsse, weil seine Einnahmen nicht ausreichten, um sowohl seinen Lebensunterhalt als auch alle Geschäftsauslagen zu decken. In einem Entscheid vom 5. Juni 1976 habe das Bundesgericht zudem festgestellt, dass dann, wenn ein Schuldner über ein Auto verfüge, der Schluss nahe liege, sein Einkommen übersteige den Notbedarf mindestens um den Betrag der monatlichen Autobetriebskosten. Dieser Betrag dürfte daher gepfändet werden.

 

4. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 lässt sich das Betreibungsamt vernehmen und führt ergänzend aus, es habe zur Unterstreichung der Begründung einer nicht praxisgemässen Anzeige einer Verdienstpfändung mehrere Berechnungen eines Existenzminimums erstellt (Beilagen 1 – 4 zur Stellungnahme). Gestützt darauf sei festzustellen, dass trotz der bei den Berechnungen willkürlich gewählten Einkommen, mit dem Ziel den Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum des Schuldners gering zu halten, kein pfändbares Substrat habe errechnet werden können. Eine Berechnung zu erstellen, welche allein dem Zweck diene, den Schuldner unter Druck zu setzen, sei aus Sicht des Betreibungsamtes schikanös. Es sei hier nochmals erwähnt, dass der Schuldner sich habe einvernehmen lassen und anhand von Belegen kein ordentliches Lohneinkommen habe festgestellt werden können. Da das Betreibungsamt kein pfändbares Gut vorgefunden habe, habe deshalb die sogenannte «leere Pfändungsurkunde» ausgefertigt werden müssen, welche einen definitiven Verlustschein bilde. Die Beschwerdeführerin stelle ihre Rügen auf blosse Behauptungen auf, welche aus Sicht des Betreibungsamtes nicht zur Nichtigkeit des ausgestellten Verlustscheines führen könnten.

 

5.       Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen und führt ergänzend aus, das Betreibungsamt habe mehrere fiktive Berechnungen des Existenzminimums vorgenommen, um darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens sowie eines reduzierten Mietzinses von CHF 2'000.00 keine Einkommenspfändung möglich sei. Ein kurzer Vergleich auf comparis.ch ergebe in [...] und drei Kilometern Umgebung zweiundzwanzig 4 – 4 ½ Zimmerwohnungen mit einem Mietzins zwischen CHF 1'540.00 bis 2'000.00. Im Gegensatz zum Betreibungsamt sehe die Beschwerdeführerin diesen Betrag eher als obere Grenze an. Des Weiteren berücksichtige das Betreibungsamt bei den fiktiven Existenzminimumberechnungen den Umstand nicht, dass der Sohn D.___ volljährig sei und gemäss Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025 über eigenes Einkommen verfüge. Er habe sich deshalb an den Wohnkosten angemessen zu beteiligen. Bei einem Einkommen von CHF 1’080.00 erscheine ein Betrag von einem Drittel, also CHF 360.00 als angemessen. Damit resultiere ein gemeinschaftliches Existenzminimum (bei einem Mietzins von CHF 2'000.00) von CHF 5'500.00. Der Schuldner habe sich (bei einem Gesamteinkommen von CHF 5'800.00) mit einem Anteil von 77.6 % ausmachend CHF 4'268.00 an diesen Kosten zu beteiligen. Somit bestünde ein pfändbarer Anteil am Einkommen und es könne ein positives Ergebnis erzielt werden.

 

6.       Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 führt das Betreibungsamt aus, es habe weitere fiktive Existenzminimumberechnungen erstellt. Auf Grund der Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Pfändung sei es korrekt gewesen, einen direkten Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszustellen, da die Einkommen des Schuldners, wie in den Berechnungen 1 - 5 aufgezeigt, nicht gegeben gewesen seien. Vom Betreibungsamt einfach anzunehmen, die Ehegattin würde in den kommenden Monaten ein deutlich höheres Einkommen erzielen, nur damit das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum verringert werden könne, wäre aus Sicht des Betreibungsamtes falsch gewesen. Das Betreibungsamt würde durch die Anhebung des Einkommens der Ehegattin und der gleichzeitigen Herabsetzung des Einkommens des Schuldners ein Existenzminimum «kreieren», welches auf Basis von frei erfundenen Einkommensbeträgen beruhen würde. Ein solches Vorgehen sei aus Sicht des Betreibungsamtes schlicht falsch, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich. Aus Sicht des Betreibungsamtes sollte eine Pfändungsverfügung zu Lasten des Schuldners nicht auf Grund willkürlicher Angaben erfolgen, wie die Berechnungsbeispiele 1 - 5 aufzeigten. Wäre zum Zeitpunkt der Pfändung ein Einkommen, wenn auch niedrig, beim Schuldner festgestellt worden oder auf Grund nachträglich gesichteter Akten erkennbar gewesen, hätte das Betreibungsamt unverzüglich ein Existenzminimum festgelegt. Beides sei jedoch zum Zeitpunkt der Pfändung nicht gegeben gewesen.

 

7.       Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin fest, unbestritten dürfte sein, dass mit dem Einkommen der Ehefrau in der Höhe von CHF 1'837.60 der monatliche Mietzins von CHF 3'043.00 sowie die übrigen Lebenshaltungskosten der Familie nicht gedeckt werden könnten. In Anbetracht der unklaren, jedoch offensichtlichen Einkommensverhältnisse des Schuldners wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin angezeigt und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, eine provisorische Existenzminimumberechnung vorzunehmen, wie sie bei anderen Betreibungsämtern gängige Praxis sei. Schliesslich weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch die vom Betreibungsamt vorgenommenen Existenzminimumberechnungen sachlich nicht korrekt seien. Gemäss eingereichter Lohnabrechnung erziele der Sohn D.___ ein monatliches Einkommen von CHF 1'343.20. Der Schuldner habe zudem angegeben, dass der Sohn E.___ CHF 630.00 monatlich verdiene. Der dem Haushalt anzurechnende Anteil des Einkommens der Kinder belaufe sich somit auf CHF 660.00 und nicht, wie vom Betreibungsamt angenommen, auf CHF 445.00. Die entsprechenden Korrekturen seien bei einer allfälligen Neuberechnung zwingend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin halte an ihren Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 nach wie vor fest. In Bezug auf die Ziff. 2 seien der Beschwerdeführerin nun einige Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie ihren Eventualiter-Antrag zurückziehe.

 

8.       Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2025 führt der Schuldner aus, er habe seit Jahren Depressionen mit Existenzängsten und Panikattacken, liege oft tagelang nur im Bett. Er müsse täglich mehrere Tabletten einnehmen, wegen Magensäure, Bluthochdruck und Diabetes, sowie Ozempic spritzen gegen den Zucker. Im Weiteren benötige er einen Magenbypass wegen starkem Übergewicht mit einem BMI von 43. Seit einigen Monaten komme noch eine starke Schlafapnoe hinzu mit mehr als 35 Atemaussetzern pro Stunde. Eine Atemtherapie mit Atemgerät sei wegen Erstickungsangst abgebrochen worden und momentan werde eine Zahnschiene angefertigt. Diese oben genannten Beschwerden würden alle von der Krankenkasse übernommen und durch das [...] / Hausarzt durchgeführt und überwacht / kontrolliert. Bei einer Vorsorgeuntersuchung sei zudem festgestellt worden, dass die Speiseröhre wegen der Magensäure stark beschädigt sei. Er schlafe seit einigen Monaten noch 3 - 4 Stunden in der Nacht. Er werde sich im Juli in der Schweiz abmelden und ins Ausland ziehen sowie seinen Schweizer Pass abgeben. Er habe überhaupt keine Nerven mehr für die ständigen Vorladungen und das unter Drucksetzen der Behörden, welche ihn regelrecht in die Sozialhilfe drängten, obwohl er noch einigermassen in der Lage wäre, es allein zu schaffen. Er hätte mit […] und […] genug zu tun, könne diese jedoch aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht immer umsetzen. Auch habe er als Selbstständiger nach der Pfändung kein Material für […] und […] mehr kaufen und so keine Arbeiten ausführen können, da er keine Reserven habe. Es sei so als Selbstständigerwerbender gar nicht möglich einer Arbeit nachzugehen. Wie bereits mehrfach beim Betreibungsamt erwähnt, habe seine Familie eine Privatperson, die sie unterstütze, um die lebensnotwendigen Kosten wie Miete etc. zu decken und der im Übrigen auch die Fahrzeuge gehörten, jedoch nicht auf diese eingelöst seien, da die Person nicht im gleichen Kanton wohne. Seine Familie bekomme auch keine andere Wohnung mit den Betreibungen, in den letzten 6 Monaten habe er über 80 Absagen erhalten. Zudem habe einer seiner Söhne […], seine Lebensmittel kosteten 4 - 5 mal mehr als normale Lebensmittel und die jährliche Zulage dafür sei vom Bund ersatzlos gestrichen worden. Der Sohn müsse dies neben dem normalen Lebensunterhalt wie Krankenkasse etc. selbst bezahlen und habe am Ende des Monats von seinem Lehrlingslohn nichts mehr übrig.

 

II.

 

1.

1.1 Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 9).

 

1.2 Es liegen Auszüge von drei Bankkonti betreffend die Monate Januar bis Mai 2025 – lautend auf C.___, auf G.___ sowie auf H.___ – vor. Rechnet man die diesbezüglichen Kontosaldi – abzüglich der innerhalb dieser Konti erfolgten Kontoüberträge – zusammen, ergeben sich im Jahr 2025 bislang folgende mutmasslichen Einkommen: Januar CHF 4'418.70; Februar CHF 6'602.80; März CHF 3'141.60; April CHF 0.00; Mai CHF 319.95; bzw. von Januar – Mai 2025 ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 2'896.60.

 

1.3 Sodann ist hinsichtlich des im Pfändungsprotokoll aufgeführten Einkommens der Ehefrau bei der [...] von CHF 1'837.60 festzuhalten, dass dieses mittels Kontoauszug für den März 2025 belegt ist. Diesbezüglich wurde in den vom Betreibungsamt erstellten fiktiven Existenzminimumberechnungen fälschlicherweise festgehalten, die Ehefrau arbeite in einem vollen Pensum und der Schuldner in einem 50%-Pensum. Dies wurde in den mit Eingabe vom 3. Juli 2025 vom Betreibungsamt eingereichten weiteren fiktiven Existenzminimumberechnungen aber berichtigt. Dementsprechend ist beim Schuldner von einem 100%-Pensum und bei seiner Ehefrau von einem 50%-Pensum auszugehen. Dies erscheint aufgrund des belegten Einkommens der Ehefrau plausibel. Dementsprechend ist das Einkommen der Ehefrau betreffend den Monat März 2025 nicht anzuzweifeln. Jedoch variiert das Einkommen der Ehefrau gemäss den vom Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt gemachten Aussagen stark (vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 26. Mai 2025). Zudem ist anzunehmen, dass die Ehefrau Kinderzulagen erhält. Ob diese im genannten Betrag bereits enthalten sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

 

1.4 Zu den finanziellen Verhältnissen der Familie des Schuldners ist weiter anzumerken, dass von den drei Kindern des Schuldners (D.___ geb. [...], E.___ geb. [...], F.___ geb. [...]) zwei (E.___ und D.___) in der Lehre sind und D.___ zudem volljährig ist. Diesbezüglich gilt Folgendes: Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem/der Schuldner/in lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen wäre bei einer allfälligen Existenzminimumberechnung von den Löhnen von E.___ und D.___ je ein Drittel anzurechnen (der volljährige Sohn D.___ befindet sich ebenfalls noch in der Erstausbildung und es wird entsprechend ein Grundbetrag eingerechnet; s. fiktive Existenzminimumberechnungen des Betreibungsamtes). Gemäss Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025 verdient E.___ CHF 630.00 und D.___ gemäss Lohnabrechnung im März 2025 CHF 1'343.20. Davon je ein Drittel ergibt den Gesamtbetrag von CHF 657.00 (CHF 210.00 + CHF 447.00). Der Schuldner macht zwar geltend, einer seiner Söhne habe […] und müsse für die teurere Spezialernährung selbst aufkommen, weshalb von seinem Lehrlingslohn am Endes des Monats nichts mehr übrig sei. Dies wird vom Schuldner jedoch nicht belegt.

 

2. Das Betreibungsamt muss einen selbständig erwerbstätigen Schuldner bei einer Verdienstpfändung über Art und Umfang seiner Tätigkeit befragen und die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit beiziehen, um so das Nettoeinkommen zu ermitteln (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 52). Das Betreibungsamt muss aber nicht aufgrund blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen anstellen. Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Gegenstände vorliegen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 13). Bestehen jedoch Zweifel an den Angaben eines selbständig erwerbenden Schuldners, der keine Buchhaltung oder ähnliche Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, so ist der Ertrag durch Vergleich mit ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung, zu ermitteln (BGE 112 III 21 m.H.; s.a. N 52). Eine Erhöhung der gepfändeten Lohnquote von Amtes wegen durch die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Frage, da diese nur für die Einhaltung zwingender Vorschriften zu sorgen haben (BSK, a.a.O., Art. 93 N, 16; AB LU, Maximen X, Nr. 365; OGer ZH, ZR 1987, 155 ff.)

 

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben nach Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auch Schuldner des Schuldners, d. h. die Drittschuldner, und damit insbesondere sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16). Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG. Er muss zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners auch über seine eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 24a). Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat. Der Schuldner ist gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Gibt der Schuldner an, überhaupt über kein Einkommen zu verfügen, so hat er mitzuteilen und soweit als möglich zu belegen, wie er sein Auskommen finanziert (BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 16; AB GE, BlSchK 1994, 61, 63; AB BS, BlSchK 2007, 249).

 

3. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Angaben zu den familiären Einkommensverhältnissen angesichts der Ausgabenseite – unter anderem mit einem monatlichen Mietzins von CHF 3'043.00 (vgl. Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025) – nicht stimmen können. Im Lichte dessen rechtfertigt es sich, die vorgenannte Rechtsprechung, wonach der Schuldner soweit als möglich zu belegen hat, wie er sein Auskommen finanziert, wenn er angibt, überhaupt über kein Einkommen zu verfügen, auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden, in welcher das vom Schuldner angegebene familiäre Einkommen bei weitem nicht ausreicht, um die belegten monatlichen Ausgaben zu begleichen. Der Schuldner macht zwar in seiner Stellungnahme unter anderem geltend, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr so viel arbeiten zu können. Er reicht aber lediglich Unterlagen ein, welche belegen, dass ihm Medikamente gegen Bluthochdruck, Magensäure und Diabetes verschrieben worden sind. Gesundheitliche Probleme mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche das geringe Einkommen in den Monaten April und Mai 2025 erklären könnten, sind damit nicht nachgewiesen. Weiter gibt der Schuldner an, es gebe eine Privatperson, die seine Familie unterstütze, um die lebensnotwendigen Kosten wie Miete etc. zu decken und der im Übrigen auch die Fahrzeuge gehörten. Diese Angaben sind kaum glaubhaft und wecken zusätzliche Zweifel an den vom Schuldner angegebenen Einkommensverhältnissen. Gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung ist das Betreibungsamt somit anzuweisen, den Schuldner aufzufordern, konkret nachzuweisen, wie die familiären Ausgaben durch diese angebliche Drittperson beglichen werden. Des Weiteren ist das Betreibungsamt anzuweisen, auch bezüglich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau weitere Unterlagen einzuholen, welche einen grösseren Zeitraum abdecken. So muss gemäss der obengenannten Rechtsprechung auch die Ehegattin des Schuldners zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners über ihre eigenen Einkünfte Auskunft erteilen. Wie erwähnt ist das Einkommen der Ehefrau allenfalls für den März 2025 belegt, aber es bestehen Unklarheiten betreffend die Kinderzulagen und der behaupteten Einkommensschwankungen der Ehefrau. Abhängig von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die pfändbare Quote des Schuldners erhöht, da er nicht alleine für sein Existenzminimum aufkommen muss. Insofern verlangen auch die Interessen der Gläubiger eine vollständige Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

4. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Verlustschein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20. Mai 2025 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, den Schuldner unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme der Revision der Pfändung nochmals vorzuladen und ihn anzuhalten, die finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

 

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Verlustschein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20. Mai 2025 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, den Schuldner unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme der Revision der Pfändung nochmals vorzuladen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch