Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingaben vom 23. Mai 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 21. Mai 2025. Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.
2. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassung wird verzichtet.
II.
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen den Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimum-Berechnung vom 11. Dezember 2024 und in seiner Beschwerde vom 11. April 2025 gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025 geltend gemacht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 mit Urteil SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 nicht ein. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94 und SCBES.2025.36 nicht eingetreten.
2.
2.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 und SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde jedoch erst am 27. Mai 2025 an den Beschwerdeführer versandt, weshalb er dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren am 23. Mai 2025 noch nicht zur Kenntnis genommen haben konnte. Es wird somit von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch