Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger   

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Konkursandrohung


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

-       A.___ gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn) vom 6. Juni 2025 mit Schreiben vom 17. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erhebt und darin sinngemäss die geltend gemachte Forderung bestreitet;

-       das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

-          weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können;

-          der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Konkursandrohung sei mangelhaft;

-       auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

 

erkannt:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch