Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend betreibungsrechtliche Verwertung des Liquidationsanteils des A.___ an der einfachen Gesellschaft B.___
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Das Amtschreiberei-Inspektorat wies das Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 an, die einfache Gesellschaft «B.___» aufzulösen und das Gemeinschaftsvermögen nach den Vorschriften von Art. 12 ff. der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu liquidieren.
2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. Track and Trace der Post; AA [Akten des Amtschreiberei-Inspektorats] 1) und stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
2. Es sei keine Zwangsliquidation durchzuführen.
3. Es sei ein Freihandverkauf des Gesellschaftsvermögens unter Aufsicht der zuständigen Behörde zuzulassen.
4. Es sei eine Fristverlängerung bis spätestens Mitte 2026 zur ordentlichen Liquidation der Gesellschaft zu gewähren.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund eines familiären Notfalls – seine Mutter habe in Italien wegen schwerer Krankheit hospitalisiert werden müssen – sei er in den vergangenen Wochen gezwungen gewesen, dringend ins Ausland zu reisen. Er habe daher an der Einigungsverhandlung nicht teilnehmen und sich nicht rechtzeitig zur Verfügung äussern können. Die sofortige Auflösung der Gesellschaft gefährde die Existenzgrundlage seiner Familie massiv. Zudem sei der Verkauf des betreffenden Hauses sowie die Auflösung der Gesellschaft ohnehin für das Jahr 2026 geplant. Er ersuche daher dringend darum, den Zwangsschritt der sofortigen Verwertung aufzuschieben, um eine geregelte, sozialverträgliche Lösung zu ermöglichen. Er lehne insbesondere eine öffentliche Steigerung ab, da diese mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Unterbewertung des Gesellschaftsanteils führen würde. Stattdessen beantrage er die Zulassung eines Freihandverkaufs, um einen marktgerechten Erlös zu erzielen und die berechtigten Ansprüche aller Beteiligten besser erfüllen zu können.
3. Der Amtschreiberei-Inspektor, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 28. August 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Beim Pfändungsvollzug wurde am 9. Oktober 2023 der Liquidationsanteil des Schuldners A.___ an der einfachen Gesellschaft «B.___» gepfändet. Das Betreibungsamt führte am 27. Mai 2025 eine Einigungsverhandlung nach Art. 9 Abs. 1 VVAG durch. Nach dieser Bestimmung versucht das Betreibungsamt in der Einigungsverhandlung zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses. Im vorliegenden Fall blieb die Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2025 ergebnislos. Darauf forderte das Betreibungsamt nach Art. 10 Abs. 1 VVAG alle Beteiligten auf, innert 10 Tagen Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Innert dieser Frist gingen keine Anträge der Beteiligten ein, worauf das Betreibungsamt die Akten am 23. Juni 2025 dem Amtschreiberei-Inspektor übermittelte (vgl. AA-Nr. 2). Nach Art. 10 Abs. 2 VVAG hatte der Amtschreiberei-Inspektor unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2025 hat er die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet.
3. Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Sie dient der Korrektur eines Verfahrensfehlers. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf eine Verletzung der soeben dargestellten Vorschriften der VVAG durch das Betreibungsamt oder den Amtschreiberei-Inspektor hindeuten würde. Ein Verfahrensfehler ist denn auch nicht ersichtlich.
4. Der Entscheid des Amtschreiberei-Inspektors ist auch nicht unangemessen. Eine gütliche Einigung war nicht möglich, da an der Einigungsverhandlung des Betreibungsamtes weder der Beschwerdeführer noch die Mitgesellschafterin, C.___, anwesend waren (s. AA-Nr. 4). Der Amtschreiberei-Inspektor hatte sich zwischen der Liquidation des Anteilsrechts und der Auflösung der Gemeinschaft zu entscheiden. Bei der an sich möglichen Versteigerung lediglich des gepfändeten Liquidationsanteils wäre wohl kaum ein gutes Ergebnis zu erwarten gewesen. Der Erwerber hätte sich zunächst noch mit der Gemeinschaft auseinandersetzen müssen, bevor er alleine über seinen Erwerb hätte verfügen können. Wird jedoch zuerst die Gemeinschaft aufgelöst und anschliessend liquidiert, ist mit einem wesentlich besseren Erlös zu rechnen.
Wie sodann der Amtschreiberei-Inspektor treffend ausgeführt hat, greift der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen, wonach eine öffentliche Steigerung abgelehnt und die Zulassung eines Freihandverkaufs beantragt werde, der nun beim Betreibungsamt Olten-Gösgen stattzufindenden Verhandlungen über Auflösung der einfachen Gesellschaft «B.___» als nächster Schritt im Verwertungsverfahren des Liquidationsanteils vor. Bislang sind denn auch noch keine konkreten Verwertungshandlungen vollzogen worden. Solche sind noch zu vereinbaren. Auch der beantragte Freihandverkauf wird im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft mit dem Betreibungsamt zu diskutieren sein, wobei dies ohne Einverständnis der Gläubiger nicht möglich sein wird. Zudem ist die beantragte Fristverlängerung für die ordentliche Liquidation der einfachen Gesellschaft bis spätestens Mitte 2026 im Lichte der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch