Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Beschluss vom 5. Juni 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Mitteilung Pfändungsanschluss


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Eingabe mit der Überschrift «Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache gegen das Urteil vom Amtsgericht Dornach vom 22.05.2025» mit Eingang beim Obergericht am 3. Juni 2025 einreichte,

 

kein Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 22. Mai 2025 ausfindig gemacht werden kann,

 

der Eingabe jedoch eine Mitteilung des Betreibungsamtes Dorneck an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss vom 22. Mai 2025 beigelegt war, weshalb die Eingabe von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde zu behandeln ist,

 

die Eingabe den hineinkopierten Text «Rechtsvorschlag Digitale Unterschrift per E-Mail gültig» sowie den Namen des Beschwerdeführers und eine kopierte eigenhändige Unterschrift enthält,

 

der Beschwerdeführer bereits im Verfahren SCBES.2024.70 die Auffassung vertrat, eine kopierte Unterschrift sei ausreichend, ihm aber bereits damals entgegengehalten wurde, dass eine Kopie einer Unterschrift keine gültige Originalunterschrift darstellt und den Anforderungen an eine gültige Unterschrift nicht genügt (Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 6. November 2024),

 

der Beschwerdeführer somit absichtlich und ohne schützenswertes Interesse eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht hat, weshalb ihm keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist,

 

die Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 ZPO somit als nicht erfolgt gilt,

 

das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

 

der Beschwerdeführer bereits in den Beschlüssen vom 6. November 2024 (SCBES.2024.70, SCBES.2024.81 und SCBES.2024.82) auf diese Folgen mutwilliger Prozessführung aufmerksam gemacht worden ist,

 

die vorliegende Beschwerde wiederum offensichtlich mutwillig ist, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen sind,

beschlossen:

1.    Die Beschwerde gilt als nicht erfolgt.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller