Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 17. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibungsbegehren


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn, worin dieses das Betreibungsbegehren von A.___ gegen das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach wegen Rechtsmissbrauchs zurückweist. Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.

 

2. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassung wird verzichtet.

 

II.

 

1.

1.1 Verfolgt ein Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie u.a. Schikanieren des Betriebenen, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (BGE 115 III 17 ff. u.a.). In solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern (AB BE, BISchK 1991, 111 ff., 114).

 

1.2 Wie aus anderen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bekannt, läuft betreffend A.___ als Schuldner derzeit eine Lohnpfändung, welche vom Betreibungsamt Grenchen-Bettlach durchgeführt wird. Wie aus den Akten ersichtlich, hat A.___ mit dem Forderungsgrund «Widerrechtliche Arrestierung» gegen das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach ein Betreibungsbegehren betreffend eine Forderung von CHF 4'139.35 gestellt. Dies kann nicht anders als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, womit es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt Region Solothurn die Ausstellung des Zahlungsbefehls verweigert hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

2. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025 und 23. Mai 2025 geltend gemacht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden vom 11. April 2025 und 23. Mai 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 bzw. SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 nicht ein. Auf die übrigen Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36 und SCBES.2025.55 nicht eingetreten.

 

3.

3.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025, SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits in den vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Darüber hinaus ist auch die vorliegend gegen die Zurückweisung des Betreibungsbegehrens erhobene Beschwerde rechtsmissbräuchlich und mutwillig. Demnach sind dem Beschwerdeführer aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 300.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Der Beschwerdeführer hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. Juli 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2025).