Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein (der Schuldnerin zugestellt am 16. Mai 2025) und macht geltend, der Zahlungsbefehl sei ein ungültiges Dokument. Ein Zahlungsbefehl sei ein «sogenannt amtliches» Dokument wie eine schriftliche Urteilsverkündigung, ein Strafbefehl, eine Vorladung, eine Pfändungsankündigung, eine Verfügung, etc. Auf solchen Dokumenten müsse zwingend der «Befehlsgeber» mit Namen und Vornamen aufgelistet sein, z.B. unter seiner handschriftlichen Unterschrift oder irgendwo innerhalb des Dokuments. Ebenso müssten Funktion und die rechtlichen Befugnisse erkennbar sein. Im vorliegenden Dokument gebe es keinen Namen und Vornamen des «Befehlsgebers des Zahlungsbefehls» respektive des Zuständigen, der auch haftbar wäre im Falle von Fehlern, Willkür oder Falschinformation. Deshalb sei der Zahlungsbefehl ungültig. Zudem sei auch die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl ungültig, deshalb sei dieser für die Schuldnerin belanglos. Das Schreiben sei rechtlich nicht haftend, resp. bindend unterzeichnet. Die ausgeführte Unterschrift sei gemäss BGE ungültig, da sie «gepixelt» und computergeneriert sei (siehe Beilage, Kopie Entscheid des Bundesgerichts zum Thema Unterschrift). Somit werde die Beschwerdeführerin deren Aufforderung in keinem Fall Folge leisten. So nebenbei bemerkt: Wie komme man nur dazu, noch von Amt oder Ämter zu schreiben? Ämter und der Beamtenstatus seien 2002 abgeschafft worden.
2. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung von Anträgen.
II.
1. Der Zahlungsbefehl ist eine amtliche Aufforderung im Namen des Gläubigers, der vom Betreibungsamt ausgestellt wird. Es ist die Aufgabe des Betreibungsamtes, den Zahlungsbefehl zuzustellen, entweder persönlich oder durch die Post. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss ein Zahlungsbefehl nicht den Namen des Betreibungsbeamten enthalten. Es ist ausreichend, wenn der Zahlungsbefehl das Betreibungsamt als ausstellende Behörde nennt. Eine explizite Namensnennung des Betreibungsbeamten auf dem Zahlungsbefehl ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Formulare – wozu auch der Zahlungsbefehl gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).
3. Der Beamtenstatus wurde in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin teilweise mit Vorbringen (u.a. zum Beamtenstatus), wie sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.) Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde, die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellte in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge legitimiert. Sie gäben nicht vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und von vornherein nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch