Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. September 2025      

Es wirken mit:

Präsident Flückiger   

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2.    B.___ AG,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, sie werde fälschlicherweise gepfändet. Sie habe dies nachweisen wollen, aber es werde nicht akzeptiert. Sodann macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ergänzende Ausführungen.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 verzichtet das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Stellung eines Antrages und führt im Wesentlichen aus, das Betreibungsbegehren der B.___ AG sei am 18. Juli 2024 beim Amt eingegangen. Der Zahlungsbefehl in der daraus resultierenden Betreibung Nr. [...] sei der Beschwerdeführerin am 6. September 2024 zugestellt worden. Die entscheidende Frage sei vorliegend, ob in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Beim Betreibungsamt sei kein Rechtsvorschlag protokolliert worden. Der per Mail am 7. September 2024 mutmasslich erhobene Rechtsvorschlag sei nie auf dem Amt angekommen. Erst im späteren Mailverkehr sei dieser Rechtsvorschlag in Erscheinung getreten. Da aber die Rechtsvorschlagsfrist abgelaufen gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin abermals an die Aufsichtsbehörde verwiesen worden, was diese aber stets ignoriert habe. Die Gründe für einen allfälligen Übermittlungsfehler könnten verschiedener Art sein; ein technisches Problem lasse sich nicht restlos ausschliessen.

 

3. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

4. Mit Eingabe vom 20. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.

 

5. Die Gläubigerin, die B.___ AG, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.

 

II.

 

1. Mängel in der Protokollierung eines Rechtsvorschlages sind mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (BSK SchKG-Bessenich/Fink, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 74 N. 13). Vorliegend ist die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung Streitgegenstand. Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Beide Erklärungsformen stehen offen und es wird keine bestimmte Form vorgeschrieben (BSK SchKG-Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 N. 12; BGE 103 III 31, 34; AB SH, BlSchK 1992, 91, 92). Gemäss Lehre ist ein rechtsgültiger Rechtsvorschlag auch per E-Mail möglich, wenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Absenders haben muss, auch bei unsignierten E-Mails (BSK SchKG-Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 N. 13).

 

2.2 Wie in der Aktennotiz vom 11. August 2025 festgehalten, ergab eine Anfrage der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs beim Amt für Informatik und Organisation des Kantons Solothurn, dass die E-Mail mit dem Absender [...]@mail.ch und dem Betreff «Rechtsvorschlag (ich zahle das nicht ich bin nicht dazu verpflichtet)» am 7. September 2024 um 14:50 Uhr auf der Exchangeinfrastruktur im Postfach ba.og@fd.so.ch angekommen ist. Die betreffende E-Mail-Adresse [...]@mail.ch verwendete die Beschwerdeführerin auch bei allen übrigen aktenkundigen Korrespondenzen, weshalb keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin als Absenderin bestehen. Inhaltlich geht aus der betreffenden E-Mail hervor, dass die Beschwerdeführerin damit Rechtsvorschlag gegen die vorliegend strittige und in Betreibung gesetzte Forderung der C.___ (Betreibung-Nr. [...]) erheben will, welche die C.___ an die B.___ AG zedierte.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2024 und damit rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den ihr am 6. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] erhoben hat.

 

3. Die Fortsetzung einer Betreibung, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig, so z.B. bei einem nicht beseitigten Rechtsvorschlag (BSK SchKG-Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N. 12; BGE 73 III 145, 147; BGer 5A_713/2018 E. 2.2; sinngemäss auch BGE 85 III 14, 17; 84 III 13).

 

Somit ist die – gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 (Betreibung-Nr. [...]) und das von der Gläubigerin gestellte Fortsetzungsbegehren vom 17. Oktober 2024 (s. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) – am 28. April 2025 vollzogene Pfändung Nr. [...] (BA 3) nichtig.

 

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.

 

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Es wird festgestellt, dass die Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist.

3.    Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

5.    Die Eingabe von A.___ vom 27. August 2025 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an die Parteien.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. September 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_801/2025).