Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. September 2025    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Arrestierung einer Forderung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 20. März 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf Begehren des Gläubigers Staat Solothurn gegen den Schuldner A.___ einen Arrestbefehl. Danach wurde ein Anspruch des Schuldners von CHF 18’166.60 bei der Stiftung [...] BVG verarrestiert. Gleichentags erliess das Betreibungsamt Olten-Gösgen eine Anzeige über die Arrestierung dieser Forderung an die Stiftung [...] BVG. Mit Pfändungsvollzug vom 7. Juli 2025 pfändete das Betreibungsamt den Anspruch von CHF 18’166.60 bei der Stiftung [...] BVG.

 

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Anträge:

1. Feststellung, dass mir die Verfügung vom 07.07.2025 nicht rechtsgültig zugestellt wurde.

2. Aufhebung der Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3. Rückweisung an das Betreibungsamt, mit der Auflage, eine neue, ordnungsgemäss zugestellte Verfügung zu erlassen.

4. Überprüfung der Pfändungsberechnung unter Berücksichtigung meiner IV-/EL-Situation und unter Anwendung der oben zitierten Bundesgerichtsentscheide.

5. Eine aufsichtsrechtliche Prüfung, ob das Betreibungsamt im vorliegenden Fall fristgerecht und korrekt gehandelt hat.

 

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

 

 

II.

 

1.1 Das Betreibungsamt führt zur Begründung des Antrags auf Nichteintreten auf die Beschwerde aus, die Arresturkunde vom 20. März 2025 sei dem Beschwerdeführer am 22. März 2025 zugestellt worden. Eine Beschwerde sei damals nicht erhoben worden. Im Arrestverfahren sei die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde anzubringen. In der anschliessenden Pfändung sei dies nur noch möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners geändert hätten und er selbst oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würden (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 64).

 

1.2 Danach erweist sich die Beschwerde als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Schuldner oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würde.

 

2. Die von der Personalvorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalles gemäss Art. 5 Freizügigkeitsverordnung (SR 831.425; FZV) entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung ist unbeschränkt pfändbar, da das empfangene Kapital nicht mehr der Vorsorge dient, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten bildet, über das er frei verfügen kann (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 N 40). Vorliegend wurde eine Barauszahlung infolge Invalidität gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV verarrestiert und anschliessend gepfändet. Dabei geht es um eine Auszahlung von Altersleistungen. Diese dienen der Bestreitung des Lebensunterhalts des Versicherten (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 N 40; mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B.22/2005 vom 21. April 2005, dort E. 3.4). Das Bundesgericht geht deshalb von einer beschränkten Pfändbarkeit der Leistung nach Art. 93 SchKG aus. Dies sieht auch das Betreibungsamt so, mit Hinweis auf den zitierten Entscheid. Die Leistung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Höhe einer Jahresrente pfändbar. Diese Jahresrente wäre in die Arresturkunde einzusetzen gewesen, da analog der Lohnpfändung nur das künftige Einkommen während eines Jahres nach dem Arrestvollzug arrestierbar ist (BGE 113 III 10 E. 5). Danach ist wie folgt vorzugehen: Sollte es sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen - seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht mit Arrest belegt werden. Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein Existenzminimum zu sichern, so ist die Jahresrente im vollen Betrag arrestierbar. Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige Einkommen und dieser Teil der Rente nicht arrestiert werden; der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente jedoch unterliegt zum Schätzungswert eines Jahresbetreffnisses dem Arrest.

 

3. Vorliegend hat das Betreibungsamt die gesamte Austrittsleistung des Beschwerdeführers verarrestiert und gepfändet. Nach den vorstehenden Erwägungen hätte es lediglich die errechnete Jahresrente mit Beschlag belegen dürfen. In seiner Vernehmlassung geht das Betreibungsamt von einer monatlichen Rente von rund CHF 50.00 aus. Daraus ergibt sich eine Jahresrente von rund CHF 600.00, die hätte verarrestiert und gepfändet werden dürfen. Keinesfalls hätte das gesamte auszuzahlende Kapital von CHF 18’166.60 beschlagnahmt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1976, ist also rund 49 Jahre alt. Bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter sind es somit noch 16 Jahre. Eine Pfändung der gesamten Austrittsleistung ist einer Einkommenspfändung über die Dauer von rund 16 Jahren gleichzusetzen. Sie beschlägt das für die nächsten 16 Jahre bestimmte Einkommen. Nach Art. 93 Abs. 2 SchKG kann eine Einkommenspfändung längstens ein Jahr dauern. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr liegt im Interesse von Gläubiger und Schuldner und ist als absolute, um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel zu bezeichnen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 61). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, welche im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind, sind nichtig (Flavio Cometta / Urs Möckli in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 22 N 11). Die Verarrestierung und Pfändung der gesamten, für rund 16 Jahre bestimmten Austrittsleistung an Stelle einer Jahresrente ist daher nichtig.

 

4. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Jahresrente des Beschwerdeführers in die Arresturkunde einzusetzen. Weiter hat es das Existenzminimum des Beschwerdeführers festzulegen und sein Einkommen zu berechnen. Der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente unterliegt sodann dem Arrest und kann gepfändet werden (BGE 113 III 10 E. 5).

 

5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird festgestellt, dass die Arresturkunde vom 20. März 2025 und die Pfändungsurkunde vom 7. Juli 2025 nichtig sind.

3.    Das Betreibungsamt wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über den Arrest und die Pfändung zu verfügen.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller