Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger   

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 forderte das Betreibungsamt Region Solothurn den im Massnahmenzentrum [...], inhaftierten Schuldner, A.___, gestützt auf Art. 60 SchKG auf, während der Haft einen Vertreter zu bezeichnen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ am 23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Sistierung der Betreibung Nr. [...] bis zur Entlassung aus der Haftanstalt, da er keine Möglichkeit habe, seine Schulden in der Haft zu begleichen. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in der Lage einen Vertreter zu bezeichnen, dem er die Betreibungsurkunden zur Aufbewahrung geben könnte. Zudem sei die Zustellung der Betreibungsurkunden in die Haftanstalt nicht wünschenswert, da er während der Haft nicht in der Lage sein werde, die offenen Beträge zu begleichen. Zudem werde seine Motivation angesichts der sich häufenden Schulden mit jeder Betreibungsurkunde mehr schwinden.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2025 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

 

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 teilt das Betreibungsamt mit, gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025 habe der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 60 SchKG eine Vertreterin bezeichnet. Die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.

 

II.

 

1. Gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer Frau B.___, als Vertreterin im Sinne von Art. 60 SchKG bestimmt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung mangelhaft sein sollte. Im Übrigen ist im Gesetz eine Sistierung der Betreibung während der Inhaftierung nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch