Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Beschluss vom 24. April 2025      

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Hans M. Weltert, Rechtsanwalt,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. In der Betreibung Nr. [...] revidierte das Betreibungsamt Thal-Gäu am 7. Januar 2025 die Pfändung des Lohnes von A.___. Als Revisionsgrund wird die Feststellung der ungenügenden Deckung aufgrund von Pfändungsanschlüssen angegeben.

 

2. Am 17. Januar 2025 (Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.

2. Das Existenzminimum sei neu auf Grundlage der vorgeschlagenen Berechnung zu berechnen und festzulegen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer erneuten Pfändungs-Einvernahme vorzuladen.

4. Vorsorgliche Massnahme: Die angeordnete Lohnpfändung vom 13.11.2024 sei unverzüglich aufzuheben.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

 

3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies die Präsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

 

4. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

 

5. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin hielt er an den gestellten Anträgen fest.

 

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seinen Ausführungen zur Wahrung der Beschwerdefrist auf die Zustellung der Revision der Lohnpfändung am 8. Januar 2025 und die Zustellung der Pfändungsurkunde am 10. Januar 2025. Weder die Revision der Lohnpfändung vom 7. Januar 2025 noch die Zustellung der Pfändungsurkunde am 10. Januar 2025 enthalten eine (Neu-)Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und eine Änderung der pfändbaren Quote. Dennoch verlangt der Beschwerdeführer eine Neuberechnung seines Existenzminimums und eine Aufhebung der am 13. November 2024 angeordneten Lohnpfändung. Damit ficht er diese und insbesondere die Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2024 an. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG für die Anfechtung dieser beiden Verfügungen ist längstens abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet und es ist nicht darauf einzutreten.

 

2. Trotz der Verspätung kann die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004 E. 7.3; BGE 105 III 48).

 

3. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Oktober 2024 einvernommen und es wurde ein Protokoll dieser Einvernahme erstellt (Beilage 9 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer bezieht sich selbst auf diese Einvernahme (BS 10). Trotzdem behauptet er, es sei kein Einvernahmeprotokoll erstellt worden (BS 6). Dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 nicht anwaltlich vertreten war, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde dem Betreibungsamt ohnehin erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 angezeigt (Beilage 13 des Beschwerdeführers).

 

4. Bereits mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Herabsetzung des Mietzinses ab dem 1. Oktober 2022 angezeigt (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Es wurde ihm eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, um die Wohnkosten auf CHF 1’000.00 inkl. Nebenkosten zu reduzieren. Das Vorhandensein eines besuchsberechtigten minderjährigen Kindes begründet kein Recht und keine Pflicht, in einer 3- oder 3½-Zimmerwohnung zu leben. Der Beschwerdeführer lebt gemäss Einvernahmeprotokoll alleine und es liegt kein Zweipersonenhaushalt vor.

 

5. Der Beschwerdeführer will, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in die Existenzminimumberechnung eingerechnet werden. Er bringt vor, dass diese zu hoch seien und dass eine Abänderungsklage eingereicht sei. Dennoch anerkennt er, dass die heutige Rechtslage und seine heute gültigen Verpflichtungen massgebend seien. Schliesslich räumt er selbst ein, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend festhält, dürfen Zuschläge zu den Grundbeträgen nur berücksichtigt werden, wenn sie auch effektiv bezahlt werden.

 

6. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2024 keine Kosten für Arztbesuche geltend gemacht. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes legt er nun einen Beleg für die angefallenen Kosten vor. Er kann beim Betreibungsamt eine Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten verlangen. Dies hätte eigentlich auch der Vertreter des Beschwerdeführers wissen müssen.

 

7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe laut geltender Vereinbarung das Recht, seinen minderjährigen Sohn zweimal im Monat über ein ganzes Wochenende bei sich zu haben. Zudem bestehe ein praxisübliches Ferienrecht. Die erwähnte Vereinbarung legt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Unklar ist auch, ob und inwiefern er das behauptete Besuchsrecht wahrnimmt. Unter Vorlage der nötigen Belege kann er beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumberechnung verlangen.

 

8. Das Betreibungsamt hat keine Krankenkassenprämien in die Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2024 eingerechnet. Es hat vermerkt, dass diese gegen Vorlage der Police 2024 und der Quittung zurückerstattet werden. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes legt der Beschwerdeführer nun Zahlungsbelege für die im Jahr 2024 bezahlten Krankenkassenprämien vor. Auch hier kann der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt eine Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten und eine Revision der Lohnpfändung oder eine Direktzahlung durch das Betreibungsamt nach Art. 93 Abs. 4 SchKG verlangen. Auch dies hätte der Vertreter des Beschwerdeführers schon anhand der Existenzminimumberechnung erkennen müssen.

 

9. Nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014 werden Privatversicherungen durch den monatlichen Grundbetrag abgedeckt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer bloss, dass er aufgrund von mietvertraglichen Bestimmungen verpflichtet sei, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Einen Beleg für diese Behauptung legt er nicht vor.

 

10. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, werden die Auslagen für Radio/TV/Internet und Telefonkosten durch den monatlichen Grundbetrag abgedeckt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24).

 

11. Steuern dürfen nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). An diese Rechtsprechung hat sich die Aufsichtsbehörde zu halten, selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich die Schuldenspirale wegen der Steuern neu zu drehen beginnt.

 

12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Lohnpfändung vom 13. November 2024 keinen offensichtlich krassen Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers zur Folge hat und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt. Trotz der Lohnpfändung konnte er sogar die Krankenkassenprämien des Jahres 2024 bezahlen. Auch seine medizinische Versorgung war gewährleistet, wie sich aus der Aufstellung seiner Krankenkasse für das Jahr 2024 ergibt. Allerdings ist hier wie für die Kosten des Besuchsrechts eine Revision angezeigt. Die verfügte Lohnpfändung war und ist deshalb aber keineswegs nichtig. Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Angaben schon bei seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2024 gemacht und die erforderlichen Dokumente beim Betreibungsamt eingereicht, hätten die betreffenden Positionen von allem Anfang an berücksichtigt werden können. Auch später noch hätten sie mit einem Gesuch um Revision der Lohnpfändung geltend gemacht werden können. Wenn die Angaben, die vom Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht wurden, falsch oder unvollständig sind, ist dies nicht auf dem Beschwerdewege, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen (SOG 1996 Nr. 12). Inwiefern für das Revisionsgesuch eine erneute Pfändungseinvernahme notwendig sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

 

13. Die Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom 13. November 2024 war verspätet und damit zum vornherein aussichtslos. Wie oben ausgeführt, war die Beschwerde der falsche Weg, soweit mit ihr Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Auch insofern war sie aussichtslos. Eine zum vornherein aussichtslose Beschwerde schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

 

14. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller