Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. A.___ erhebt als Schuldner am 4. Juli 2025 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 23. Juni 2025 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Juni 2025) und macht geltend, er habe nie einen Zahlungsbefehl erhalten, weil er in dieser Zeit mit seiner Frau in [...] gewesen sei, um seine Eltern zu pflegen und zu unterstützen. Zudem gründe die Forderung auf einen Leasingvertrag. Der Verkäufer könnte bei Nichtbezahlen der Raten die Maschine abholen. Einen Schaden habe nur er als Käufer erlitten, da die Maschine zu ca. 80 % bezahlt sei und er sie dem Verkäufer zurückgeben müsse. Zudem habe er nun das Problem, dass durch das Veröffentlichen der Konkursandrohung seine Kunden ihre Zahlungen eingestellt hätten
2. Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Betreibungsbegehren vom 13. Dezember 2024 für eine Forderung aus einem Finanzierungsleasing über die Summe von CHF 13'199.00 nebst Zinsen betrieben worden. Da trotz verschiedener Abholungsaufforderungen seitens der Post, der Spezialzustellung der Post, des Beschwerdegegners und der Polizei keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, habe der Zahlungsbefehl in Anwendung von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Publikation zugestellt werden müssen. Einzig die Konkursandrohung habe dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 persönlich zugestellt werden können. Eine öffentliche Zustellung der Konkursandrohung sei - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht erfolgt. Die Gläubigerin habe das Konkursbegehren bis jetzt noch nicht gestellt. Dem Beschwerdeführer bleibe also noch Zeit, die gesamte Forderung zu bezahlen.
II.
1.
1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
Die Zustellung wird laut Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht (Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3). Art. 66 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar, SchKG I, 3. Auflage 2021, Art. 66 N 4).
1.2 Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 17. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet. Als der Zahlungsbefehl nicht abgeholt wurde, wurde vom 13. – 15. Januar 2025 versucht, diesen mittels Spezialzustellung der Post zuzustellen, was ebenfalls erfolglos blieb. Im Weiteren erfolgten eine Abholungsaufforderung durch das Betreibungsamt sowie zwei erfolglose Zustellversuche der Polizei des Kantons Solothurn am 12. März 2025 und 3. April 2025. Zudem hinterliess die Polizei im Briefkasten des Beschwerdeführers eine Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden. Auch diese blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Angesichts dieses aktenkundigen Sachverhalts ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG ersetzt hat. Daran ändert auch die Darstellung des Beschwerdeführers nichts, wonach er in dieser Zeit mit seiner Frau in [...] gewesen sei, um seine Eltern zu pflegen und zu unterstützen, zumal er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegt, welche nachweisen würden, dass er tatsächlich längere Zeit im Ausland war und es ihm absolut unmöglich war, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestimmen. Wie zudem aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist, konnten dem Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum andere Betreibungen zugestellt werden, womit seine Argumentation der längeren Abwesenheit zweifelhaft erscheint.
1.3 Insofern sich der Beschwerdeführer zur Forderung äussert, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch