Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 7. Juli 2025  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 27. Mai 2025 und verlangt sinngemäss, ihr Existenzminimum sei anhand ihrer tatsächlichen Auslagen neu zu berechnen.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen von gesetzgeberischer Seite laufen.

 

2. Sodann wurden die Mietkosten von CHF 1'250.00 und die Nebenkosten von CHF 200.00 gemäss dem eingereichten Mietvertrag korrekt in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt.

 

3. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Betreibungen für offene Prämienrechnungen der Krankenversicherung, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nur gegen Vorlage des Zahlungsnachweises maximal bis zur Höhe der gepfändeten Quote zurückerstattet werden, sofern genügend Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto vorhanden ist. Die Prämien der Zusatzversicherung (VVG) können dagegen im Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

 

4. Die weiter geltend gemachten Auslagen für Strom, Telefon, Internet, Serafe und Lebensmittel sind bereits im Grundbetrag enthalten. Zudem können die Kosten für die freiwilligen Versicherungen für Privathaftpflicht, Hausrat und Rechtsschutz nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. Ebenso können die Kosten für das Auto (Autoversicherung) nicht eingerechnet werden, da die Beschwerdeführerin arbeitslos ist. Es wurden aber CHF 200.00 für die Arbeitssuche im Existenzminimum eingerechnet.

 

5. Die geltend gemachten Schuldrückzahlungen können ebenfalls nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch