Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, in seinem Existenzminimum sei die Krankenkasse nicht eingerechnet worden, da er diese zu diesem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen eine Weile nicht bezahlt habe. Jedoch wolle er seine finanzielle Situation in den Griff bekommen, weshalb er auch eine Abzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse getroffen habe (Dokumente beim Betreibungsamt vorliegend) und seit diesem Zeitpunkt auch seine Krankenkasse bezahle, beziehungsweise ein Lastschriftverfahren eröffnet habe. Dass die Abzahlungsvereinbarung nicht berücksichtigt werde, sei nicht tragbar.
2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt es aus, anlässlich des Pfändungsvollzugs auf dem Amt am 23. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer angegeben, er bezahle die Prämien der Krankenkasse (KVG) nicht regelmässig. Gemäss ständiger Praxis seien die Prämien somit nicht fix im Existenzminimum einzurechnen. Wie auf der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2025 festgehalten, könne der Beschwerdeführer jedoch bei Bezahlung der laufenden Prämien, ab Verfügung der Lohnpfändung und während der Lohnpfändungsperiode, an das Betreibungsamt gelangen und eine Rückerstattung verlangen. Hierzu müsse der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die Prämienrechnung, die Belastungsanzeige und die Lohnabrechnung zustellen. Allfällige Abzahlungsraten würden nicht zurückerstattet. Im vorliegenden Fall könne die Juli-KVG-Prämie zurückerstattet werden, wenn die erwähnten Unterlagen vorlägen. Im Weiteren verweise man auf Art. 93 Abs. 4 SchKG, wonach der Schuldner das Betreibungsamt beauftragen könne, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
II.
1. Wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, bezahlte er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2025 die Krankenkassenprämien nicht regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt ihm die Krankenkassenprämien nur nach Vorlage des Zahlungsbelegs zurückerstattet. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass dies vom Betreibungsamt vorderhand weiterhin so gehandhabt wird, nachdem der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit nachzuweisen vermag, dass er die Prämien nun regelmässig bezahlt.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Abzahlungsvereinbarung betreffend Prämienschulden nicht berücksichtigt werden könnte, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch