Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Revision der Existenzminimumberechnung und Ausgleich des Existenzminimums vom 9.1.2025
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, dass der Dezemberlohn der [...] von CHF 4'524.95 am 6. Januar 2025 bei ihm eingegangen sei und dass die Lohnabrechnung der [...] GmbH für den Monat Dezember 2024 bei einer Anstellung von 100 % ein Einkommen über CHF 0.00 ausweise. A.___ habe das Betreibungsamt gebeten, dass ihr nach Eingang der Lohnpfändungsquote der [...] das ihr zustehende Existenzminimum überwiesen werde. Um den geltend gemachten Anspruch auf einen Ausgleich des Existenzminimums zu prüfen, verlangte das Betreibungsamt die folgenden Unterlagen:
1) Detaillierte Bilanz und Erfolgsrechnung der [...] GmbH
2) Angaben über Dividenden, Zinse und Tantiemen oder weitere Vermögenswerte / Leistungen der [...] GmbH
3) Arbeitsvertrag der [...] GmbH
4) Belege über die Bezahlung der Mietzinse der letzten sechs Monate
5) Belege über die Bezahlung der Krankenkassenprämie der letzten sechs Monate aller Familienmitglieder
6) Betreuungsvertrag und Belege über die Bezahlung der Leistungen der letzten sechs Monate
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2025 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für Dezember 2024 eine Akontozahlung von CHF 3'823.-- auszuzahlen und ab Januar 2025 bis zur Revision der Existenzminimumberechnung weiterhin CHF 3'823.- akonto monatlich abzüglich ein allfällig von der Beschwerdeführerin von der [...] GmbH bezogenes Lohneinkommen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin bat in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes darum, die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Olten-Gösgen anzuweisen, die Existenzminimumberechnung umgehend vorzunehmen.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie weigere sich nicht, die aufgelisteten Unterlagen – sofern vorhanden – zusammenzustellen und einzureichen. Die Beschwerde richte sich dagegen, dass ihr trotz der Tatsache, dass sie seit November 2024 anstelle der Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 4’186.00 nur noch Kinderrenten von CHF 1’882.00 erhalte, ihr nicht einmal mehr das dannzumal berechnete Existenzminimum von CHF 3’823.00 ausbezahlt werde und das Betreibungsamt ihren ganzen Lohn von der [...] einbehalte.
1.2 Das Betreibungsamt zweifle die Lohnabrechnung der [...] GmbH an, welche bis dato ein Einkommen von CHF 0.00 aufweise. Mit den Kinderrenten von knapp CHF 1’900.00 könne sie ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder nicht sichern. Sie habe die [...] GmbH im Mai 2024 gegründet. Sie arbeite zudem noch in einem 40 % Pensum bei der […] des Kantons […]. Da die neu gegründete GmbH wirtschaftlich noch nicht ausgelastet sei, könne sie sich bis dato noch keinen Lohn auszahlen. Die vom Betreibungsamt verlangten Unterlagen wie Geschäftsabschluss 2024 lägen selbstredend noch nicht vor und es könne frühestens im April 2025 damit gerechnet werden. Die Buchhalterin bestätige, dass ihr zurzeit noch kein Lohn ausbezahlt werden könne. Selbstredend bestünde zurzeit auch kein Arbeitsvertrag, weil nach der mündlichen Regelung zwischen ihr und ihrer GmbH ihr erst ein Lohn ausbezahlt werde, wenn nach Bezahlung der Löhne der Mitarbeiter und der fälligen Rechnungen ein Überschuss bestünde, was bis dato noch nicht erfolgt sei. Das Betreibungsamt beharre darauf, die Ausgleichszahlung erst vorzunehmen, wenn die Unterlagen und zumindest ein Zwischenabschluss vorgelegt werde.
2. Das Betreibungsamt trägt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 vor, es sei unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...] zu revidieren sei und dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Pfändungsvollzug offensichtlich verändert hätten. Es bestünden jedoch begründete Zweifel an den gemachten Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die [...] GmbH ohne Vorliegen eines Zwischenabschlusses feststellen könne, dass bis dato kein Überschuss resultiert habe und somit keine Gehaltszahlungen an die Beschwerdeführerin hätten ausgelöst werden können. Weiter sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche Betreibungen habe, jedoch trotz der Lohnpfändung keine solchen für objektiv (und subjektiv) notwendige Auslagen: Die Krankenkassenprämien, der (übersetzte) Mietzins, Handyrechnungen und zwei Leasings für Fahrzeuge der Luxusklasse würden offenbar bezahlt. Hierfür gebe es keine Betreibungen. Es vermute, dass diese Verpflichtungen möglicherweise über die GmbH verbucht würden, was das schlechte Ergebnis dieser Firma erklären könnte. Gemäss einem Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. November 2024 müsse das Betreibungsamt in solchen Fällen weitere Abklärungen treffen.
3. In ihrer Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung erwidert die Beschwerdeführerin, der Abschluss per 31. Dezember 2024 der [...] GmbH liege noch nicht vor. Wenn Lohnzahlungen möglich gewesen wären, werde sie dieses Einkommen rückwirkend anrechnen und an das Betreibungsamt abführen. Es treffe zu, dass die Leasingraten über das Geschäft bezahlt würden. In der Buchhaltung werde wie üblich ein Privatanteil ausgewiesen. Weiter lege sie Belege für Zahlungen an die Helsana, an die Miete Eltern (für Kinderbetreuung) und für die Mietzinse Juli und August 2024 vor. Seit September 2024 habe sie die Miete nicht mehr bezahlen können und habe inzwischen sogar die Kündigung per 31. März 2025 erhalten. Sie sei dringend auf die Auszahlung des Existenzminimums angewiesen und bitte darum, die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, die Existenzminimumberechnung umgehend vorzunehmen.
4.1 Die Zweifel des Betreibungsamtes erscheinen begründet. Es liegt zwar eine Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 vor, welche kein Einkommen der Beschwerdeführerin ausweist. Wie jedoch die [...] GmbH ohne Zwischenabschlüsse feststellen kann, dass der Beschwerdeführerin kein Lohn ausbezahlt werden kann, ist unerklärlich. Ohnehin widerlegt sich die Beschwerdeführerin gleich selbst, wenn sie vorträgt, die Leasingraten für die zwei (!) Luxusfahrzeuge würden über das Geschäft bezahlt und in der Buchhaltung werde ein Privatanteil ausgewiesen. Möglich ist das nur, wenn eine Buchhaltung geführt wird, wozu eine GmbH gesetzlich verpflichtet ist. Die Preise für die beiden Fahrzeuge, zwei [...] der Luxusklasse, bewegen sich je nach Ausstattung zwischen rund CHF 50’000.00 und CHF 90’000.00. Unglaubwürdig ist auch, dass nur ein mündlicher Arbeitsvertrag bestehen soll. Weiter ist die [...] GmbH verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Lohnausweis auszustellen, wie sie auch selbst eine Steuererklärung ausfüllen muss. Im Übrigen liegt bisher nur eine einzige Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 vor. Für die folgenden Monate fehlen jegliche Angaben. All dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift die [...] GmbH kontrolliert. Unklar bleibt schliesslich, was die Beschwerdeführerin mit den am 10. März 2025 neu eingereichten Belegen sagen will. Das Betreibungsamt behauptet ja gerade, dass die notwendigen Auslagen bezahlt würden. Dasselbe zeigt der vom Betreibungsamt eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister. Es fällt auf, dass insbesondere viele Steuerforderungen sowie zahlreiche Forderungen von Anwälten unbezahlt geblieben sind. Was die Beschwerdeführerin wiederum nicht vorlegt, ist ein Beleg für die behauptete Kündigung ihrer Wohnung. Nach dem eingereichten Beleg betrug der Mietzins für die Monate Juli und August 2024 total CHF 5’600.00. Was es indessen mit den Zahlungen Miete Eltern (für Kinderbetreuung) auf sich hat und wofür die Überweisungen an die [...] AG geleistet werden, ist nicht ersichtlich.
4.2 Die erneute Beschwerde zeigt dasselbe Muster wie diejenige im Verfahren SCBES.2023.82. Auch in jenem Fall hatte die Beschwerdeführerin neben der [...] mit der [...] AG eine zweite Arbeitgeberin. Wie im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin bei der [...] ein regelmässiges monatliches Einkommen, während dem sie bei der [...] AG, bei welcher sie einzige Verwaltungsrätin war, nach ihren Angaben bloss ein variables Einkommen bzw. in gewissen Monaten gar kein Einkommen ausbezahlt erhielt. Auch damals hatte das Betreibungsamt verfügt, dass die [...] den CHF 0.00 übersteigenden Betrag und die [...] AG den das Existenzminimum übersteigenden Betrag abzuliefern habe. Auch damals hatte das Betreibungsamt verlangt, dass für allfällige Ausgleiche des Existenzminimums die entsprechenden Lohnabrechnungen von beiden Arbeitgebern vorzuweisen seien. Schon in jenem Fall erkannte die Aufsichtsbehörde ein gewisses Missbrauchspotenzial. Schliesslich wies sie die Beschwerde mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe lediglich die monatlichen Lohnunterlagen der [...] AG einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin und Einzelzeichnungsberechtige umgehend Zugriff habe. Damit könne ihr Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah ausgeglichen werden (Urteil vom 12. Januar 2024).
5. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Buchhaltung führt. Es ist ihre GmbH. Sie hat Zugriff auf alle erforderlichen Dokumente. Trotzdem hat sie ausser der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 bisher keinen einzigen weiteren Beleg vorgelegt. Obwohl sie für jeden Monat ab Januar 2025 eine Ausgleichszahlung verlangt, hat sie nicht einmal weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Sie bestreitet nicht einmal, dass sie weitere Unterlagen einreichen muss, wie dies in der Verfügung vom 9. Januar 2025 des Betreibungsamtes verlangt wird. Sie verweigert damit jegliche Mitwirkung, obwohl das Betreibungsamt den Anspruch auf einen Ausgleich des Existenzminimums ja prüfen will, wie es in der Verfügung vom 9. Januar 2025 erklärt hat. Allein gestützt auf die Lohnabrechnung des Monates Dezember 2024 kann nicht gefolgert werden, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht gewahrt ist. Denn es besteht ein begründeter Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter dem Existenzminimum leben muss, sondern dieses über die [...] GmbH zu decken vermag. Nach der aktuellen Aktenlage ist eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung gegeben sind, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat es in der Hand, die Voraussetzungen für eine Überprüfung zu schaffen.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 eine umgehende Neuberechnung ihres Existenzminimums, insbesondere wegen des von ihr geltend gemachten Wegfalls der Unterhaltsbeiträge des Vaters der Kinder. Ein Rückgang der verfügbaren Mittel hat indessen keinen Einfluss auf das Existenzminimum. Gemeint ist offenbar eine Revision der Pfändung. Das Betreibungsamt erklärt es in seiner Vernehmlassung für unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...] zu revidieren sei. Es ist jedoch ebenso offensichtlich, dass auch die Existenzminimumberechnung revidiert werden muss, nachdem die bisherige Wohnung der Beschwerdeführerin gekündigt worden ist. Zudem drängt sich auch eine Überprüfung der Arbeitswegkosten auf, da die Kosten der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin über die Buchhaltung der [...] GmbH abgerechnet werden. Die blosse Ausscheidung eines Privatanteils bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin effektiv Kosten bezahlen muss. Zusammenfassend erscheint es somit sinnvoll, die Revision der Existenzminimumberechnung und der darauf gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit ist, erübrigt sich eine entsprechende Anweisung.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller